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Feldhilfen

AfA von Einrichtung und Zubehör

Summe der bisher erfassten AfA für Einrichtung und Zubehör.

AfA wie im Vorjahr

Wenn Sie die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände bereits im Vorjahr teilweise abgeschrieben haben, setzen Sie hier ein Häkchen.

Bezeichnung

Geben Sie hier an, welche mitvermieteten Einrichtungsgegenstände bzw. welches mitvermietete Zubehör Sie zu dem Objekt angeschafft haben.

Hier können z.B. folgende Einrichtungsgegenstände und Zubehör angesetzt werden (es gelten die Abschreibungsdauern nach der AfA-Tabelle für das Gastgewerbe):

  • Kücheneinrichtung (Nutzungsdauer: 10 Jahre, Abschreibungssatz: 10%)
  • Kühlschrank (10 Jahre, 10%)
  • Herd (10 Jahre, 10%)
  • Spüle (10 Jahre, 10%)
  • Geschirrspüler (7 Jahre, 14,3%)
  • Waschmaschine (10 Jahre, 10%)
  • Wäschetrockner (8 Jahre, 12,5%)
  • Dunstabzugshaube (8 Jahre, 12,5%)
  • Gardinen und Vorhänge  (5 Jahre, 20%)
  • Teppiche, einfach (3 Jahre, 33,3%)
  • Orientteppiche (15 Jahre, 6,6%)
  • Möbel (10 Jahre, 10%)
  • Regale (10 Jahre, 10%)
  • Schränke (10 Jahre, 10%)
  • Betten (10 Jahre, 10%)
  • Sofa (10 Jahre, 10%)
  • Tisch (10 Jahre, 10%)
  • Stühle (10 Jahre, 10%)
  • Rasenmäher (9 Jahre, 11,1%)
  • Sonstiges Inventar (z.B. Geschirr, Kochtöpfe)
AfA-Betrag 2022

Die Abschreibungsdauer bemisst sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. Sog. AfA-Tabellen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Die in ihnen festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen.

Die AfA-Tabellen stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch werden die in den AfA-Tabellen festgelegten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt, da sie umfangreiches in der Praxis gewonnenes Fachwissen widerspiegeln. Bei Vermietung gilt die AfA-Tabelle für das Gastgewerbe mit den entsprechenden Abschreibungsdauern.

Wichtig: Bei Gegenständen, die (ohne Mehrwertsteuer) weniger als 800 Euro gekostet haben und die Sie gemäß der Vereinfachungsregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe als Werbungskosten abziehen wollen, können Sie sofort den vollen Betrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Üblicherweise wird von folgenden Nutzungsdauern bzw. Abschreibungssätzen ausgegangen:

  • Einbauküche (Nutzungsdauer: 10 Jahre, Abschreibungssatz: 10%)
  • Kühlschrank (10 Jahre, 10%)
  • Herd (10 Jahre, 10%)
  • Spüle (10 Jahre, 10%)
  • Geschirrspüler (7 Jahre, 14,3%)
  • Waschmaschine (10 Jahre, 10%)
  • Wäschetrockner (8 Jahre, 12,5%)
  • Dunstabzugshaube (8 Jahre, 12,5%)
  • Gardinen und Vorhänge (5 Jahre, 20%)
  • Teppiche, einfach (3 Jahre, 33,3%)
  • Orientteppiche (15 Jahre, 6,6%)
  • Möbel (10 Jahre, 10%)
  • Regale (10 Jahre, 10%)
  • Schränke (10 Jahre, 10%)
  • Betten (10 Jahre, 10%)
  • Sofa (10 Jahre, 10%)
  • Tisch (10 Jahre, 10%)
  • Stühle (10 Jahre, 10%)
  • Rasenmäher (9 Jahre, 11,1%)
  • Sonstiges Inventar (z.B. Geschirr, Kochtöpfe)

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