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Berücksichtigungsgründe

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Berücksichtigungsgründe



Welche Bedeutung hat es steuerlich, wenn mein Kind heiratet?

Seit 2012 gibt es eine neue Rechtslage zum Kindergeld bei verheirateten Kindern. Jetzt werden nämlich volljährige Kinder bis 25 Jahre, die eine Berufsausbildung absolvieren, einen Freiwilligendienst leisten, eine Übergangszeit durchlaufen oder eine Wartezeit überbrücken, steuerlich berücksichtigt, ohne dass es auf die Höhe ihres Einkommens ankommt.

Falls nun das Kind verheiratet ist und der Ehegatte gut verdient, verweigern die Familienkassen den Eltern das Kindergeld. Anspruch bestehe grundsätzlich nur bis zur Heirat des Kindes. Ab der Eheschließung seien nicht mehr die Eltern vorrangig zum Unterhalt verpflichtet, sondern der Ehegatte des Kindes (DA 31.2.2, BStBl. 2012 I S. 746).

Aber der Bundesfinanzhof hat zur großen Freude von unzähligen Eltern entschieden, dass die Verheiratung des Kindes ihren Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge nicht hindert. Eltern haben auch für ein verheiratetes Kind, das in Berufsausbildung und noch keine 25 Jahre alt ist, Anspruch auf Kindergeld, ohne dass es auf das Einkommen des Ehegatten oder auf die Ausbildungsvergütung des Kindes ankommt. Es ist nicht erforderlich, dass eine "typische Unterhaltssituation" vorliegt, und auch ein Mangelfall muss nicht mehr vorliegen (BFH-Urteil vom 17.10.2013, III R 22/13, BStBl. 2014 II S. 257).

(2019): Welche Bedeutung hat es steuerlich, wenn mein Kind heiratet?



Was gilt beim Referendariat bezüglich Kindergeld und Steuerabzug?

Bisher kennen wir die Begriffe Erstausbildung und Zweitausbildung - mit gleichen Voraussetzungen, aber jeweils unterschiedlichen Auswirkungen für das Kindergeld und den Werbungskostenabzug:

(1)  Kindergeld bei den Eltern: Während der Erstausbildung werden Kindergeld und Steuerfreibeträge ohne Einschränkung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gewährt. Für die Zweitausbildung gibt’s die Vergünstigungen jedoch nur dann, wenn das Kind neben dem Studium sowie in der Wartezeit oder Übergangszeit keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Wochenstunden ausübt, oder wenn ein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

(2)  Steuerabzug beim Kind: Kosten für die Erstausbildung kann das Kind nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen, falls diese außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre) stattfindet. Für weitere Bildungsmaßnahmen nach dem ersten Berufsabschluss sind die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird, gilt als berufsqualifizierender Studienabschluss. Daher ist z. B. mit dem ersten juristischen Staatsexamen die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich abgeschlossen.

Nach bisheriger Rechtslage galt das Referendariat als Zweitausbildung, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wurde.

Das bedeutet: Während des Referendariats bestand für die Eltern seit 2012 ein Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, weil die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wird und weil es auf die Höhe des Kindeseinkommens nicht mehr ankommt. Das Kind selbst konnte seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Aber seit 2015 ist ein Referendariat, das in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen aufgenommen wird, noch Teil der Erstausbildung. Das bedeutet: Jetzt besteht der Kindergeldanspruch für die Eltern, ohne zu prüfen, ob das Referendariat ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine Erwerbstätigkeit darstellt. Das Kind kann wie bisher seine beruflichen Aufwendungen als Werbungskosten absetzen (BMF-Schreiben vom 8.2.2016, Tz. 18).

(2019): Was gilt beim Referendariat bezüglich Kindergeld und Steuerabzug?



Wie werden mehrere Ausbildungen als Gesamtmaßnahme beurteilt?

Viele Kinder durchlaufen mehrere Ausbildungen, ehe sie ihr Berufsziel erreicht haben, z.B. Banklehre und anschließendes Studium, Handwerkerlehre und anschließende Technikerschule oder Fachoberschule, Handwerkerlehre und Fachoberschule und Fachhochschule.

Nach bisheriger Rechtslage wurde der erste Berufsabschluss (Lehre) als Erstausbildung angesehen und das anschließende Studium als Zweitausbildung gewertet. Die Aufwendungen für die Erstausbildung sind begrenzt als Sonderausgaben (sofern außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses) und für die Zweitausbildung unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.

Für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Wochenstunden ausgeübt wird.

Nach neuer Rechtslage kann nach Abschluss der ersten Ausbildung eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung gelten, wenn aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar ist, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat (sog. mehraktige Ausbildung). Abzustellen ist dabei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium steht und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 27/14; BMF-Schreiben vom 8.2.2016, BStBl. 2016 I S. 226).

Bedeutung der mehraktigen Berufsausbildung:

  • Für die Eltern ist vorteilhaft, dass eine Berufsausbildung möglichst lange als Erstausbildung beurteilt wird. Denn dann besteht Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, ohne dass es darauf ankommt, ob das Kind in dieser Zeit - einschließlich der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz sowie einer Übergangszeit - eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
  • Für das Kind ist vorteilhaft, dass es nach dem ersten Berufsabschluss ab 2015 seine Kosten für die weiterführende Ausbildung in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen kann (§ 9 Abs. 6 EStG).
Tipp

Auch wenn mit der "mehraktigen Ausbildung" der Begriff der Erstausbildung für Zwecke des Kindergelds und Kinderfreibetrags ganz erheblich ausgeweitet wird, so bleibt der Begriff der "richtigen" Erstausbildung für Zwecke des Werbungskostenabzugs unberührt. Hier liegt ab 2015 eine Erstausbildung vor, wenn die Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG). Während der danach folgenden Zweitausbildung können die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, und ein Verlust kann auf das jeweils folgende Jahr vorgetragen werden.

Die Finanzverwaltung hat ausdrücklich klargestellt, dass die kindergeldrechtliche Rechtsprechung (ab 2015) anzuwenden ist und es dabei unerheblich ist, ob die Berufsausbildung bzw. das Studium die besonderen Voraussetzungen für eine Erstausbildung gemäß § 9 Abs. 6 EStG erfüllen. Folglich wird der Gleichklang der "Erstausbildung" beim Kindergeld und beim Werbungskostenabzug durchbrochen (BMF-Schreiben vom 8.2.2016, BStBl. 2016 I S. 226, Tz. 12d).

Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2014 entschieden, dass eine Berufsausbildung im dualen Studium eine einheitliche Erstausbildung darstellt, auch wenn die praktische Ausbildung (Lehre) früher beendet wird als das Studium (Bachelor). Da es sich insoweit um eine Erstausbildung handelt, ist es für den Kindergeldanspruch unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss seiner Lehre neben dem Studium mehr als 20 Wochenstunden arbeitet (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 52/13).

Beispiel

Hans beendet im Februar 2012 eine Ausbildung zum Elektroniker (Lehre) und bewirbt sich sofort um einen Platz an der Fachoberschule für Technik. Der Besuch dieser Schule ist Voraussetzung für ein Studium an einer Fachhochschule. Er strebt nämlich den Abschluss als Elektrotechniker oder Elektroingenieur an. Die Fachoberschule besucht er ab August 2012.

In der Zwischenzeit von März bis Juli 2012 arbeitet er in Vollzeit in seinem erlernten Beruf zum üblichen Gehalt. Diese Zwischenzeit gilt als Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz und ist ebenfalls kindergeldbegünstigt. Im Oktober 2013 nimmt er das Studium an der Fachhochschule auf. Die Familienkasse verweigert das Kindergeld für die Wartezeit wegen der Erwerbstätigkeit.

Der BFH sieht hier eine "mehraktige Berufsausbildung" (Lehre - Fachoberschule - Fachhochschule), die insgesamt eine einheitliche Erstausbildung darstellt. Der erste berufsqualifizierende Abschluss der Lehre stellt noch keine Erstausbildung dar. Die weiteren Ausbildungsmaßnahmen sind Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs. Sie stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme und wurden auch innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs durchgeführt.

Doch als wäre die Sache nicht schon kompliziert genug:

AKTUELL hat der BFH mit einer ganzen Batterie von Urteilen zu weiteren Sachverhalten Stellung genommen und seine Sichtweise präzisiert - aber leider auch verkompliziert. Letztlich kann festgehalten werden, dass immer dann, wenn ein weiterführendes Studium oder eine weiterführende Ausbildung "nur neben dem Beruf" ausgeübt werden, das Kindergeld versagt wird. Unschädlich sind hingegen Nebenjobs (BFH-Urteile vom 11.12.2018, III R 22/18, III R 2/18, III R 32/17, III R 47/17). Die Sachverhalte, bei denen die Familienkasse jeweils das Kindergeld für die weiterführende Ausbildung versagte, waren unter anderem:

  • Fall 1: Der Sohn durchlief zunächst eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Danach war er in Vollzeit bei der Bank tätig, bei der er die Ausbildung absolviert hatte. Wenige Monate nach Ende der "Erstausbildung" nahm der Sohn an einer zweijährigen berufsbegleitenden Weiterbildung zum Bankfachwirt teil. Der BFH hat zwar nicht endgültig entschieden, aber doch zu erkennen gegeben, dass er das Kindergeld nicht gewähren wird, weil die Ausbildung zum Bankfachwirt wohl eher als berufsbegleitende Weiterbildung zu werten ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.
  • Fall 2: Die Tochter absolvierte zunächst eine Lehre zur Bankkauffrau. Bereits kurz nach dem Ende der Ausbildung begann sie ein Studium an einem Berufskolleg mit der Fachrichtung Absatzwirtschaft. Das staatlich anerkannte Studium mit dem Abschluss "Staatlich geprüfte Betriebswirtin" erfolgte in Teilzeitform. Zeitgleich war die Tochter zunächst bei der Bank und etwas später bei einem Autohaus beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug jeweils 40 Stunden. Auch hier hat der BFH nicht abschließend entschieden. Die Vorinstanz müsse prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis eher dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war oder umgekehrt das Beschäftigungsverhältnis dem Ausbildungsverhältnis. Wahrscheinlich wird das Kindergeld aber wohl entfallen.
  • Fall 3: Der Sohn legte die Prüfung im Ausbildungsberuf Elektroniker in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik ab und wurde noch im selben Monat von seinem Ausbildungsbetrieb mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden übernommen. Einige Monate später besuchte der Sohn den zweijährigen Abendlehrgang zum Industriemeister Elektrotechnik IHK. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob die Ausbildung oder der Beruf im Vordergrund standen. Es spricht aber einiges dafür, dass der Beruf im Vordergrund stand und damit kein Kindergeldanspruch besteht.
  • Fall 4: Die Tochter schloss ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Danach wurde sie von ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb in Vollzeitbeschäftigung übernommen. Unmittelbar nach der Prüfung meldete sich die Tochter an der Fachschule für Wirtschaft an, um in der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) den Abschluss einer Staatlich geprüften Betriebswirtin zu erreichen. Die in Teilzeit zu absolvierende Ausbildung dauerte 3 1/2 Jahre. Auch in diesem Fall muss das Finanzgericht nach der Zurückverweisung durch den BFH erneut entscheiden und dabei dessen neue Grundsätze berücksichtigen. Wie in den drei vorherigen Fällen ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass die Eltern den Rechtsstreit gewinnen werden.

Allein in drei weiteren Urteilen ging es um das Kindergeld für Töchter, die jeweils nach der Ausbildung zur Verwaltungsangestellten einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Verwaltungsfachwirtin absolvierten (BFH-Urteil vom 20.2.2019, III R 42/18; BFH-Urteile vom 10.4.2019, III R 51/18 u. III R 33/18). In sogar sechs Fällen ging es um das Kindergeld für Kinder, die jeweils nach der Ausbildung zur Bankkauffrau/zum Bankkaufmann ein berufsbegleitendes Studium zum Bankfachwirt bzw. ein Finanz- oder Wirtschaftsstudium aufnahmen (BFH-Urteile vom 21.3.2019, III R 12/18, III R 16/18, III R 17/18, III R 40/18 u. III R 50/18; BFH-Urteil vom 10.4.2019, III R 19/18). Und das zehnte Urteil betraf das Kindergeld für einen Sohn, der nach der Ausbildung zum Industriemechaniker und der Meisterausbildung den Aufstieg zum "Geprüften Technischen Betriebswirt" absolvierte (BFH-Urteil vom 21.3.2019, III R 18/18).

Alle Fälle sind zwar an die Vorinstanzen zurückverwiesen worden, damit weitere Sachverhaltsaufklärungen erfolgen. Der BFH hat aber bereits durchblicken lassen, dass das Kindergeld zu versagen sein wird, wenn die Kinder jeweils nebenher in Vollzeit gearbeitet haben und die weiterführenden Ausbildungen gegenüber dem Beruf nicht im Vordergrund standen.

 

Prüfschema:

Die Rechtsprechung zum Kindergeld bei einem weiterführenden Studium oder einer ergänzenden Ausbildung ist äußerst kompliziert geworden. Folgendes Prüfungsschema kann aber bei der Frage, ob Kindergeld zu gewähren ist, weiterhelfen:

1. Handelt es sich um eine Ausbildung oder um ein Studium, das auf der ersten Ausbildung aufbaut? Falls ja: weiter mit 2. Falls nein, handelt es sich sozusagen um eine andere "Fachrichtung": Kindergeld wird nur gewährt, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird.

2. Besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten? Falls ja: weiter mit 3. Falls nein: Kindergeld wird nur gewährt, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird.

Hinweis: Wenn sich Sohn oder Tochter für den nächstmöglichen Ausbildungsabschnitt (z.B. einen Meisterkurs) erst mehrere Monate nach Bestehen der ersten Ausbildung (z.B. der Gesellenprüfung) angemeldet haben, spricht dies nicht gegen eine Verklammerung der Ausbildungsabschnitte (BFH 11.12.2018, III R 32/17).

3. Nutzt das Kind die Qualifikation, die es nach dem ersten Abschluss erlangt hat, bereits für einen Beruf, den es nun auch tatsächlich ausübt? Falls ja: Es deutet vieles darauf hin, dass die weitere Ausbildung nicht mehr Teil einer "Gesamtausbildung" ist. Folge: Kindergeld für die weitere Ausbildung wird voraussichtlich nicht gewährt, da die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Falls nein: Der Kindergeldanspruch könnte erhalten bleiben, da die weitere Ausbildung im Vordergrund steht. Es ist aber in beiden Fällen eine Gesamtbetrachtung mit Punkt 4 vorzunehmen.

Beispiele:

Wird z.B. ein Geselle oder Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss eröffnete Stelle an, kann dies Indiz dafür sein, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Denn ein solcher Sachverhalt spricht laut BFH dafür, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder Höherqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausgeübten Beruf dienen. Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z.B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen.


4. Ist die Arbeitstätigkeit der weiterführenden Ausbildung übergeordnet und wird die Ausbildung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild neben dem Beruf durchgeführt? Falls ja: In der Gesamtbetrachtung mit Punkt 3 wird das Kindergeld wohl entfallen. Falls nein: Das Kindergeld dürfte in der Gesamtbetrachtung mit Punkt 3 erhalten blieben, denn die Ausbildung steht im Vordergrund.

Beispiele:

Wird etwa eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz für eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa während des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt. Arbeitet das Kind dagegen annähernd vollzeitig und werden die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur neben der Berufstätigkeit durchgeführt werden. Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.

HINWEIS: Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Gesagte natürlich gleichermaßen für die Frage der Gewährung des Kinderfreibetrages gilt.

 

(2019): Wie werden mehrere Ausbildungen als Gesamtmaßnahme beurteilt?



Wann bekomme ich für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?

Solange Ihr Kind noch nicht volljährig ist, erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und die Altershöchstgrenze von 25 Jahren noch nicht erreicht hat.

Hat das Kind früher Zivildienst oder Grundwehrdienst geleistet oder alternativ als Entwicklungshelfer gearbeitet, verlängert sich die mögliche Bezugszeit um die entsprechende Zeit des abgeleisteten Dienstes, weil während der Dienstzeit kein Kindergeldanspruch bestand. Diese Verlängerung gilt nur noch für Kinder, die ihren Dienst vor dem 1.7.2011 begonnen haben, und zwar bis längstens 31.12.2018. Bei einem Kind, das wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und kein Einkommen über dem Grenzbetrag hat, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Ansonsten gibt es Kindergeld für volljährige Kinder nur, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten. Das kann eine betriebliche Ausbildung sein, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule. Muss das Kind seine Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch weiter.

Das gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich das Kind zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht. Für arbeitslos gemeldete Kinder kann es bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese einem Minijob (bis 450 Euro) nachgehen.

Seit dem 1.1.2012 wird auf die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern deren Einkommen völlig unbeachtlich ist. Jetzt prüfen die Familienkassen und Finanzämter nicht mehr, welche Einkünfte und Bezüge das Kind in welcher Höhe erzielt hat, sondern ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Im Fall der Zweitausbildung wird dann weiter geprüft, ob und in welchem Umfang nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Kinder während einer zweiten Berufsausbildung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie

  • keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgehen,
  • die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvieren,
  • allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben oder lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) wahrnehmen.

(2019): Wann bekomme ich für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?



Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?

Für volljährige Kinder unter 25 Jahren erhalten Sie weiterhin Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn sich Ihr Kind in einer beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Für jeden Monat wird einzeln geprüft, ob bei Ihrem Kind eine Berufsausbildung vorliegt.

Die Berufsausbildung darf sowohl im In- als auch im Ausland stattfinden. Es muss keine Maßnahme sein, die für einen bestimmten Beruf zwingend erforderlich ist. Es geht vielmehr um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Grundlage für den angestrebten Beruf sind.

Als Ausbildung gilt der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachhochschule oder Hochschule. Kindergeld gibt es auch während einer praktischen Ausbildung, etwa Lehre oder Fernlehrgang. Auch die Promotion im Anschluss an ein Studium sowie ein Referendariat, der Besuch einer Meisterschule, ein Sprachaufenthalt im Ausland oder ein Praktikum zählen zur Berufsausbildung. Auch ein Auslandsaufenthalt als Au-pair gilt als Berufsausbildung, wenn der dazugehörige Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden umfasst. „Work and Travel“-Programme werden üblicherweise nicht berücksichtigt.

Eine praktische Ausbildung oder ein Hochschulstudium endet, wenn das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. In diesem Monat haben Sie letztmalig Anspruch auf Kindergeld. Wenn Ihr Kind die Ausbildung abbricht oder nach den Prüfungen aber vor Bekanntgabe der Ergebnisse eine Tätigkeit in Vollzeit annimmt, fällt der Anspruch sofort weg.

Tipp

Auch wenn Ihr Kind neben dem Studium in Vollzeit arbeitet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind den Studienabschluss ernsthaft anstrebt. Für Kinder, die den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, besteht der Anspruch ebenfalls.

(2019): Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch während der Berufsausbildung meines Kindes?

Solange Ihr Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also noch keine 26 Jahre alt ist) und sich in einer Berufsausbildung befindet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Das kann eine betriebliche Ausbildung sein, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule.

Muss das Kind seine Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch weiter. Das gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich das Kind zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht.

Für arbeitslos gemeldete Kinder kann es bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese einem 450 Euro-Job nachgehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den beiden folgenden Urteilen eine Berufsausbildung bejaht:

Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung anzusehen (BFH, 18.03.2009, Az. III R 26/06)

Eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn ein förmliches Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht (BFH, 2.4.2009, Az. III R 85/08)

(2019): Wie sichere ich den Kindergeldanspruch während der Berufsausbildung meines Kindes?



Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen bis zu vier volle Kalendermonate liegen. So lange besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind noch unter 25 Jahre alt ist. Hat es innerhalb dieser Frist keine Ausbildung begonnen, müssen Sie nachweisen, dass es sich um einen Platz bemüht hat, etwa durch entsprechende Bewerbungsschreiben oder Absagen und gegebenenfalls die Meldung beim Jobcenter. In diesem Fall können Kindergeld und Freibeträge länger gewährt werden.

Dauert die Übergangszeit allerdings länger als vier Monate, etwa weil Ihr Kind nach dem Abitur erstmal ein halbes Jahr um die Welt reist, verlieren Sie Ihre Ansprüche schon von Anfang an. Die Ausbildungslücke darf höchstens vier volle Kalendermonate betragen, muss also spätestens im Monat nach dem vierten Monat beendet sein.

Typische Ausbildungslücken ist etwa die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder die Zeit vor oder nach einem Freiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst.

Beispiel: Ihre Tochter macht das Abitur und beendet die Schule am 15. Mai. Mit einer Ausbildung oder einem Studium sollte sie spätestens im Oktober beginnen, damit Sie als Eltern auch in der Übergangsphase weiterhin Kindergeld oder steuerliche Freibeträge erhalten.

Tipp

Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen. Das gilt aber nicht für Freiwilligendienste, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Beginnt Ihr Kind beispielsweise sechs Monate nach dem Schulabschluss den freiwilligen Wehrdienst, wird das Kindergeld sofort gestrichen. Dem können Sie entgehen, wenn sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.

(2019): Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?



Berücksichtigung von Kindern während einer Übergangszeit

Für Kinder im Alter von 18 bis einschließlich 25 Jahren besteht ein Kindergeldanspruch für eine Übergangszeit von bis zu vier vollen Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Gleiches gilt für die Zeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst, wie dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendient. Ebenfalls gilt dies nach neuer Rechtslage ab 2015 für die Übergangszeit zwischen Ausbildung und freiwilligem Wehrdienst und umgekehrt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG).

Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen.

Ansonsten können Sie bei Überschreiten der Viermonatsfrist den Verlust des Kindergeldes verhindern, indem sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.

(2019): Berücksichtigung von Kindern während einer Übergangszeit



Gibt es Kindergeld auch bei einer längeren Übergangszeit zum Studium?

In einigen Bundesländern, z. B. in Rheinland-Pfalz, wird das Abitur bereits im März abgelegt. Gleichwohl kann ein Studium häufig erst im Oktober oder eine Berufsausbildung erst im September begonnen werden.

Besorgte Eltern fragen nun, ob das Kindergeld in dieser Zeit weiter gewährt wird.

  • Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder Berufsausbildung nicht mehr als vier volle Kalendermonate beträgt (Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Die Übergangszeit ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate. Endet ein Ausbildungsabschnitt mit dem Abitur im März, muss der nächste spätestens im August beginnen. Diese Viermonatsfrist ist hier überschritten.
  • Ist die Übergangszeit länger als vier Monate, greift eine andere Regel für Ihren Kindergeldanspruch: In diesem Fall wird das Kind berücksichtigt, wenn es "eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann" (Wartezeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn das Kind sich unmittelbar nach dem Abitur um einen Studien- oder Ausbildungsplatz bewirbt oder bereits eine Zusage zu einem späteren Termin hat (A 17.1 Abs. 1 DA-Kindergeld 2019).
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Achten Sie darauf, dass das Kind seine Bewerbungen unmittelbar nach dem Abitur vornimmt. Dann nämlich bekommen Sie durchgängig Kindergeld. Bewirbt es sich hingegen erst nach Ablauf von vier Monaten, wird das Kind nach dem Abi nicht mehr berücksichtigt, sondern erst wieder ab dem Monat der ersten Bewerbung als "Kind ohne Ausbildungsplatz".

(2019): Gibt es Kindergeld auch bei einer längeren Übergangszeit zum Studium?



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz bekommt?

Kindergeld wird auch für Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren gezahlt, die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können.

Das gilt aber nur, wenn Sie nachweisen können, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Das kann beispielsweise durch die Meldung bei der Agentur für Arbeit geschehen.

Bisher war es erforderlich, dass das Kind seine Meldung als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur alle drei Monate erneuert. Eine Meldung des Arbeitsuchenden wirkte nur 3 Monate lang fort. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht, ist ein Kind auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet, mit der Folge, dass ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch entfällt. Doch zum 1.1.2009 wurde die maßgebliche Vorschrift geändert, und seitdem ist die Dreimonatsfrist ohne Bedeutung.

Nun entfällt die Vermittlungspflicht der Arbeitsagentur nicht mehr automatisch nach Ablauf von drei Monaten, sondern besteht unbefristet fort. Eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung alle drei Monate ist daher nicht mehr erforderlich (BFH-Urteile vom 10.4.2014, III R 37/12 und III R 19/12).

Anders als bei einem arbeitssuchenden Kind kann bei einem ausbildungssuchenden Kind das Bemühen um einen Ausbildungsplatz auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden. In diesem Fall sollten Sie dem Fiskus bei Bedarf Unterlagen (z.B. Absagen auf Bewerbungen) vorlegen können. Unabhängig davon sollten Sie aber auch die Familienkasse frühzeitig informieren, wenn sich Ihr Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht.

(2019): Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz bekommt?



Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?

Ja. Sofern Ihr Kind noch keine 25 Jahre alt ist, behalten Sie den Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, auch wenn das Kind länger als vier Monate nach einem Ausbildungsplatz sucht. Hat Ihr Kind den früheren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet, verschiebt sich die Altersgrenze um die jeweilige Dienstzeit.

Wichtig ist, dass das Kind unmittelbar nach dem letzten Ausbildungsabschnitt (z.B. Abitur) mit der Suche nach einem Ausbildungsplatz beginnt. Fängt Ihr Kind beispielsweise erst sechs Monate nach dem Abitur an, sich nach Studienplätzen umzusehen, dann gibt für die gesamte Übergangszeit leider kein Kindergeld mehr.

Grundsätzlich muss die Familienkasse jeden Ausbildungswunsch berücksichtigen, sofern er erreichbar erscheint. Ihr Kind muss sich allerdings ernsthaft um eine Ausbildung oder ein Studium bemühen. Dies müssen Sie nachweisen. Das können Sie beispielsweise durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur oder durch die Vorlage von Bewerbungen, Zwischenbescheiden oder Absagen.

Ist Ihr Kind krank oder befindet es sich im Mutterschutz und kann deswegen keine Ausbildung beginnen, haben Sie auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter wegen der Betreuung des eigenen Kindes keine Ausbildung oder kein Studium beginnen kann.

Tipp

Falls dem Kind ein Ausbildungs- oder Studienplatz erst im kommenden Jahr zugesagt wurde, besteht bis dahin - unabhängig von der Viermonatsgrenze - durchgehend Anspruch auf Kindergeld wegen "Warten auf einen Ausbildungsplatz". Falls jedoch dem Kind ein Ausbildungs- oder Studienplatz angeboten wird, es diesen aus persönlichen Gründen nicht annimmt, ist es grundsätzlich nicht mehr als "ausbildungswillig" anzusehen, sodass das Kindergeld ab Verstreichen der Annahmefrist wegfällt.

(2019): Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?

Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten. Hierzu zählen seit 2012 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und der andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.

Das freiwillige Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes kann auch im Ausland abgeleistet werden. Wichtig ist hierbei, dass der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.

Nimmt ein Kind am europäischen Aktionsprogramm "Jugend in Aktion" teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten Kindergeld bekommen.

Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" oder einen Freiwilligendienst "aller Generationen" ableistet.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für ein in Ausbildung befindliches Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch kein Kindergeldanspruch besteht, wenn es sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hat und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurde (Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17). Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).

(2019): Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?



Was passiert, wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht antritt?

Für Kinder über 18 Jahre, die ihre Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag sowie auf die damit verbundenen kindbedingten Steuervergünstigungen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). In einigen Fällen kann der Anspruch auf Kindergeld auch verloren gehen.

Das Kind wird steuerlich jedoch nur dann berücksichtigt, wenn es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und seine Bemühungen durch entsprechende Unterlagen nachweisen kann.

Falls dem Kind ein Ausbildungs- oder Studienplatz erst im kommenden Jahr zugesagt wurde, besteht bis dahin - unabhängig von einer Viermonatsgrenze - durchgehend Anspruch auf Kindergeld wegen "Warten auf einen Ausbildungsplatz" (gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Was aber gilt, wenn dem Kind ein Ausbildungsplatz oder Studienplatz angeboten wird, es diesen jedoch aus persönlichen Gründen nicht annimmt. Ist das Kind auch dann noch ausbildungswillig?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof die interessante Frage geklärt, ob die Eltern auch dann noch Kindergeld bekommen, wenn das Kind einen angebotenen Ausbildungs- oder Studienplatz nicht annimmt: Lässt das Kind einen Ausbildungsplatz verfallen, ist es grundsätzlich nicht mehr als "ausbildungswillig" anzusehen, sodass das Kindergeld mit Verstreichen der Annahmefrist wegfällt (BFH-Urteil vom 26.8.2014, XI R 14/12).

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Ein Hinausschieben des Ausbildungsbeginns ist dann unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit, wenn das Kind die Zusage eines Ausbildungsplatzes hat, doch die Ausbildung aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf-nehmen kann. Akzeptiert wird auch eine Verschiebung aufgrund vorübergehender Erkrankung des Kindes (BFH-Urteil vom 28.5.2013, XI R 38/11).

(2019): Was passiert, wenn das Kind den Ausbildungsplatz nicht antritt?



Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?

Leisten Kinder nach ihrer Vollzeitschulpflicht einen Freiwilligendienst, werden sie weiterhin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - also bis zum 25. Geburtstag - bei den Eltern berücksichtigt, d.h. die Eltern haben während dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerfreibeträge und andere kindbedingte Steuervergünstigungen.

Als Freiwilligendienste begünstigt sind:

  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
  • Bundesfreiwilligendienst,
  • Europäischer Freiwilligendienst "Erasmus+",
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst,
  • Freiwilligendienst "weltwärts",
  • Freiwilligendienst "kulturweit",
  • Freiwilligendienst "aller Generationen",
  • Auslandsfreiwilligendienst gemäß § 5 Bundesfreiwilligendienstegesetz.

Das neue EU-Programm für Bildung, Jugend und Sport "Erasmus+" ab 2014 umfasst die bisherigen EU-Programme für lebenslanges Lernen, die Hochschulprogramme sowie "Jugend in Aktion". Es beinhaltet auch weiterhin den Europäischen Freiwilligendienst. Das Programm gilt im Zeitraum vom 2014 bis 2020.

Nicht begünstigt ist der freiwillige Wehrdienst gemäß § 58b Soldatengesetz. Aber nach neuer Regelung der Finanzverwaltung ab 2015 werden die dreimonatige Grundausbildung und die anschließende Dienstpostenausbildung als Berufsausbildung gewertet, sodass in dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge besteht. Grundsätzlich können mindestens die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden; lediglich der Dienstantritt ist glaubhaft zu machen. Bei längerer Dienstpostenausbildung ist die Dauer nachzuweisen (A 14.2 Satz 2, DA-KG 2015).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für ein in Ausbildung befindliches Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch kein Kindergeldanspruch besteht, wenn es sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hat und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurde (Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17). Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).

(2019): Welche Freiwilligendienste sind begünstigt?



Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?

Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder in einem sozialen Freiwilligendienst erhalten die Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge sowie alle damit verbundenen kindbedingten Steuervergünstigungen, solange die Kinder noch keine 25 Jahre alt sind. Ebenfalls berücksichtigt werden Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt.

Die Übergangszeit darf höchstens vier volle Kalendermonate dauern. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss also spätestens im fünften Monat nach der Beendigung des letzten Abschnitts beginnen. Die Viermonatsfrist umfasst vier volle Kalendermonate und ist nicht taggenau zu berechnen. Muss das Kind länger als vier Monate warten, ehe es seine Ausbildung fortsetzen oder den Freiwilligendienst antreten kann, verlieren die Eltern das Kindergeld und den Kinderfreibetrag - und zwar auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit. Dies gilt leider auch dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf den Dienstbeginn hat oder an der Überschreitung der Viermonatsfrist kein Verschulden trägt.

Bis 2014 sind Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst nicht begünstigt. Dies ist aber ab 2015 anders, denn nun bekommen Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge auch für ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für jeweils einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst.

(2019): Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?



Ist auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?

Eltern erhalten für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn sie in Berufsausbildung sind oder einen sozialen Dienst leisten. Ebenfalls berücksichtigt werden Übergangszeiten von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt.

Bezüglich des freiwilligen Wehrdienstes gilt Folgendes:

  • Als Berufsausbildung zu werten ist die dreimonatige Grundausbildung und die anschließende Dienstpostenausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes gemäß § 58b Soldatengesetz. Grundsätzlich können mindestens die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden; lediglich der Dienstantritt ist glaubhaft zu machen. Bei längerer Dienstpostenausbildung ist die Dauer nachzuweisen (A 14.2 Satz 2, DA-KG 2015).
  • Während des freiwilligen Wehrdienstes kann auch eine Ausbildung zu einem zivilen Beruf erfolgen: In Betracht kommen beispielsweise die Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Die Ausbildung zum Kraftfahrer ist auch dann Berufsausbildung, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13).
  • Das Kind kann bereits vor Antritt des freiwilligen Wehrdienstes berücksichtigt werden - und zwar während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz gemäß (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Als Nachweis gilt die schriftliche Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst (A 16.1 DA-KG 2015).
  • Die Zwangspause zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b Soldatengesetz gilt ab dem 1.1.2015 als begünstigte Übergangszeit. Eine Übergangszeit kann daher sowohl vor Beginn des freiwilligen Wehrdienstes als auch nach seiner Beendigung begründet werden(§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG).
  • Die Verlängerungszeit mit Kindergeldanspruch gilt nur noch für Kinder, die ihren Dienst vor dem 1.7.2011 begonnen haben, und zwar bis längstens 2018 (§ 52 Abs. 40 Satz 10 EStG). Für Kinder, die ab dem 1.7.2011 den freiwilligen Wehrdienst leisten, gibt es keinen Verlängerungszeitraum mehr über das 25. bzw. 21. Lebensjahr hinaus.

Verzögert sich der ankündigte Dienstantritt, sodass das Kind länger als vier Monate warten muss, ehe es seinen Freiwilligen Wehrdienst antreten kann, verlieren die Eltern das Kindergeld und den Kinderfreibetrag - und zwar auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit. Dies gilt leider auch dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf den Dienstbeginn hat oder an der Überschreitung der Viermonatsfrist kein Verschulden trägt (BFH-Urteile vom 22.12.2011, III R 5/07 und III R 41/07).

Tipp

Wird Ihnen das Kindergeld für Ihr Kind gestrichen, weil es länger als vier Monate auf seine Stelle warten muss, können Sie Ihre Unterhaltsleistungen an das Kind als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag im Jahre 2019 beträgt pro Monat 764 Euro.

(2019): Ist auch die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes begünstigt?



Besteht ein Kindergeldanspruch auch beim freiwilligen Wehrdienst?

Wenn Kinder einen freiwilligen Wehrdienst leisten, haben die Eltern für diese Zeit keinen Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Insofern wird der freiwillige Wehrdienst anders behandelt als der Bundesfreiwilligendienst und das freiwillige soziale oder ökologische Jahr, bei denen die Eltern während der Dienstzeit die Kindervergünstigungen bekommen.

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass den Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstehen (so BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13). Dann aber - so sollte man meinen - müsste wie beim früheren Grundwehr- und Zivildienst die geleistete Dienstzeit an das 25. Lebensjahr quasi drangehängt werden, falls das Kind dann noch in Berufsausbildung ist. Oder an das 21. Lebensjahr, falls das Kind dann arbeitslos ist.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass für Kinder, die ab dem 1.7.2011 den freiwilligen Wehrdienst leisten, ein Verlängerungszeitraum über das 25. bzw. 21. Lebensjahr hinaus nicht mehr gewährt wird. Im Gesetz (§ 52 Abs. 40 Satz 10 EStG) wurde explizit festgeschrieben, dass die Verlängerungszeit mit Kindergeldanspruch nur noch für Kinder gilt, die ihren Dienst vor dem 1.7.2011 begonnen haben, und zwar bis längstens 2018 (FG Münster vom 27.10.2014, 5 K 2339/14 Kg).

(2019): Besteht ein Kindergeldanspruch auch beim freiwilligen Wehrdienst?



Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Arbeitsplatz findet?

Wenn Ihr Kind arbeitslos ist, können Sie bis zum 21. Geburtstag weiterhin Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge erhalten.

Ein Minijob bis zu 450 Euro gefährdet Ihren Kindergeldanspruch nicht. Allerdings muss das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sein. Bisher war es erforderlich, dass das Kind seine Meldung als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur alle drei Monate erneuert. Eine Meldung des Arbeitsuchenden wirkte nur 3 Monate lang fort. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht, ist ein Kind auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet, mit der Folge, dass ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch entfällt.

Doch zum 1.1.2009 wurde die maßgebliche Vorschrift geändert, und seitdem ist die Dreimonatsfrist ohne Bedeutung. Nun entfällt die Vermittlungspflicht der Arbeitsagentur nicht mehr automatisch nach Ablauf von drei Monaten, sondern besteht unbefristet fort. Eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung alle drei Monate ist daher nicht mehr erforderlich (BFH-Urteile vom 10.4.2014, III R 37/12 und III R 19/12). Unabhängig davon sollten Sie aber auch die Familienkasse frühzeitig informieren, wenn sich Ihr Kind um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Tipp

Solange Ihr Kind nicht mehr als 15 Wochenstunden tätig ist, kann es weiter als arbeitsuchend gemeldet bleiben. Auch eine geringfügige Beschäftigung ist unschädlich für Ihren Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind in dieser Beschäftigung unter der Einkommensgrenze von 450 Euro brutto pro Monat bleibt.

(2019): Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind keinen Arbeitsplatz findet?



Kann ich auch Kindergeld bekommen, wenn mein Kind arbeitslos ist?

Ja. Sie können auch weiterhin Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge erhalten, wenn Ihr Kind arbeitslos ist. Die Zahlung endet in dem Monat vor dem 21. Geburtstag des Kindes. 

Die Meldung als Arbeitsuchender kann nicht nur bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland erfolgen. Berücksichtigt werden auch Kinder, die in einem anderen EU/EWR-Staat oder in der Schweiz arbeitsuchend gemeldet sind.

Für die steuerliche Berücksichtigung des Kindes ist es unschädlich, wenn es eine geringfügige Beschäftigung ausübt und der Verdienst im Jahresdurchschnitt nicht höher ist als 450 Euro monatlich. Unschädlich ist auch eine kurzfristige Beschäftigung, die auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Wenn das Kind einer Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich nachgeht, ist dies stets unschädlich für den Kindergeldanspruch der Eltern. Denn das Kind gilt trotzdem als arbeitslos.

 

(2019): Kann ich auch Kindergeld bekommen, wenn mein Kind arbeitslos ist?



Wie und wann werden behinderte Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt?

Ein behindertes Kind wird bei den Eltern steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Entscheidend ist zudem, dass die Behinderung schon vor dem 25. Geburtstag des Kindes eingetreten ist. Dann kann es ohne Altersbegrenzung steuerlich berücksichtigt werden. Die steuerliche Berücksichtigung gilt für folgende Punkte:


Behindertenpauschbetrag
Je nach Grad der der Behinderung steht jedem Behinderten ein Behindertenpauschbetrag zu, mit dem alle laufenden, typischen und mit der Behinderung unmittelbar zusammenhängenden Mehraufwendungen abgegolten werden. Dieser Betrag (zwischen 310 und 3.700 Euro) steht also auch Kindern zu. Eltern können den Pauschbetrag des Kindes auf sich übertragen lassen.

Pflegepauschbetrag
Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen, wenn Ihr Kind im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "H" oder den Pflegegrad 4 oder 5 hat. Der Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro steht den pflegenden Eltern direkt zu.

Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die sich aus der Behinderung Ihres Kindes ergeben, z.B. die Unterbringung in einem Heim oder die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, können Sie als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen.

Tipp

Dies lohnt sich erst, wenn die Kosten weit höher sind als der Behinderten - und Pflegepauschbetrag, denn bei der Absetzung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen wird zum einen eine zumutbare Belastung angerechnet und zum anderen müssen Sie auf die beiden Pauschbeträge verzichten.

Kindergeld, Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag
Sie können für Ihr behindertes Kind auch über das 18. bzw. 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld beziehen bzw. den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nutzen, wenn die Behinderung Ihres Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Gleichzeitig haben Sie damit auch bei behinderten Kindern Anspruch auf weitere Steuervergünstigungen, die an das Kindergeld gekoppelt sind, z.B. Kinderzulage zur Altersvorsorgezulage.

Kinderbetreuungskosten
Eltern können bis zu zwei Drittel Ihrer Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben absetzen. Dies gilt auch für nicht-behinderte Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Für behinderte Kinder können Sie auch darüber hinaus Betreuungskosten geltend machen. Als Nachweis gilt in der Regel der Behindertenausweis, der Bescheid des Versorgungsamtes, der Rentenbescheid oder ein ärztliches Gutachten. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

(2019): Wie und wann werden behinderte Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt?



Wie lange bekomme ich Kindergeld für mein behindertes Kind?

Für ein behindertes Kind erhalten Sie zeitlich unbegrenzt Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Das Kind wird steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Das heißt, es kann seinen Lebensunterhalt und seinen Mehrbedarf wegen der Behinderung nicht von seinem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten.

Dies können Sie in der Regel mit dem Behindertenausweis belegen, in den das Merkmal „H“ eingetragen ist und wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt. Dass das Kind nicht erwerbstätig ist, darf nicht auf eine schlechte Arbeitsmarktlage zurückführen sein, sondern muss durch die Behinderung begründet sein.

Um die steuerliche Berücksichtigung ohne Altersbegrenzung des Kindes in Anspruch nehmen zu können, muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

(2019): Wie lange bekomme ich Kindergeld für mein behindertes Kind?


Feldhilfen

... befand sich in Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung.

Wählen Sie hier "ja", wenn das Kind im Jahr 2019 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Schule oder eine Universität/Hochschule besucht oder eine Berufsausbildung absolviert hat.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie Anspruch auf den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag, sofern Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

... konnte eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen.

Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind im Jahr 2019 eine Berufsausbildung (z.B. eine Lehre, den Besuch einer Schule, das Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule oder ein Referendariat) nicht beginnen oder fortsetzen konnte, weil kein Ausbildungsplatz zur Verfügung stand.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie Anspruch auf den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag, sofern Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

... war arbeitslos.

Wählen Sie "ja", wenn Ihr Kind im Jahr 2019 zu irgendeinem Zeitpunkt arbeitslos war.

Ihr Kind gilt als arbeitslos, wenn es:

  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat,
  • in keinem Beschäftigungsverhältnis steht,
  • eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mind. 15. Wochenstunden sucht

Auch Kinder, die nur einen Mini-Job ausüben oder bei einer selbständigen Tätigkeit nicht mehr als 450 Euro verdienen, gelten als arbeitslos.

Für jeden Monat, in dem das Kind arbeitslos war, haben Sie Anspruch auf den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag, sofern Ihr Kind zwischen 18 und 21 Jahren alt ist. Hat Ihr Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, verlängert sich der Berücksichtigungszeitraum um die Dauer dieses Dienstes über das 21. Lebensjahr Ihres Kindes hinaus.

... befand sich in einer Ausbildungsunterbrechung von höchstens 4 Monaten.

Wählen Sie hier "ja", wenn das Kind im Jahr 2019 sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden hat.

Als Übergangszeiten gelten ebenfalls die Zwangspausen zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst - und umgekehrt. Dazu gehören z.B.

  • das freiwillige soziale oder ökologische Jahr,
  • der Bundesfreiwilligendienst,
  • der andere Dienst im Ausland und seit 2015 auch der freiwillige Wehrdienst.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie Anspruch auf den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

... war behindert und außer Stande, sich selbst zu unterhalten.

Wählen Sie hier "ja", wenn das Kind im Jahr 2019 zu irgendeinem Zeitpunkt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie - unabhängig vom Alter des Kindes - Anspruch auf den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag.

Voraussetzung:

  1. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
  2. Das Kind ist aufgrund der Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Ein behindertes volljähriges Kind ist "außerstande, sich selbst zu unterhalten", wenn es wegen seiner Behinderung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

Wichtig: Ist das volljährige Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, z. B. aufgrund hohen verfügbaren Einkommens, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Um dies beurteilen zu können, fragt die Familienkasse regelmäßig das Einkommen des Kindes ab (DA-KG 2014, A 18.1, BStBl. 2014 I S. 961; ebenfalls A 18.1, DA-KG 2015).

... hat einen Freiwilligendienst absolviert.

Wählen Sie als Antragsgrund "Freiwilligendienst " aus, wenn Ihr Kind im Jahr 2019 einen der folgenden Dienste absolviert hat:

  • ein freiwilliges soziales Jahr,
  • ein freiwilliges ökologisches Jahr,
  • einen Bundesfreiwilligendienst,
  • einen Europäischen Freiwilligendienst "Erasmus+",
  • einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst,
  • einen Freiwilligendienst "weltwärts" oder "aller Generationen",
  • einen anderen Dienst im Ausland gemäß § 5 Bundesfreiwilligendienstegesetz.

Die Freiwilligendienste können auch im Ausland im Rahmen der europäischen Freiwilligendienste oder als internationaler Jugendfreiwilligendienst abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie Anspruch auf den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag, sofern Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

Ausbildungsabschnitt

Geben Sie hier den Ausbildungszeitraum Ihres Kindes an.

Für jeden Monat, in dem der Grund vorgelegen hat, können Sie zeitanteilig einen Kinder- und Erziehungsfreibetrag erhalten, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bezeichnung der Schul- / Hochschul- oder Berufsausbildung

Geben Sie hier die Bezeichnung der Schul-/Hochschul- oder Berufsausbildung an.

Zeitraum Freiwilligendienst

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem das Kind einen Freiwilligendienst in 2019 geleistet hat.

Für jeden Monat, in dem der Grund vorgelegen hat, können Sie den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag erhalten, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zeitraum ohne Ausbildungsplatz

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte.

Für jeden Monat, in dem der Grund vorgelegen hat, können Sie den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag erhalten, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zeitraum Übergangszeit

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem sich das Kind in einer Übergangszeit im Jahr 2019 befand.

Für jeden Monat, in dem der Grund vorgelegen hat, können Sie den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag erhalten, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.


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