(2019)
Wann sind Prozesskosten absetzbar?
Bei der steuerlichen Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses war der Fiskus schon immer sehr knauserig: Solche Kosten wurden nur selten als "zwangsläufig" angesehen und deshalb meistens als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Nur im Ausnahmefall wurden solche Kosten anerkannt, und zwar dann, wenn der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
(1) Im Mai 2011 hatte der Bundesfinanzhof diese enge Sichtweise aufgegeben und die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit deutlich ausgeweitet: Zivilprozesskosten sollten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses immer dann aus rechtlichen Gründen als zwangsläufig gelten und damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. "Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg" (BFH-Urteil vom 12.5.2011, BStBl. 2011 II S. 1015).
(2) Im Juni 2015 hat der Bundesfinanzhof seine großzügige Rechtsprechung für die Jahre vor 2013 wieder aufgegeben und hält an seinem steuerzahlerfreundlichen Urteil vom 12.5.2011 nicht länger fest. Jetzt gilt wieder: Kosten eines Zivilprozesses sind grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das dem Prozess zugrunde liegende Ereignis für den Steuerbürger zwangsläufig ist. Daran fehlt es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess, sodass die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (BFH-Urteil vom 18.6.2015, VI R 17/14).
(3) Seit 2013 hat der Gesetzgeber das bürgerfreundliche Urteil des BFH ausgehebelt und gesetzlich geregelt, dass Prozesskosten nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung - absetzbar sind, "wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können" (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).