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(2016) Private Kfz-Nutzung: (4) Kostendeckelung bei der Pauschalmethode

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2016. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Private Kfz-Nutzung: (4) Kostendeckelung bei der Pauschalmethode

Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode kann es vorkommen, dass der private Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist und daher keine AfA mehr anzusetzen ist, wenn es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt oder wenn das Fahrzeug geleast ist. In diesem Fall kommt eine Kostendeckelung in Betracht (in Zeile 19).

  • Zu den tatsächlichen Kosten zählen die laufenden Betriebskosten, die Abschreibung und die Schuldzinsen.
  • Die tatsächlichen Gesamtkosten werden zunächst um die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gekürzt, denn dieser Abzugsposten steht Ihnen generell zu.
  • Der verbleibende Betrag der Gesamtkosten ist dann mit dem pauschalen Nutzungswert zu vergleichen und als Kostendeckelung anzusetzen.

Beispiel:
Für einen Betriebs-Pkw mit einem Listenpreis von 30.000 Euro (einschließlich USt.) sind Gesamtkosten in Höhe von 6.000 Euro entstanden. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 30 km) genutzt.

1. Privatnutzungsanteil: 1 % x 30.000 Euro x 12
    Als Privatentnahme zu versteuern

3.600 Euro

2. Nutzungswert für Fahrten Wohnung-Betrieb:
    0,03 % x 30.000 Euro x 30 km x 1
    Nicht abziehbare Betriebsausgaben

+   3.240 Euro

    Pauschaler Nutzungswert nach der Pauschalmethode
    Tatsächliche Gesamtkosten

    -  gekürzt um Entfernungspauschale für Fahrten
       Wohnung-Betrieb:
       200 Tage x 30 km x 0,30 Euro =

=   6.840 Euro
6.000 Euro

./.   1.800 Euro

Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze

=   4.200 Euro

 

Umsatzsteuer: Im Fall der Kostendeckelung - wenn also der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode auf die Gesamtkosten begrenzt wird - brauchen Sie als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht die Gesamtkosten zugrunde zu legen, sondern gehen wie folgt vor:

  • Zunächst ziehen Sie von den Gesamtkosten die Kosten ab, die nicht mit Vorsteuer belastet waren. Das sind Betriebskosten, wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Rundfunkgebühr, Garagenmiete, ADAC-Beitrag sowie im Ausland entstandene Kosten. Ebenfalls gehören Schuldzinsen dazu. Des Weiteren zählt die Abschreibung dazu, falls von den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug möglich war, z. B. bei Kauf von Privat oder Einlage aus dem Privatvermögen. Übrig bleiben die Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung.
  • Dann ermitteln Sie den privaten Nutzungsanteil. Diesen dürfen Sie anhand geeigneter Unterlagen schätzen. Stehen solche Unterlagen nicht zur Verfügung, müssen Sie den privaten Nutzungsanteil mit mindestens 50 % ansetzen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen nicht zum privaten, sondern zum betrieblichen Anteil.
  • Schließlich setzen Sie die Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer an, berechnen darauf 19 % Umsatzsteuer.

 

Beispiel:

Der private Nutzungswert nach der
Pauschalmethode beträgt

Die tatsächlichen Gesamtkosten betragen

Fahrten zwischen Wohnung-Betrieb, angenommen


3.600 Euro

3.000 Euro

./. 1.100 Euro

 

Privater Nutzungswert nach Kostendeckelung

Abzug der Kosten, die nicht mit Vorsteuer
belastet waren

= 1.900 Euro

./. 600 Euro

1.900,00 Euro

Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung


Privater Nutzungsanteil, geschätzt

= 1.300 Euro


x 40%

 

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: 19 % der Bemessungsgrundlage

Als Betriebseinnahmen zu versteuern

= 520 Euro



+ 98,80
Euro

= 1.998,80 Euro

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