Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Sicher. Schnell. Zuverlässig.  
Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung Digitale Datenübermittlung
gem. § 87c Abgabenordnung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2019) Wann Studienkosten unstreitig Werbungskosten sind

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wann Studienkosten unstreitig Werbungskosten sind

Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur sowie für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 Abs. 6 EStG). Ob die Gesetzesregelung verfassungsgemäß ist, muss derzeit das Bundesverfassungsgericht prüfen (Aktenzeichen 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.). In anderen Fällen sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten bzw. als vorab entstandene Werbungskosten - oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben - abziehbar, z.B. bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen nach Abschluss der Erstausbildung oder des Erststudiums, für ein Zweitstudium oder eine Umschulung. Dies gilt auch bei erster Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre, Referendariat, Duales Studium), weil die Ausbildungsvergütung steuerpflichtig ist. In folgenden Fällen sind Studienkosten unstreitig in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar:

  • Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung, z.B. Studium nach einer Lehre (BFH-Urteil vom 18.6.2009, BStBl. 2010 II S. 816).
  • Erststudium im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsdienstverhältnisses, z.B. bei Offizieren und Berufssoldaten der Bundeswehr oder im Rahmen der dualen Berufsausbildung (duales Studium).
  • Zweitstudium nach einem abgeschlossenen Erststudium. Vorausgesetzt, das Studium steht in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit künftigen Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit und wird nicht aus rein privatem Interesse absolviert.
  • Universitätsstudium nach Abschluss eines Fachhochschulstudiums oder nach einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule.
  • Werden zwei oder mehrere Studiengänge parallel begonnen und zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen, gilt nach dem Abschluss des ersten Studienganges der zweite Studiengang als Zweitstudium mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt das erste Staatsexamen, durch das die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst vermittelt wird. Daher sind Aufwendungen für das Referendariat bei Juristen und Lehramtsanwärter nach dem ersten Staatsexamen unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.
  • Als berufsqualifizierender Abschluss eines Erststudiums gilt ferner der Bachelor- oder Bakkalaureusgrad. Ein nachfolgender Studiengang ist ein Zweitstudium, sodass diese Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sind. Dies betrifft vor allem ein Masterstudium, da dieses nicht ohne ein abgeschlossenes Bachelor- oder anderes Studium aufgenommen werden kann.
  • Ein MBA-Studium mit dem Abschluss "Master of Business Administration" setzt im Allgemeinen ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Also handelt es sich um ein Zweitstudium, sodass die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar sind.
  • Juristen absolvieren gelegentlich nach erfolgreicher Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung ein Zusatzstudium zum "Master of Laws" (LL.M-Studium) an einer ausländischen Universität. Diesbezügliche Aufwendungen sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, sofern sie beruflich veranlasst sind.
  • Eine Promotion bzw. ein Promotionsstudium wird im Allgemeinen nach dem Abschluss eines Erststudiums absolviert. Daher sind die Aufwendungen dafür in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar, sofern ein berufsbezogener Zusammenhang gegeben ist. Die Kosten für eine Promotion werden sogar auch dann als Werbungskosten berücksichtigt, wenn diese im Einzelfall ohne vorhergehenden berufsqualifizierenden Studienabschluss durchgeführt wird.
Lohnsteuer kompakt

Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst begonnenen Studiengangs, z. B. von Rechtswissenschaften zu Medizin, stellt das erste Studium kein abgeschlossenes Studium dar. Folglich ist der neue Studiengang kein Zweitstudium, und die Aufwendungen dafür sind nur als Sonderausgaben absetzbar.

 

Rechner
  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.

Bewertungen des Textes: Wann Studienkosten unstreitig Werbungskosten sind

         

5.00 von 5
Anzahl an Bewertungen: 3

Focus Money

"Das übersichtliche Design passt die Darstellung optimal an PCs, Macs, Tablets und Mobilgeräte an. [...] Es gibt umfassende Steuertipps und Hilfen sowie hohe Datensicherheit."

FOCUS Money 02/2023

ComputerBild

"Die beste Alternative für Smartphone, Tablet und Browser ist Lohnsteuer kompakt."

ComputerBild 03/2022

BÖRSE Online

"Die Dateneingabe im Interview-Stil und weitere Features [...] wurden vom Pionier der Online-Steuererklärungen optimiert."

BÖRSE Online 02/2022

Focus Money
€uro am Sonntag
€uro
PC Magazin 04/2019: Sehr gut
c't Magazin
Chip
Die Welt am Sonntag
Stern
Handelsblatt
netzwelt
WirtschaftsWoche
MacWelt