Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Sicher. Schnell. Zuverlässig.  
Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung Digitale Datenübermittlung
gem. § 87c Abgabenordnung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Krankheitskosten

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021 online. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Krankheitskosten



Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Jeder, der Krankheitskosten nachweisen kann, kann sie auch in der Steuererklärung angeben. Hierzu brauchen Sie eine Quittung, eine Rechnung und in manchen Fällen ein ärztliches Attest. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie selbst die Ausgabe für eine eigene Krankheit, für die Ihres Ehepartners oder für ein Kind tätigen, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Es zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Rechnung bezahlt haben, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung fällig wurde.

Wegeunfall

Haben Sie krankheitsbedingte Ausgaben in Zusammenhang mit einem Wegeunfall oder einem Arbeitsunfall, dann sollten Sie diese als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben angeben. Das gilt auch für Kosten, die wegen einer Berufskrankheit oder wegen einer krankheitsbedingten Umschulung entstehen. Der Vorteil ist, dass in diesem Fall eine zumutbare Belastung nicht angerechnet wird.

(2021): Wer kann Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?



Was kann ich als Krankheitskosten absetzen?

Als Krankheitskosten können Sie alle Ausgaben absetzen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Krankheit entstehen. Sie können diese in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Das Finanzamt zieht automatisch die zumutbare Eigenbelastung ab, die sich nach Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder richtet. Diese Eigenbelastung liegt bei einem bis sieben Prozent Ihres Jahreseinkommens und wird bei allen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt, zu denen auch die Krankheitskosten gehören.

Zu den Ausgaben, die Sie als Krankheitskosten angeben können, gehören

  • die ärztliche Behandlung
  • Heilbäder, Krankengymnastik etc.
  • Pflegeleistungen
  • Heilpraktiker oder Homöopath
  • Medikamente
  • Zuzahlungen in der Apotheke
  • medizinische Hilfsmittel,
  • einen Krankenhausaufenthalt
  • Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, zur Krankengymnastik usw.

Fahrtkosten: Wenn Sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Arzt fahren, können Sie die tatsächlich anfallenden Kosten absetzen, heben Sie also die Fahrkarten auf. Fahren Sie jedoch mit dem Auto, können Sie eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer absetzen.

Auch die Kosten für einen Zahnersatz oder eine Kur können Sie angeben. Allerdings nicht die Ausgaben für einen Krankenbesuch oder Maßnahmen zur Vorbeugung einer Krankheit, wie eine Diät oder eine Rückenmassage zur Entspannung beispielsweise.

Tipp

Für Gesundheitskurse, die der Fitness oder der Gewichtsreduzierung dienen, die Ihnen der Arzt nicht verschreibt, sollten Sie versuchen, von Ihrer Krankenkasse eine Gutschrift über ein Bonusheft zu bekommen. Das bieten viele gesetzliche Kassen an – fragen Sie direkt bei Ihrer Krankenversicherung nach.

Umgekehrt müssen Sie auch Erstattungen oder Zuzahlungen durch die Krankenkasse, die Renten- oder die Unfallversicherung von Ihren Ausgaben abziehen, bevor Sie diese in der Steuererklärung angeben. Allerdings müssen Sie sich nicht anrechnen lassen, was Sie als Zahlung aus einer Krankentagegeldversicherung erhalten.

Eine Ausnahme gilt für bestimmte Bonusleistungen Ihrer gestzlichen Krankenkasse. Das heißt: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern. Eine solche Leistung der Krankenkasse liegt nur in den Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden ((BMF-Schreiben vom 6.12.2016, IV C 3 - S 2221/12/10008; BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15).

 

Lohnsteuer kompakt

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung "zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" als Beitragserstattung zu werten sind und deshalb die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern, wenn die Boni unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).

(2021): Was kann ich als Krankheitskosten absetzen?



Wie muss ich die Krankheitskosten belegen?

Sie müssen die Ausgaben für Medikamente, Heilmittel und weitere Krankheitskosten durch Belege nachweisen. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass Sie die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme oder der Behandlung als medizinisch notwendig nachweisen können. Hierzu brauchen Sie meist eine ärztliche Verordnung. Liegt eine dauerhafte Erkrankung vor, reicht in der Regel auch die einmalige Vorlage des Attests. Hat Ihnen Ihr Augenarzt einmal eine Brille verschrieben, reicht für die Notwendigkeit der Ausgaben für weitere Brillen auch eine Bestätigung durch den Optiker.

Tipp

Sobald Sie ein Attest von Ihrem Arzt haben, das eine bestimmte Maßnahme oder ein Medikament empfiehlt, sammeln Sie die Quittungen. Erst am Jahresende ist klar, wie hoch Ihre Ausgaben für Heilmittel und Behandlungen tatsächlich sind. Die Krankheitskosten bilden zusammen mit den Ausgaben für weitere allgemeine außergewöhnliche Belastungen eine Summe. Dann können Sie anhand unserer Übersicht berechnen, ob sich eine Angabe in der Steuererklärung lohnt, denn das Finanzamt zieht von den tatsächlichen Ausgaben Ihre zumutbare Eigenbelastung ab. Nur der Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt, wirkt sich steuermindernd aus.

In bestimmten Fällen muss die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest des Amtsarztes oder durch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden. Wichtig ist, dass dieser Nachweis vor Beginn der Behandlung oder vor dem Erwerb des medizinischen Heilmittels eingeholt wird. Dieser strenge Nachweis ist erforderlich in folgenden Fällen:

  • Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
  • psychotherapeutische Behandlung,
  • medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,
  • Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Schwerbehindertenausweis ergibt,
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.

(2021): Wie muss ich die Krankheitskosten belegen?



Kann ich auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente steuerlich geltend machen?

Aufwendungen für Arzneimittel sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn sie vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet wurden.

Viele der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel stehen auf der sog. Negativliste, die der Arzt nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnen darf (Bagatellarzneien). Gerade solche Medikamente werden häufig auch bei Selbstmedikation ohne Rezept auf eigene Rechnung erworben, doch oftmals verweigert das Finanzamt dann die steuerliche Anerkennung.

Aber auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Heilmittel können als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein, wenn der Erwerb medizinisch angezeigt ist. Dies ist der Fall, wenn der Arzt Medikamente auf Privatrezept verschreibt.

(2021): Kann ich auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente steuerlich geltend machen?



Wann sind Kosten für alternative Heilmethoden absetzbar?

Alternative Heilmethoden sind Behandlungsverfahren, die wissenschaftlich (noch) nicht allgemein anerkannt sind. Dies gilt beispielsweise für Frisch- und Trockenzellenbehandlung, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie, Ozontherapie, Ayurveda-Methode, Einnahme von Stutenmilch bei einer Hepatitiserkrankung, Magnetfeldtherapie, Delphintherapie usw.

Aufwendungen für solche alternativen Heilmethoden können Sie ebenfalls als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzen - allerdings unter folgender Bedingung: Sie müssen die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachweisen und dieses Attest vor Beginn der Behandlung einholen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 33 Abs. 4 EStG und § 64 Abs. 1 EStDV.

(2021): Wann sind Kosten für alternative Heilmethoden absetzbar?



Wie werden Kosten für behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen berücksichtigt?

Wer plötzlich von einer Behinderung betroffen ist und weiter in seiner gewohnten Umgebung leben möchte, muss oftmals erhebliche Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder am Eigenheim vornehmen. Die Kosten für eine behindertengerechte Umgestaltung des Wohnumfeldes können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sein, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.

Dies gilt sowohl für behinderungsbedingte Baumaßnahmen am bestehenden Gebäude als auch beim Neubau eines Hauses. Denn nach neuer Auffassung des Bundesfinanzhof ist es unerheblich, "ob die der Krankheit oder Behinderung geschuldeten Mehrkosten im Rahmen eines Neubaus, der Modernisierung eines Altbaus oder des Umbaus eines bereits selbst genutzten Eigenheims oder einer Mietwohnung entstehen" (BFH-Urteil vom 24.2.2011, BStBl. 2011 II S. 1012).

Begünstigt sind beispielsweise der Bau einer Rollstuhlrampe, die Errichtung eines barrierefreien Hauszugangs, die Einrichtung eines behindertengerechten Badezimmers, die Umwandlung eines ebenerdigen Raumes in ein Schlafzimmer, die rollstuhlgerechte Verbreiterung der Türen usw.

Die Aufwendungen für die behinderungsgerechte Gestaltung der Wohnung sind nicht abgegolten durch den Behinderten-Pauschbetrag, denn damit werden nur laufende und typische Mehraufwendungen des Behinderten abgegolten. Vielmehr können die Aufwendungen zusätzlich abgesetzt werden.

Nach neuer Auffassung des Bundesfinanzhofs darf das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Baukosten nicht mehr mit dem Argument verweigern, Sie würden dadurch einen Gegenwert erlangen. Auch zieht der Einwand nicht mehr, die Baumaßnahmen seien nicht nur für den Behinderten, sondern auch für Nichtbehinderte von Vorteil und würden deshalb einen marktgängigen Vorteil bilden.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster leider entschieden, dass Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist. Folglich sind die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Immerhin sind die Lohnkosten als Handwerkerleistung mit 20 Prozent (höchstens 1.200 EUR) von der Steuerschuld abzuziehen (Urteil vom 15.1.2020, 7 K 2740/18 E).

(2021): Wie werden Kosten für behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen berücksichtigt?



Was können Behinderte als Fahrtkosten absetzen?

Menschen mit Behinderungen dürfen Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Diese interessante Steuervergünstigung gibt es zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es allerdings auf die Art und Schwere der Behinderung an. Hier werden zwei Gruppen unterschieden:

  1. Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen "G": Diese Personen dürfen alle durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als außergewöhnliche Belastung absetzen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (BMF-Schreiben vom 29.4.1996, BStBl. 1996 I S. 446). Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt eine Fahrleistung von 3 000 km an, was einem Pauschbetrag von 900 Euro entspricht (3 000 km x 0,30 Euro).
  2. Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG", Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H" und "Bl". Diese Personen dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten absetzen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (BMF-Schreiben vom 29.4.1996, BStBl. 1996 I S. 446). Die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Fahrten erkennt das Finanzamt nicht unbegrenzt, sondern nur in einem "angemessenen Rahmen" an. Als angemessen gilt hier eine Fahrleistung von 15 000 km im Jahr, es gibt jedoch keinen Pauschbetrag (BFH-Urteil vom 2.10.1992, BStBl. 1993 II S. 286).

 Ab 2021 wird die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale sogar im Gesetz  festgeschrieben: Diese beträgt für die

  • erste Gruppe: 900 Euro,
  • zweite Gruppe: 4.500 Euro.

Auf diese Pauschalen wird das Finanzamt wie bisher die zumutbare Belastung anrechnen (§ 33 Abs. 2a EStG, eingeführt durch das "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" vom 9.12.2020).
Die Neuregelung tritt ab Veröffentlichung des Gesetzes – ab 15.12.2020 - in Kraft.

Zu Gruppe 2 gehören nunmehr - neben Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl" und "H" - auch Menschen mit dem Merkzeichen "TBl" (Taubblinde). Dieses Merkzeichen wurde 2017 neu im Sozialrecht eingeführt, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen "Bl" zu verdeutlichen. Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" und/oder dem Merkzeichen "TBl" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten.

Die bisher mittels BMF-Erlassen geregelte Anerkennung von Fahrtkosten von behinderten Menschen wird nun also durch eine gesetzliche Pauschalierungsregelung in § 33 EStG ersetzt. Damit sollen die Bürger von Nachweispflichten und die Finanzämter von Prüfungstätigkeiten entlastet werden.

  • Über diese Fahrtkosten-Pauschalen hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten bzw. Fahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein.
  • Wird die höhere Pauschale von 4.500 Euro in Anspruch genommen, kann nicht zusätzlich auch noch die Pauschale von 900 Euro beansprucht werden.
  • Die neue Pauschalregelung ist genauso hoch wie die bisher geltenden Maximalbeträge.
  • Für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen sollen für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und die Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b EStG einheitliche Regelungen gelten. Dies umfasst auch die Gleichstellung des Merkzeichens "H" mit den Pflegegraden 4 und 5. Auch sind keine vom Status quo abweichenden Einschränkungen des Kreises der Anspruchsberechtigten vorgesehen. Dies soll mit der Ergänzung des § 64 EStDV und einem direkten Verweis auf § 65 EStDV klargestellt werden. Denn in § 65 EStDV sind die Nachweise einer Behinderung im Einzelnen geregelt.

 

Hinweis

Anstelle des Begriffs "Fahrtkosten-Pauschbetrag" wird im Gesetz der Begriff "Fahrtkostenpauschale" verwendet. Damit soll verdeutlicht werden, dass unverändert die zumutbare Belastung zu berücksichtigen ist. Bei Erfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen werden die Aufwendungen bereits in Höhe der bislang maximal möglichen Beträge vereinfacht und pauschaliert anerkannt. Wie bisher auch stellen die Fahrtkosten einen Teil der Gesamtsumme an außergewöhnlichen Belastungen dar, die um die zumutbare Belastung zu mindern ist.

 

(2021): Was können Behinderte als Fahrtkosten absetzen?



Wie werden Kosten für Heimunterbringung berücksichtigt?

Bei Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim, Altenpflegeheim oder in der Pflegeabteilung eines Altenheims oder Wohnstifts sind die hohen Kosten erfreulicherweise als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Denn die Aufwendungen für die Heimunterbringung stellen insgesamt Krankheitskosten dar.

Die abzugsfähigen Kosten sind jedoch zu kürzen um

  • das Pflegegeld aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung.
  • die Haushaltsersparnis, sofern der Haushalt aufgelöst wird. Die Haushaltsersparnis beträgt im Jahre 2021 pro Monat 812 Euro und pro Tag 27,07 Euro.
  • die zumutbare Belastung, die sich nach Ihrem Familienstand und Einkommen richtet und zwischen 1 und 7 % beträgt.

Wenn ältere Menschen in ein "normales" Altenheim umsiedeln, sind die Heimkosten steuerlich leider nicht absetzbar. In diesem Fall zählen die Unterbringungskosten zu den Kosten der Lebensführung. Falls jedoch später Pflegebedürftigkeit eintritt, können ab diesem Zeitpunkt die Heim- und Pflegekosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet (BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 89).

(2021): Wie werden Kosten für Heimunterbringung berücksichtigt?



Welche Bedeutung hat das amtsärztliche Attest?

Die Beurteilung ist für Finanzbeamte schwierig, ob Aufwendungen der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen und damit steuerlich absetzbar sind oder ob sie zur allgemeinen Vorbeugung und Erhaltung der Gesundheit getätigt werden und folglich nicht steuermindernd abgesetzt werden dürfen.

Jedenfalls besitzen die Finanzbeamten nicht die Sachkunde, um die medizinische Indikation objektiv beurteilen zu können. Deshalb verlangen sie in bestimmten Fällen ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Indikation zweifelsfrei erkennen lassen. Und dieses Attest muss unbedingt vor Beginn der Behandlung eingeholt werden. An diesen beiden Hürden sind schon unzählige rechtschaffene Bürger gescheitert und blieben auf ihren oftmals hohen Krankheitskosten sitzen.

Seit 2012 sind die Fälle, in denen ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen eingeholt und dem Finanzamt vorgelegt werden muss, explizit im Gesetz benannt (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV):

  • Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
  • psychotherapeutische Behandlung,
  • medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,
  • Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Schwerbehindertenausweis ergibt,
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.

In anderen Fällen muss das Finanzamt die eingereichten Kosten anerkennen und darf kein amtsärztliches Attest verlangen. So sind Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. Hierzu ist nicht erforderlich, dass ein amtsärztliches Attest vorgelegt wird, es genügt eine Verordnung des Hausarztes. Denn die Heileurythmie ist keine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode, sondern als Teil der Anthroposophie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen als besondere Therapierichtung anerkannt (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 27/13).

(2021): Welche Bedeutung hat das amtsärztliche Attest?



Aufwendungen für Fettabsaugung steuerlich absetzbar?

Die Absaugung von Fett wird im Allgemeinen als kosmetische Behandlung und Schönheitsmaßnahme angesehen. Steuerlich hat dies zur Folge, dass die Kosten dafür nicht als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anerkannt werden. Doch längst nicht immer werden solche Eingriffe zur Verschönerung durchgeführt, sondern oft auch aus medizinischen Gründen.

Die Fettabsaugung (Liposuktion) zur Behandlung eines Lipödems ist eine Operation, bei der Fettzellen an bestimmten Stellen unter der Haut mit Kanülen abgesaugt werden. Ein Lipödem ist eine Fettverteilungsstörung, die überwiegend im Oberschenkel-, Gesäß- und Hüftbereich, an der Innenseite der Kniegelenke und der Unterschenkel auftritt. Besser bekannt ist diese Krankheit als Reiterhosenphänomen oder Säulenbein. Die Frage ist, ob die Liposuktion stets als kosmetischer Eingriff zu beurteilen ist (der steuerlich anerkannt wird) oder ob es sich dabei auch um eine medizinisch notwendige Behandlung handeln kann, deren Kosten steuerlich anzuerkennen sind.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Kosten für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems an den Beinen und den Oberarmen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Solche Behandlungskosten seien nur dann absetzbar, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen wird. Dies war hier nicht der Fall (FG Baden-Württemberg vom 4.2.2013, 10 K 542/12).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts zurückgewiesen, bei der Liposuktion handele es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Hier fehle es an einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Beweiswürdigung. "Fehlt dem Finanzgericht die erforderliche Sachkunde, um die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung zu beurteilen, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt" (BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 51/13).

Die Frage also ist, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems ist.

Nach Auffassung des BFH ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich anerkannt, "wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies wird angenommen, wenn die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein" (BFH-Urteil vom 26.6.2014, VI R 51/13).

Aus der Entscheidung kann man herauslesen, dass der BFH die Kosten für die Behandlung als außergewöhnliche Belastungen anerkennen möchte. Dazu muss das Finanzgericht nun fundiert klären, ob es sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handelt. Das Problem dieser Behandlungsmethode liegt darin, dass sie oft mit einer rein kosmetischen Operation verwechselt wird. Deshalb empfiehlt es sich, in vergleichbaren Fällen gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen und auf das BFH-Urteil zu verweisen.

 

Lohnsteuer kompakt

Aktuell hat das Sächsische Finanzgericht die Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Diese Kosten seien steuerlich absetzbar, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt. Ein vorheriges amtsärztliches Attest ist - abweichend von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung - nicht mehr erforderlich (Sächsisches FG vom 10.9.2020, 3 K 1498/18, Revision).

(2021): Aufwendungen für Fettabsaugung steuerlich absetzbar?



Wie Sie Ihr Fitnessstudio von der Steuer absetzen

Mehr Sport gehört wahrscheinlich zu den beliebtesten Vorsätzen für das neue Jahr. Was vielen wohl nicht bekannt sein dürfte: Die Kosten für ein Fitnessstudio kann man als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Übergewicht reduzieren, das Rauchen aufgeben oder Rückenschmerzen lindern: Sport hilft gegen etliche schlechte Angewohnheiten und Beschwerden. Viele Menschen nutzen das Angebot eines Fitnessstudios, um sich körperlich zu bewegen. Wer das aufgrund einer Krankheit tut, kann seinen Mitgliedsbeitrag steuerlich absetzen. Zwei Bedingungen müssen dafür erfüllt sein, berichtet der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH):

1. Der Sport lindert oder heilt die Krankheit

Steuerlich absetzbar sind die Kosten für ein Fitnessstudio dann, wenn das dortige Angebot aus gesundheitlichen Gründen genutzt wird: Der Sport muss für die Linderung oder Heilung einer Krankheit – zum Beispiel bei einem Bandscheibenvorfall – erforderlich sein. Das Finanzamt verlangt ein entsprechendes Attest des zuständigen Amtsarztes.

Für ein solches amtsärztliches Attest ist zunächst ein Attest des Hausarztes nötig. Hat der Hausarzt ein solches Attest ausgestellt, können Sie einem Termin beim zuständigen Gesundheitsamt mit dem Amtsarzt vereinbart werden. Bestätigt dieser die Diagnose des Hausarztes, wird auch die amtsärztliche Bescheinigung ausgestellt.

Ganz wichtig: Das Attest des Amtsarztes muss vorliegen, bevor die Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio abgeschlossen wird.

2. Ein Arzt oder Heilpraktiker leitet das Training an

Das zuständige Finanzamt akzeptiert die Kosten für ein Fitnessstudio außerdem nur, wenn das Training dort „nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person“ stattfindet, wie die Richter des Bundesfinanzhofs in ihrem Urteil vom 14. August 1997 festgelegt haben. Der Sport muss also regelmäßig unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt – das amtsärztliche Attest und die regelmäßige Anleitung durch einen Arzt, Heilpraktiker oder eine ähnlich fachkundige Person – können die Beiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Übrigens: Übernimmt die Krankenkasse den Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio, dürfen die Kosten nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.

Vorsicht!

Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es eine so genannte zumutbare Belastung. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Wenn Sie mit Ihren Ausgaben unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, lohnt es sich gar nicht, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben.

Die Aufwendungen verfallen und es kommt nicht zu einer steuerlichen Entlastung. Die Höhe der individuell zumutbaren Belastung können Sie auf der Website der Oberfinanzdirektion Niedersachsen selbst berechnen.

Wichtig: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs selbst dann nicht abziehbar sind, wenn ein Arzt die Erforderlichkeit eines Aufbautrainings für die Muskulatur aufgrund eines schweren körperlichen Leidens bescheinigt. Vielmehr bedürfe die Anerkennung der entsprechenden Kosten die Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme (Urteil vom 30.1.2019, 7 K 2297/17).

(2021): Wie Sie Ihr Fitnessstudio von der Steuer absetzen


Feldhilfen

Krankheitskosten

Summe der Krankheitskosten, die Sie bereits erfasst haben.

Bezeichnung

Geben Sie hier an, um welche Krankheit es sich gehandelt hat.

Beachten Sie, dass nur der Teil Ihrer Krankheitskosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Kosten

Geben Sie hier die Höhe der entstandenen Krankheitskosten an.

Beachten Sie bitte, dass nur der Teil Ihrer Krankheitskosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse) geben Sie gesondert im Feld "Erstattungen" an.

Erstattungen

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen oder noch zu erwartenden Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse oder aus anderen Versicherungen) an.

Beachten Sie, dass nur der Teil Ihrer Krankheitskosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Diese Erstattungen mindern die abzugsfähigen Aufwendungen für Krankheitskosten entsprechend.


Focus Money

"Das übersichtliche Design passt die Darstellung optimal an PCs, Macs, Tablets und Mobilgeräte an. [...] Es gibt umfassende Steuertipps und Hilfen sowie hohe Datensicherheit."

FOCUS Money 02/2023

ComputerBild

"Die beste Alternative für Smartphone, Tablet und Browser ist Lohnsteuer kompakt."

ComputerBild 03/2022

BÖRSE Online

"Die Dateneingabe im Interview-Stil und weitere Features [...] wurden vom Pionier der Online-Steuererklärungen optimiert."

BÖRSE Online 02/2022

Focus Money
€uro am Sonntag
€uro
PC Magazin 04/2019: Sehr gut
c't Magazin
Chip
Die Welt am Sonntag
Stern
Handelsblatt
netzwelt
WirtschaftsWoche
MacWelt