(2019)
Wann erfolgt eine Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen?
Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft oder hergestellt, gilt Folgendes (§ 7g Abs. 2 EStG):
- Der für das angeschaffte Wirtschaftsgut gebildete Investitionsabzugsbetrag muss nun außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung beträgt 40% der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist jedoch auf den abgezogenen Betrag für das begünstigte Wirtschaftsgut begrenzt. Die entsprechenden Angaben sind anhängig von dem Jahr in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, einzutragen.
- Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts werden um den früher in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag (bis zu 40% der AHK) gewinnmindernd reduziert. Allerdings darf die Herabsetzung nicht höher sein als der Investitionsabzugsbetrag. Dieser Kürzungsbetrag ist buchmäßig zu erfassen und muss bei Lohnsteuer kompakt den "Betriebsausgaben > Absetzung für Abnutzung" in der Zeile "Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG" eingetragen werden.
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