Der Verkauf einer Immobilie kann als privates Veräußerungsgeschäft angesehen werden. Ausschlaggebend sind dabei die Nutzung der Immobilie und der Zeitpunkt des Verkaufs.
Der Kauf Ihres Einfamilienhauses erfolgte 2009, dann vermieteten Sie das Haus. Im November 2011 sind Sie selbst in das Haus gezogen und haben schließlich das Haus im Juni 2013 verkauft. Sie haben demnach das Haus im Jahr des Verkaufs (also 2019 ) und den beiden vorherigen Jahren 2011 und 2012 in einem zusammenhängenden Zeitraum selbst bewohnt. Der Erlös aus dem Verkauf ist in diesem Fall steuerfrei.
Nicht erheblich ist die Dauer des Zeitraums, d.h. das Haus muss nicht drei volle Jahre (=36 Monate) von Ihnen selbst bewohnt worden sein. Wenn Sie das Haus im Jahr 2012 kurz vermietet hätten, müsste der Gewinn versteuert werden. Das würde auch zutreffen, wenn Sie das Haus im Dezember des Vorjahres (also 2012) verkauft hätten.
Hinweis: Das FG Baden-Württemberg kürzlich entschieden, dass eine kurzzeitige Fremdnutzung vor dem Verkauf einer langjährig selbstgenutzten Eigentumswohnung unschädlich ist, der Veräußerungsgewinn also bei einem Verkauf innerhalb der Zehn-Jahres-Frist steuerfrei bleibt (Urteil vom 7.12.2018, 13 K 289/17, Nichtzulassungsbeschwerde unter BFH IX B 28/19).