Auch wenn Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, dürfen Sie dennoch eine längere Fahrstrecke in der Steuererklärung angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Sie zusätzlich zum privaten Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises einen Zuschlagswert versteuern. Dieser beträgt für Fahrten zur Arbeit monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer.
Im Gegenzug dürfen Sie dann wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro / 0,38 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Versteuert Ihr Arbeitgeber jedoch den steuerpflichtigen Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, müssen Sie den monatlich pauschal versteuerten Betrag von Ihren Werbungskosten abziehen und können nur noch den Rest als Werbungskosten abziehen.
Auch wenn der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Nutzungswerts aus Vereinfachungsgründen nur 180 Tage angesetzt hat, können Sie beispielsweise 220 Tage beim Werbungskostenabzug geltend machen.