(2021)
Sind auch Beiträge an ausländische Krankenversicherungen in der Steuererklärung anzugeben?
Bei den begünstigten Krankenversicherungen muss es sich nicht unbedingt nur um deutsche handeln.
Zu den begünstigten "Beiträgen zur Altersvorsorge" gehören auch Beiträge an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger (§ 10 Abs. 2 Nr. 2c EStG).
Auch Beiträge zu "anderen Versicherungen" von ausländischen Unternehmen können Sie absetzen (sofern überhaupt noch Spielraum im Rahmen des Versicherungshöchstbetrages vorhanden ist). Allerdings muss das Unternehmen seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat haben oder aber die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Deutschland besitzen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2a EStG).
Grundsätzlich gilt: Wenn die im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, sind sie in Deutschland nicht als Sonderausgaben absetzbar. Dies ist der Fall, wenn der im Ausland erzielte Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei ist und hier lediglich in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Doch: Seit 2019 ist eine gesetzliche Regelung zum verbesserten Sonderausgabenabzug für im EU-/EWR-Ausland gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgenommen worden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").
Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Steuerfällen (§ 52 Abs. 18 Satz 4 EStG).
Danach gilt: Vorsorgeaufwendungen sind nunmehr als Sonderausgaben in der deutschen Steuererklärung absetzbar, soweit
- sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen,
- diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und
- der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.
Diese Regelung gilt für Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Beiträge zur Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
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