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Kinder- und Betreuungsfreibetrag

Beide Eltern teilen sich den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag (Erziehungsfreibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) je zur Hälfte. Auf Antrag kann auch eine andere Verteilung oder eine Übertragung der Freibeträge erfolgen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019 online. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Kinder- und Betreuungsfreibetrag



Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?

In einigen Fällen können Sie Ihren halben Kinderfreibetrag und den halben Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf den anderen Elternteil übertragen. Das ist denkbar, wenn Sie nicht verheiratet sind, dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Eine einvernehmliche Einigung reicht dafür aber nicht aus.

Eine Übertragung des Kinderfreibetrages können Sie als betreuender Elternteil beantragen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt. In diesem Fall bekommen Sie nicht nur den kompletten Kinderfreibetrag, sondern automatisch auch den vollen BEA-Freibetrag zugesprochen. Seit 2012 gilt, dass der Freibetrag auch dann übertragen werden kann, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Sind Sie also gezwungen, das Kind allein zu unterhalten, haben Sie auch ein Recht auf den kompletten Kinder- und BEA-Freibetrag.

Wichtig

Die Unterhaltspflichten sind nicht nur monetärer Art. Sofern das Kind beim jeweiligen Elternteil lebt, erfüllt dieser schon seine Unterhaltspflicht.

Unabhängig von der Unterhaltsfrage kann der Kinderfreibetrag auch dann übertragen werden, wenn ein Elternteil auf Dauer im Ausland lebt oder wenn dessen Wohnsitz nicht bekannt ist.

Die Übertragung des BEA-Freibetrages ist grundsätzlich nur bei minderjährigen Kindern möglich. Dafür reicht es, wenn der betreuende Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt. Voraussetzung ist, dass das Kind an keinem Tag des Jahres bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil gemeldet war. Seit 2012 gilt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung des BEA-Freibetrages widersprechen kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Lebt das Kind bei den Großeltern oder einem Stiefelternteil, kann der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag auch auf diese übertragen werden. Dafür ist der Antrag eines Elternteils erforderlich. Diese Übertragung kann im Hinblick auf künftige Jahre jederzeit widerrufen werden. Eltern, die zusammen veranlagt werden, dürfen Freibeträge nur gemeinsam auf die Großeltern übertragen. Legen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung die "Anlage K" bei.

(2019): Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?



Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?

Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) kann unabhängig vom Kinderfreibetrag auf den betreuenden Elternteil übertragen werden. Dies ist jedoch nur bei minderjährigen Kindern möglich. Leben Sie zum Beispiel von Ihrem Partner getrennt, können Sie sich dessen Freibetrag übertragen lassen. Dazu reicht ein einseitiger Antrag. Entscheidend ist, dass das Kind an keinem Tag des Jahres beim barunterhaltspflichtigen Elternteil gemeldet war, egal ob mit Haupt- oder mit Nebenwohnsitz.

Die Übertragung des BEA-Freibetrages muss in der "Anlage Kind" erfolgen. Die Übertragung ist nicht möglich, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist. Seit 2012 gilt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung des BEA-Freibetrages widersprechen kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Kommt ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht ausreichend nach (mind. 75 Prozent), kann der andere Elternteil den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Damit einher geht auch die Übertragung des BEA-Freibetrages.

Beispiel: Die Eltern von Kind Hans leben getrennt. Hans ist das ganze Jahr über nur bei seiner Mutter gemeldet.

Fall 1: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent nach. Die Mutter kann in diesem Fall den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Automatisch geht auch der BEA-Freibetrag auf die Mutter über.

Fall 2: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht nach. In diesem Fall kann die Mutter sich den BEA-Freibetrag übertragen lassen, den Kinderfreibetrag jedoch nicht.

Tipp

Wollen Sie verhindern, dass der BEA-Freibetrag auf den anderen Elternteil wechseln kann, sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind mindestens an einem Tag im Jahr bei Ihnen gemeldet ist. Oder Sie widersprechen der Übertragung, weil Sie für das Kind Kinderbetreuungskosten finanziert oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut haben.

(2019): Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?



Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?

Wenn die Großeltern oder Stiefeltern das Kind bei sich aufgenommen haben, kann der Kinderfreibetrag auf sie übertragen werden. Damit geht automatisch auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) auf die Großeltern oder Stiefeltern über.

Seit 2012 ist eine Übertragung der Freibeträge unter Umständen auch dann möglich, wenn das Kind nicht bei den Großeltern lebt. Dann nämlich, wenn diese eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Enkelkindern haben, weil die Eltern mittellos sind.

Für die Übertragung des Freibetrages ist die Zustimmung eines Elternteils bzw. bei zusammen veranlagten Eltern beider Partner notwendig. Diese Zustimmung erfolgt in der Anlage K der Steuererklärung. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, jedoch nicht für vergangene Kalenderjahre.

(2019): Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?



Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag und auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) sind beide unabhängig vom Wohnsitz Ihres Kindes. Jedoch müssen Sie als Elternteil in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

Der Wohnsitz des Kindes ist aber für die Höhe des Kinderfreibetrages maßgeblich, denn je nach Land verringert sich der Freibetrag um ein, zwei oder drei Viertel. Um die Lebenshaltungskosten vor Ort einzustufen, gibt das Bundesfinanzministerium eine Ländergruppeneinteilung heraus:

Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Grönland, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.

Ländergruppe II (Kürzung um 1/4): z. B. Chile, Estland, Griechenland, Malta, Portugal, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Zypern.

Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Bulgarien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Ungarn, Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Bosnien - Herzegowina, Brasilien, China, Costa Rica, Gabun, Iran, Jamaika, Kasachstan, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Mazedonien, Malaysia, Mexiko, Russische Föderation, Serbien, Südafrika, Thailand, Türkei, Weißrussland.

Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Bolivien, Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Jordanien, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, Philippinen, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.

Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung. Das gilt auch bei vorübergehenden Aufenthalten wie beispielsweise bei einer Berufsausbildung.

(2019): Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?



Was ist der Kinderfreibetrag?

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eine Steuerentlastung für die Ausgaben, die den Eltern durch die Kinder entstehen. Der Anspruch auf Kindergeld besteht von Geburt an automatisch, muss aber schriftlich beantragt werden. Es sind nicht - wie oftmals angenommen - die Kinder, die Anspruch auf das Kindergeld haben, sondern die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, die für das Wohl des Kindes verantwortlich sind.

Kindergeld
Das Kindergeld ist ein monatlich ausgezahlter Betrag, den Eltern meist von der Familienkasse überwiesen bekommen. Das Kindergeld muss nicht versteuert werden. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder.

Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wird im Gegensatz zum Kindergeld nicht ausgezahlt. Der Freibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dadurch wirkt er sich steuermindernd bei der Berechnung der Einkommensteuer aus. Das monatlich bereits ausgezahlte Kindergeld stellt eine Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag dar. Im Jahre 2019 beträgt der Kinderfreibetrag 4.980 Euro für zusammen veranlagte Eltern, ansonsten 2.490 Euro je Elternteil. Der BEA-Freibetrag (für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) beträgt 2.640 Euro.

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind miteinander gekoppelt. Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag am Ende eines Steuerjahres für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ermittelt das Finanzamt automatisch durch eine Günstigerprüfung.

Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld
Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben die Erziehungsberechtigten von der Geburt des Kindes bis zum

  • 18. Lebensjahr.
  • 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet oder einen Freiwilligendienst leistet.

Wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag zeitlich unbegrenzt.

(2019): Was ist der Kinderfreibetrag?


Feldhilfen

Wollen Sie als Stief-/Großeltern die Übertragung der Freibeträge beantragen?

Wählen Sie hier "ja", wenn Sie als Stief- oder Großelternteil den Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag in Anspruch nehmen wollen und die leiblichen Eltern der Übertragung der Freibeträge zugestimmt haben.

Wichtige Voraussetzung für die Übertragung:

  • Sie haben das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen oder
  • Sie haben eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind/Enkelkind zu erfüllen, z.B. bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile.
Wir stimmen der Übertragung der Freibeträge auf die Stief- / Großeltern zu.

Wählen Sie hier "ja",  wenn Sie den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag (Erziehungsfreibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) nicht selbst beanspruchen und ihn auf einen Stiefelternteil oder auf die Großeltern übertragen wollen.

Wichtige Voraussetzung für die Übertragung:

  • Die Stiefeltern/Großeltern haben das Kind in ihren Haushalt aufgenommen oder
  • die Stiefeltern/Großeltern haben eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind/Enkelkind zu erfüllen, z. B. bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile.

Wenn der Kinder- und Betreuungsfreibetrag übertragen wurde, werden die Freibeträge nicht mehr in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt berücksichtigt.

Hat der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75% erfüllt?

Wählen Sie "ja" aus, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind zu weniger als 75% erfüllt hat.

Sie können dann (ohne Zustimmung des anderen Elternteils) den vollen Kinderfreibetrag und den vollen Betreuungsfreibetrag beanspruchen. Der andere Elternteil erhält für dieses Kind keine Freibeträge.

Werden die vollen Freibeträge beantragt, dann werden sowohl der volle Kindergeldanspruch als auch die vollen Kinderfreibeträge in der Steuererklärung berücksichtigt.

Wollen Sie den vollen Betreuungsfreibetrag beantragen, weil das Kind in 2019 nicht beim anderen Elternteil gemeldet war?

Wählen Sie hier "ja", wenn Sie die Übertragung des vollen Betreuungsfreibetrags (Erziehungsfreibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) beantragen wollen.

Sie können den vollen Betreuungsfreibetrag für sich beanspruchen, wenn das minderjährige Kind nur bei Ihnen, nicht aber beim anderen Elternteil gemeldet war. Der Antrag kann ohne Zustimmung des anderen Elternteils gestellt werden, wenn das Kind nicht im Haushalt des anderen Elternteils gemeldet war.

Wichtig: Seit 2012 kann der andere Elternteil einer Übertragung allerdings widersprechen, wenn er Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes getragen hat und selber das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hat.

Bitte nur bei minderjährigen Kindern angeben!

Sind Sie als Stief-/Großeltern gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig bzw. das Kind gehörte zu Ihrem Haushalt?

Wählen Sie hier "ja", wenn Sie den Kinderfreibetrag als Stief-/Großelternteil in Anspruch nehmen wollen,

  • weil Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben oder
  • weil Sie eine konkrete Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind/Enkelkind erfüllen, z.B. bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile.
Ich beantrage die vollen Freibeträge.

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie die vollen Kinder- und Erziehungsfreibeträge auf sich übertragen möchten.

Zeitraum

Tragen Sie den Zeitraum ein, in dem das Kind nicht beim anderen Elternteil gemeldet war.

Sie können den vollen Betreuungsfreibetrag folglich nur für sich beanspruchen, wenn das Kind beim anderen Elternteil nicht gemeldet war und noch nicht volljährig ist.

Beispiel: Das Kind war nicht beim anderen Elternteil gemeldet und wird 01.07.2019 volljährig. Folglich vollendet das Kind mit Ablauf des 30.06.2019 das 18. Lebensjahr. Am 01.07.2019 ist das Kind somit nicht mehr minderjährig. In diesem Fall kann der Erziehungsfreibetrag nur vom 01.01. bis zum 30.06. beantragt werden.

Unterhaltspflicht bestand

Tragen Sie hier den Zeitraum ein, in dem Sie eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind/Enkelkind erfüllen, z. B. bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines oder beider Elternteile.

Für die Zustimmung der Eltern legen Sie der Steuererklärung die "Anlage K" bei.

Wurden zu irgendeinem Zeitpunkt Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt?

Wählen Sie "ja" aus, wenn das Kind in 2019 Unterhaltszahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat.

Wichtig: Eine Übertragung der Freibeträge scheidet für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt wurden.

Durch die Unterhaltsvorschuss-Leistung soll der Lebensunterhalt des Kindes teilweise gesichert werden, wenn der familienferne Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht im vollen Umfang in der Lage ist oder verstorben ist.

Zeitraum

Tragen Sie hier den Zeitraum ein, in dem das Kind Unterhaltszahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat.

War der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig?

Wählen Sie "ja" aus, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind nicht unterhaltspflichtig war.

Wenn Ihnen außerdem kein Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde, können Sie ohne Zustimmung des anderen Elternteils den vollen Kinder- und Betreuungsfreibetrag beanspruchen. Der andere Elternteil erhält für dieses Kind keine Freibeträge.

War das minderjährige Kind 2018 nicht bei Ihnen gemeldet und hat der andere Elternteil den vollen Betreuungsfreibetrag beantragt?

Wählen Sie hier "ja", wenn das Kind nicht bei Ihnen gemeldet war und der andere Elternteil die Übertragung des vollen Betreuungsfreibetrags (Erziehungsfreibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) beantragt hat.

In diesem Fall wird der Betreuungsfreibetrag nicht gewährt und auch in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt nicht berücksichtigt. Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld werden weiterhin bei beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte berücksichtigt.

Sie können den vollen Erziehungsfreibetrag für sich beanspruchen, wenn das minderjährige Kind nur bei Ihnen, nicht aber beim anderen Elternteil gemeldet war. Der Antrag kann ohne Zustimmung des anderen Elternteils gestellt werden, wenn das Kind nicht im Haushalt des anderen Elternteils gemeldet war.

Wichtig: Seit 2012 kann der andere Elternteil einer Übertragung allerdings widersprechen, wenn er Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes getragen hat und selber das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hat.

Bitte nur bei minderjährigen Kindern angeben!

Zeitraum, in dem das Kind nicht bei mir gemeldet war:

Tragen Sie den Zeitraum ein, in dem das Kind nicht bei Ihnen gemeldet war.

Sie können den Betreuungsfreibetrag nicht für sich beanspruchen, wenn das Kind nicht bei Ihnen gemeldet war und der andere Elternteil die Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf sich beantragt hat. In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf den halben Betreuungsfreibetrag und dieser wird in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt nicht berücksichtigt.

Wichtig: Seit 2012 können sie einer solchen Übertragung widersprechen, wenn Sie auch Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes getragen haben und selber das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut haben. In diesem Fall hätten Sie dann weiterhin Anspruch auf den halben Betreuungsfreibetrag.

Haben beide Elternteile der Übertragung auf die Großeltern zugestimmt?

Geben Sie hier an, ob beide Eltern der Übertragung auf die Großeltern zugestimmt haben.

Hinweis: Ist ein Elternteil verstorben, hat der andere Elternteil Anspruch auf den vollen Freibetrag. In diesem Fall wählen Sie bitte trotzdem die Option 2 ("Es liegt die Zustimmung beider Elternteile vor.") aus.


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