Feldhilfen
Geben Sie hier Ihre Betriebseinnahmen aus Ihrer selbständig ausgeübten haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit gemäß Ihrer gesondert erstellten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder gemäß Ihrer Bilanz an. In der Anlage EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.
Kennzeichnen Sie einen Verlust durch ein vorangestelltes Minus-Zeichen ("-").
Tragen Sie hier die tatsächlichen Betriebsausgaben bzw. die betreffende Betriebsausgabenpauschale ein.
Folgende Betriebsausgabenpauschalen können Sie in Anspruch nehmen:
- bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 2.455 Euro jährlich.
- bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 614 Euro jährlich.
- als Tagesmutter: 300 Euro pro vollzeitbetreutem Kind p.M.
- bei nebenberuflicher steuerbegünstigter Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Dirigent, Chorleiter, Mannschaftsbetreuer, Kirchenmusiker, Künstler, Prüfer, Jugendleiter, Ferienbetreuer usw. in Höhe von 2.400 Euro jährlich (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG). Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
- bei nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart usw. in Höhe von 720 Euro (sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG).
- bei steuerbegünstigter Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger in Höhe von 2.400 Euro jährlich (sog. Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG).
Wählen Sie hier die Art der Tätigkeit aus, für die Sie eine Betriebspauschale in Anspruch nehmen wollen:
- bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens 2.455 Euro jährlich.
- bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 614 Euro jährlich.
- als Tagesmutter: 300 Euro pro vollzeitbetreutem Kind p.M.
- bei nebenberuflicher steuerbegünstigter Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter, Dirigent, Chorleiter, Mannschaftsbetreuer, Kirchenmusiker, Künstler, Prüfer, Jugendleiter, Ferienbetreuer usw. in Höhe von 2.400 Euro jährlich (sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG). Die Tätigkeit muss für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet werden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
- bei nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart usw. in Höhe von 720 Euro (sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG).
- bei steuerbegünstigter Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger in Höhe von 2.400 Euro jährlich (sog. Betreuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG).
Tragen Sie hier die erhaltenen Aufwandsentschädigungen (Betriebseinnahmen) ein, die Sie aus öffentlichen Kassen erhalten haben. Darunter fallen Einkünfte für eine
- nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
- nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen,
- sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich oder
- nebenberufliche Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger.
Sind die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale gegeben, sind Einnahmen bis zu 2.400 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
Wählen Sie hier aus, wie die Gewinnermittlung für Ihre selbständige Tätigkeit erfolgt:
- Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG): Bei der Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) wird der Gewinn durch eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Diese Art der Gewinnermittlung eignet sich für kleinere Unternehmen.
- Bilanz (§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG): Die Bilanzierung ist wesentlich aufwendiger, da eine Inventur durchgeführt werden muss und am Jahresende eine Bilanz (Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen und Schulden) sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden müssen.
Für jede selbständige Tätigkeit ist eine Bilanz oder eine Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln.
Die bisher geltende Regelung für Kleinunternehmer, nach der Unternehmen mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro ihren Gewinn formlos ermitteln dürfen, ist seit 2017 entfallen.
Ausnahme: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 720 EUR bzw. der Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR jährlich erhalten, dürfen aber weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen.
Wenn Sie die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) bereits mit einem anderen Programm erstellt haben, wählen Sie "Die EÜR wurde bereits erstellt" aus.
Wenn Sie die Anlage EÜR mit Lohnsteuer kompakt erstellen wollen, wählen Sie "Die EÜR soll mittels formularbasierter Eingabe erfolgen" aus.
Für jede selbständige Tätigkeit ist eine Bilanz oder eine Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln.
Die bisher geltende Regelung für Kleinunternehmer, nach der Unternehmen mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro ihren Gewinn formlos ermitteln dürfen, ist seit 2017 entfallen.
Ausnahme: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 720 EUR bzw. der Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR jährlich erhalten, dürfen aber weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen.
Mittels der Anlage "Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR" wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung standardisiert. Zur Abgabe dieser Anlage sind Sie verpflichtet, wenn der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird.
Hinweis: Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der "Anlage EÜR" nicht nach, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Doch einen Verspätungszuschlag darf das Finanzamt nicht verlangen, weil die "Anlage EÜR" nicht Teil der Steuererklärung ist (OFD Rheinland vom 21.2.2006, S 2500-1000-St 1).
In der Regel ist die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) der Steuererklärung für jede Tätigkeit bzw. für jeden Betrieb beizufügen.
Hier werden Ihnen die Einkünfte lt. Einnahmeüberschussrechnung ausgewiesen.
Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmeüberschussrechnung zu bearbeiten.
Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmenüberschussrechnung zu bearbeiten.
Seit 2005 ist die Einnahmenüberschussrechnung standardisiert (§ 60 Abs. 4 und § 84 Abs. 3c EStDV). Das bedeutet: Einnahmenüberschussrechner müssen das amtliche Formular "Anlage EÜR" ausfüllen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Tragen Sie hier die Höhe der erhaltenen steuerfreien Zahlungen ein.
Wählen Sie hier aus, mit welcher Tätigkeit Sie die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
- Üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, wählen Sie hier "aus einer freiberuflichen Tätigkeit" aus.
- Falls sich Ihre Kanzlei, Praxis, Büro usw. nicht in derselben Gemeinde befindet, in der Sie Ihren Wohnsitz haben, stellt das Betriebsstättenfinanzamt den Gewinn gesondert fest. Hierzu müssen Sie dem Betriebsfinanzamt eine "Erklärung zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung" einreichen. Wählen Sie in diesem Fall bitte "lt. gesonderter Feststellung" aus.
- Wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit gemeinsam mit anderen Freiberuflern ausüben, z. B. in einer Sozietät, Büro- oder Praxisgemeinschaft, oder wenn Sie an einer Partnergesellschaft beteiligt sind, wählen Sie hier "aus einer Beteiligung" aus.
- Wählen Sie "aus einer Tätigkeit mit Betriebsausgabenpauschale" aus, wenn Sie eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch nehmen können.
- Wählen Sie "aus einer selbständigen Nebentätigkeit (z.B. Übungsleiter)" aus, wenn Sie Einnahmen aus einer nebenberuflichen begünstigten Tätigkeit angeben sollen. Geben Sie hier nur nebenberufliche Tätigkeiten mit den zugehörigen Vergütungen an, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben.
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG angefallen sind.
Wichtiger Hinweis: Die Veräußerungsgewinne werden in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt nicht berücksichtigt.
Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Veräußerungsverluste nach § 16 EStG angefallen sind.
Wichtiger Hinweis: Die Veräußerungsverluste werden in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt nicht berücksichtigt.
Geben Sie hier den Gewinn oder Verlust aus Ihrer selbständig ausgeübten haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit gemäß Ihrer gesondert erstellten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder gemäß Ihrer Bilanz an. In der Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.
Kennzeichnen Sie einen Verlust durch ein vorangestelltes Minus-Zeichen ("-").
Für jede selbständige Tätigkeit ist eine Bilanz oder eine Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln.
Die bisher geltende Regelung für Kleinunternehmer, nach der Unternehmen mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro ihren Gewinn formlos ermitteln dürfen, entfällt ab 2017. Nur Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 720 EUR bzw. der Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR jährlich erhalten, dürfen weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen.
Geben Sie hier steuerfreie Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit an, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.
Der steuerfreie Teil beträgt nach § 3 Nr. 40 EStG 40% der Einkünfte.
Prüfen Sie genau, welcher Betrag der Teileinkünfte bescheinigt wurde. Es kann sein, dass Sie den steuerfreien Teil heraus- oder umrechnen müssen.
Geben Sie hier im o.g. Gewinn enthaltene sonstige Gewinne (außerordentliche Einkünfte) ein, die durch die Fünftelregelung steuerbegünstigt sind (§ 34 EStG). In Betracht kommen:
- Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen.
- Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine Gewinnbeteiligung.
- Entschädigungen als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB.
- Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden.
- Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit.
- Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Die Berücksichtigung der Fünftelregelung müssen Sie nicht beantragen. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob für Sie die normale Besteuerung oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung günstiger ist.