Was kann ich als Werbungskosten absetzen?
Alle Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie entstehen, können Sie als Werbungskosten absetzen. Dazu zählen insbesondere folgende Aufwendungen:
- Verwaltungskosten
- Kosten für Makler, Wohngeld, Anzeigen oder einen Vermietungsservice
- Schuldzinsen für einen Kredit
- Abschreibung
- Grundsteuer
- Kontoführungsgebühren, Überziehungszinsen etc.
- Versicherungen (Haftpflicht, Feuer, Wasser etc.)
- Stromkosten für Hausbeleuchtung
- Heizung und Warmwasser
- Kosten für Abwasser, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Straßenreinigung
- Hausmeisterkosten (auch Hausverwaltung und –reinigung)
- Fahrten zur Wohnung, zum Makler oder zur Eigentümerversammlung
- Schönheitsreparaturen
Wichtig
Nebenkosten, die Sie mit Ihren Mietern abrechnen, können Sie nur dann als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben, wenn Sie diese als auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eintragen.
(2019): Was kann ich als Werbungskosten absetzen?
Wie ist die Maklerprovision für Vermieter zu beurteilen?
Nach früherem Recht konnte der Vermieter einen Makler beauftragen, doch die Maklerprovision von bis zu zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer musste immer der zukünftige Mieter zahlen. Diese Kosten traten neben die oft bereits hohe Miete und die ebenfalls aufzubringende Mietkaution für das neue Mietverhältnis.
Aktuell regelt das "Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG)" vom 21.4.2015, dass ab dem 1.6.2015 das sog. Bestellerprinzip gilt: Wer den Makler beauftragt, hat ihn auch zu entlohnen. Nach der neuen Regelung werden im Allgemeinen nicht mehr die Mieter, sondern die Vermieter mit der Maklercourtage belastet.
Der Vermieter kann die gezahlte Maklerprovision als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen. Im "Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG)" ist nun Folgendes festgelegt:
Hat der Vermieter einen Makler für die Suche eines geeigneten Mieters beauftragt, ist der Mieter keinesfalls zur Zahlung der Courtage verpflichtet. Vereinbarungen, um die Zahlungspflicht für die Maklervergütung auf den Mieter abzuwälzen, sind unwirksam. Verstöße von Wohnungsvermittlern gegen das Verbot, vom Wohnungssuchenden ein Entgelt zu fordern, können mit Bußgeldern verfolgt werden.
Wohnungsvermittlungsverträge müssen in Textform (z.B. E-Mail) geschlossen werden, um wirksam zu sein. Damit sollen von vornherein Unklarheiten hinsichtlich des Vertragsabschlusses vermieden werden. Wird ein Vermittlungsvertrag nicht in Textform geschlossen, ist der Vertrag gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.
Maklerverträge zwischen einem Wohnungssuchenden und dem Makler kommen nur noch dann zustande, wenn der Makler ausschließlich wegen des Vertrags mit dem Wohnungssuchenden diejenige Wohnung beschafft, über die der Mietvertrag schließlich zustande kommt.
Wichtig
Der Wohnungssuchende, der sich auf ein Wohnungsinserat hin beim Vermittler meldet, darf künftig nicht mehr zur Zahlung verpflichtet werden. Nach neuer Rechtslage wird ein Makler nur dann im Interesse eines Wohnungssuchenden tätig, wenn er sich für den Wohnungssuchenden auf die Suche begibt und die Wohnung ausschließlich für ihn und in dessen Interesse sucht. Nur dann ist der Wohnungssuchende künftig der "Besteller".
Ausdrücklich untersagt sind Umgehungsgeschäfte, die dazu führen würden, dass der Vermieter zwar zunächst das Vermittlungsentgelt zahlt, die Kosten aber auf andere Weise wieder auf den Wohnungssuchenden abwälzt.
Dazu wird klargestellt, dass eine vertragliche Abwälzung der Kosten auf den Wohnungssuchenden unwirksam ist (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 WoVermRG). Ergänzend verhindert § 4a Abs. 2 Satz 2 WoVermRG bereits nach geltender Rechtslage, dass die mieterschützenden Regelungen etwa durch überhöhte Abstandszahlungen für überlassene Einbauten oder Mobiliar umgangen werden.
(2019): Wie ist die Maklerprovision für Vermieter zu beurteilen?
Wie werden die Kosten einer Einbauküche behandelt?
Eine Einbauküche stellt nach bisheriger Rechtsauffassung kein einheitliches Wirtschaftsgut dar, sondern sie besteht aus verschiedenen Bestandteilen, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen. Zu unterscheiden ist zwischen Spüle und Kochherd einerseits und den übrigen Küchenelementen andererseits.
- Spüle und Kochherd stellen unselbstständige Gebäudebestandteile dar, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden. Deshalb gehören diese Kosten zu den Herstellungskosten des Gebäudes und sind zusammen mit diesem abzuschreiben. Werden Spüle und Herd ersetzt, sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und sofort in in voller Höhe als Werbungskosten aus Vermietung absetzbar.
- Die übrigen Teile der Einbauküche sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Deren Anschaffungskosten sind als Werbungskosten aus Vermietung absetzbar. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer), müssen sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Wird eine vorhandene Einbauküche durch eine neue EBK ersetzt, sind deren Anschaffungskosten nicht Erhaltungsaufwand und daher nicht in voller Höhe absetzbar. Vielmehr muss die neue EBK wiederum normal abgeschrieben werden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Sichtweise aufgegeben und neue Regeln für die steuerliche Behandlung der Einbauküche in vermieteten Wohnungen aufgestellt: Spüle und Kochherd werden nicht mehr als unselbstständige Gebäudeteile angesehen, sondern sie sind nun 'normale' Bestandteile der Einbauküche. Die Einbauküche stellt insgesamt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das über die Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben ist. Dies gilt sowohl bei Erstanschaffung als auch bei einer Erneuerung (BFH-Urteil vom 3.8.2016, IX R 14/15, veröffentlicht am 7.12.2016). Die Änderung der Rechtsprechung bedeutet für Vermieter eine deutliche Verschlechterung: Sie können nun nicht mehr die einzelnen Bestandteile der EBK, z.B. Elektrogeräte, im Wert unter 800,01 Euro (ohne Umsatzsteuer) sofort als Werbungskosten absetzen, sondern müssen die Gesamt-EBK über 10 Jahre abschreiben, sodass nur 10 Prozent pro Jahr als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Lohnsteuer kompakt
Weiterhin gilt, dass eine Einbauküche im Ausnahmefall insgesamt als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gelten kann. Dazu muss die Einbauküche mit dem Gebäude fest verbunden sein und kann davon nicht getrennt werden, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört wird. Dies ist anzunehmen, "wenn die Einbauküche durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie um-schließenden Gebäudemauern (Seitenwände und Rückwand) vereinigt wird." In diesem Fall sind die Kosten für die Anschaffung den Gebäudeherstellungskosten zuzurechnen und mit 2 % pro Jahr abzuschreiben; die Kosten für eine Erneuerung sind als Erhaltungsaufwand in voller Höhe sofort als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 1.12.1970, VI R 358/69).
(2019): Wie werden die Kosten einer Einbauküche behandelt?