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Private Veräußerungsgeschäfte

Abgabe mit elektronischer Datenübermittlung erforderlich!

Wenn Sie Private Veräußerungsgeschäfte erfassen, ist die Online-Abgabe mit und ohne persönliches Zertifikat oder die Papier-Abgabe mit elektronischer Datenübermittlung erforderlich. Weitere Informationen...

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019 online. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Private Veräußerungsgeschäfte



Was gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften?

Welche Gewinne oder Verluste zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählen, regelt § 23 des Einkommensteuergesetzes. Steuerlich werden sie den sonstigen Einkünften zugerechnet.

Im Einzelnen werden folgende Geschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften gezählt:

  • Verkauf von fremdgenutzten Immobilien innerhalb von zehn Jahren
  • Veräußerung sonstiger private Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres

Zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen Wertgegenstände wie Goldbarren, Goldmünzen, Devisen oder vermietete Transportmittel.

Wenn man mit den genannten Gütern Einkünfte erzielt hat, erhöht sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre. Nicht zu privaten Veräußerungsgeschäften zählen Gewinne oder Verluste, wenn sie einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden können. Die Veräußerung von Wertpapieren sowie diesbezügliche Spekulationsgeschäfte werden den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet, und hier gilt die Abgeltungsteuer.

(2019): Was gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften?



Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?

Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen Sie nur versteuern, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Ware die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ist die Spekulationsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von deren Höhe nicht mehr versteuert werden. Auch Verluste sind steuerlich nicht relevant.

Als Tag der Anschaffung gilt der Tag, an dem der Kaufvertrag in Kraft getreten ist, nicht der Zeitpunkt der Lieferung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten). Das gleiche gilt auch für den Zeitpunkt der Veräußerung der Ware an einen Dritten. Bei der Berechnung der Spekulationsfrist wird der Tag der Anschaffung nicht mitgerechnet.

(2019): Wie wird die Spekulationsfrist berechnet?



Wie werden Gewinne und Verluste aus Bitcoins steuerlich behandelt?

Bitcoins sind ist eine digitale, anonyme, notenbankunabhängige Währung. Aber viele wissen nicht wirklich, was genau das ist und wie er funktioniert. Was allerdings weithin wahrgenommen wird, sind Pressemeldungen über die extremen Wertsteigerungen gerade in jüngster Zeit. Anfang des Jahres 2017 notierte der Bitcoin noch bei rund 1.000 Dollar - und am 28. November 2017 knackte er die 10.000 Dollar-Marke.

Am 6. Dezember durchbrach der Kurs die 12.000 Dollar, am 7. Dezember hat er sogar die 14.000 Dollar-Marke gerissen, und kurz vor Weihnachten war er sage und schreibe fast 20.000 Dollar wert! Nach Weihnachten lag der Kurs allerdings dann wieder bei rund 17.000 Dollar. Wer nun glücklicher Besitzer eines Bitcoin ist, überlegt, ob er die gigantischen virtuellen Kursgewinne zu realen Geldgewinnen machen sollte und welche steuerlichen Konsequenzen dies wohl hat.

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass Bitcoins Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein können (BT-Drucksache 17/14530 vom 9.8.2013, S. 40). Das bedeutet:

  • Der Tausch oder Rücktausch von Bitcoins in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Werden also Euros in Bitcoins umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut "Bitcoin" angeschafft. Festhalten sollte man unbedingt den Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungspreis und gekaufte Menge.
  • Werden Bitcoins innerhalb von 12 Monaten nach der Anschaffung wieder verkauft, d.h. in Euros umgetauscht, sind Gewinne in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 2 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt darauf jedoch nicht an. Allerdings bleibt ein Gewinn steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 600 EUR bleibt. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren. Anzugeben sind die Geschäfte in der "Anlage SO".
  • Erfolgt der Verkauf von Bitcoins nach Ablauf von 12 Monaten, sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.
  • Werden Bitcoins nacheinander angeschafft und im selben Depot gehalten, gilt die "First in, first out"-Regel: Für die Berechnung der Spekulationsfrist und des Veräußerungsgewinns gelten die zuerst gekauften Bitcoins als zuerst verkauft (FinMin. Hamburg vom 11.12.2017, S 2256-2017/003-52).
  • Sollten aus der Bitcoin-Anlage als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Zinserträge erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von 1 Jahr auf 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

(2019): Wie werden Gewinne und Verluste aus Bitcoins steuerlich behandelt?



Wie Gewinne und Verluste aus Goldverkäufen steuerlich behandelt?

Gold und Silber haben in den vergangenen Jahren erhebliche Wertentwicklungen gehabt. Da überlegen nicht wenige, sich von ihren Goldmünzen und Goldbarren zu trennen und "Kasse zu machen". Wie aber werden Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Gold steuerlich behandelt? Beim Verkauf von Münzen und Barren handelt es sich steuerlich um ein privates Veräußerungsgeschäft - und dabei spielt die Haltefrist von 12 Monaten eine wichtige Rolle (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG):

  • Bei Verkäufen innerhalb von 12 Monaten nach Anschaffung sind Gewinne bis 600 Euro im Jahr steuerfrei. Dies ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Gewinne ab 600 Euro sind in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 2 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt darauf jedoch nicht an. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren.
  • Bei Verkäufen nach Ablauf von 12 Monaten sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.

Die Freigrenze bedeutet: Ein Gesamtgewinn in Höhe von 599 Euro ist vollkommen steuerfrei, ein Gewinn in Höhe von 600 Euro und mehr hingegen ist ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind in der Einkommensteuererklärung in der "Anlage SO" auf der Rückseite anzugeben. Zur Abgabe dieser "Anlage SO" sind Sie jedoch nur verpflichtet, wenn Ihr Gesamtgewinn oder der Gesamtgewinn Ihres Ehegatten aus privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 600 Euro beträgt.

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Die Freigrenze von 600 Euro gilt pro Person, sofern jede Person entsprechende Gewinne erzielt. Sie wird bei Eheleuten also nicht verdoppelt. Falls die Käufe und Verkäufe über ein eheliches Gemeinschaftskonto abgewickelt werden, werden die Gewinne beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zugerechnet (in der "Anlage SO" in Zeile 47). So wird die Freigrenze bei jedem Ehegatten berücksichtigt.

Es gibt Anleihen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form gedeckt sind. Dies ist in Deutschland insbesondere die XETRA-Gold-Schuldverschreibung von der Deutsche Börse Commodities GmbH. Die spannende Frage ist, wie diese Anleihe steuerlich behandelt wird und ob sie der Abgeltungsteuer unterliegt.

Der Bundesfinanzhof hatte in 2015 entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere steuerfrei ist. Im Ergebnis stellt der BFH den Erwerb sowie die Einlösung oder den Verkauf der Anleihe dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich (BFH-Urteile vom 12.5.2015, VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 19/14).

(2019): Wie Gewinne und Verluste aus Goldverkäufen steuerlich behandelt?


Feldhilfen

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten veräußert haben, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft maßgebend, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (z.B. notarieller Kaufvertrag). Tragen Sie bitte in Zeile 32 die entsprechenden Daten ein.
 
Als Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist. Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage.

In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert worden sind. Dies gilt entsprechend für selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), soweit sie

  •   im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung oder
  •   im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen ist auch der Grund und Boden, soweit er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört. Nicht zu eigenen Wohnzwecken dient z.B. ein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten aus geschlossen ist.

Haben Sie ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil der Besteuerung unterliegt (z.B. häusliches Arbeitszimmer, fremdvermietete Räume), machen Sie in den Zeilen 34 bis 40 nur Angaben zum steuerpflichtigen Teil.

Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs­ oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Bei der Veräußerung eines von Ihnen errichteten Wirtschaftsguts mindern sich die Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.

Soweit derartige Abschreibungen bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen worden sind, mindern sich die Anschaffungs­ oder Herstellungskosten, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft oder fertig gestellt haben.

Andere Wirtschaftsgüter

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie andere Wirtschaftsgüter veräußert haben, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist nur dann steuerpflichtig, wenn der Zweitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr betägt. Ist die 1-jährige Spekulationsfrist abgelaufen, müssen Gewinne unabhängig von deren Höhe nicht mehr versteuert werden. Sie sind steuerfrei und müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Zu den anderen Wirtschaftsgütern, die im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte in der Steuererklärung anzugeben sind, zählen beispielsweise Verkäufe von

  • Goldbarren
  • Goldmünzen
  • Silberbarren
  • Silbermünzen
  • Antiquitäten
  • Gemälde
  • Oldtimer
  • Bitcoins und andere Kryptowährungen

Ausnahme: Veräußerungsgeschäfte mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind dagegen auch innerhalb der Jahresfrist nicht steuerpflichtig - und folglich Verluste auch nicht mehr steuermindernd verrechenbar. Begründung: Der Verkäufer habe nicht die Erwartung, einen höheren Preis zu erzielen, als er selbst aufwenden musste.

Anteile an Einkünften

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Anteile an Einkünften veräußert haben.

Auf der folgenden Seite können Sie dann den Gewinn bzw. den Verlust eintragen, der Ihnen durch den Verkauf der Gesellschaftsanteile aus dem Privatvermögen entstanden ist.

Leider kommt es oft vor, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommenssteuererklärung der notwendige Feststellungsbescheid für die Beteiligung über die genaue Höhe der Einkünfte noch nicht vorliegt. Der endgültige Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage wird in der Regel dann zu einem späteren Bescheid erteilt.


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