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(2019) Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?

Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) kann unabhängig vom Kinderfreibetrag auf den betreuenden Elternteil übertragen werden. Dies ist jedoch nur bei minderjährigen Kindern möglich. Leben Sie zum Beispiel von Ihrem Partner getrennt, können Sie sich dessen Freibetrag übertragen lassen. Dazu reicht ein einseitiger Antrag. Entscheidend ist, dass das Kind an keinem Tag des Jahres beim barunterhaltspflichtigen Elternteil gemeldet war, egal ob mit Haupt- oder mit Nebenwohnsitz.

Die Übertragung des BEA-Freibetrages muss in der "Anlage Kind" erfolgen. Die Übertragung ist nicht möglich, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist. Seit 2012 gilt, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung des BEA-Freibetrages widersprechen kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Kommt ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht ausreichend nach (mind. 75 Prozent), kann der andere Elternteil den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Damit einher geht auch die Übertragung des BEA-Freibetrages.

Beispiel: Die Eltern von Kind Hans leben getrennt. Hans ist das ganze Jahr über nur bei seiner Mutter gemeldet.

Fall 1: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent nach. Die Mutter kann in diesem Fall den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Automatisch geht auch der BEA-Freibetrag auf die Mutter über.

Fall 2: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht nach. In diesem Fall kann die Mutter sich den BEA-Freibetrag übertragen lassen, den Kinderfreibetrag jedoch nicht.

Tipp

Wollen Sie verhindern, dass der BEA-Freibetrag auf den anderen Elternteil wechseln kann, sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind mindestens an einem Tag im Jahr bei Ihnen gemeldet ist. Oder Sie widersprechen der Übertragung, weil Sie für das Kind Kinderbetreuungskosten finanziert oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut haben.

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