(2016)
Was ist der Unterschied zwischen Grenzgängern und Grenzpendlern?
Grenzpendler sind Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen zum weitaus größten Teil erzielen und versteuern. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen. Ob dies möglich ist, hängt allein von bestimmten Einkunftsgrenzen ab (§ 1 Abs. 3 EStG).
- Die inländischen Einkünfte, die in Deutschland versteuert werden, müssen mindestens 90 % der Gesamteinkünfte betragen (relative Grenze). Oder
- die ausländischen Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden, dürfen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen (absolute Grenze). Der Grundfreibetrag beträgt im Jahre 2016 für Alleinstehende 8.652 Euro und für Verheiratete 17.304 Euro.
Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und arbeitstäglich zu ihrem Arbeitsplatz ins benachbarte Ausland auspendeln. Umgekehrt gibt es Grenzgänger, die arbeitstäglich aus dem Ausland nach Deutschland einpendeln.
Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz enthalten für Grenzgänger eine besondere steuerliche Regelung: Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland wird das Besteuerungsrecht für den im Ausland erzielten Arbeitslohn - statt wie üblich dem ausländischen Tätigkeitsstaat - dem Wohnsitzstaat Deutschland zugewiesen. Entsprechendes gilt umgekehrt für Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind. Wohnort und Arbeitsort müssen also in einer Grenzzone liegen:
- Bezüglich Frankreich gilt für deutsche Grenzgänger eine Grenzzone von 20 km beiderseits der Grenze.
- Bezüglich Österreich gilt eine Grenzzone von 30 km beiderseits der gemeinsamen Grenze.
- Bezüglich der Schweiz gibt es seit 1994 eine Grenzzone hüben und drüben nicht mehr. Unter die spezielle Grenzgängerregelung nach dem DBA-Schweiz fällt jeder, der in Deutschland wohnt und regelmäßig zu seinem Arbeitsplatz in die Schweiz pendelt - und umgekehrt.
Bei diesen Grenzgängern erfolgt also die Versteuerung des Arbeitslohns im Wohnsitzstaat. Das bedeutet: Deutsche Grenzgänger müssen in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abgeben (Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Hierzu haben Sie neben der "Anlage N" auch die "Anlage N-AUS" auszufüllen.
Bezüglich Luxemburg, Belgien, Niederlande, Dänemark, Polen und Tschechien gibt es für deutsche Grenzgänger keine besondere Grenzgängerregelung. Vielmehr gilt für sie die allgemeine Steuerregel: Sie haben ihren Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat zu versteuern. Das Besteuerungsrecht hat der Tätigkeitsstaat. Der im Ausland erzielte und versteuerte Arbeitslohn bleibt in Deutschland steuerfrei, wird hier aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen und führt so zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen.
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