Auf diese Pauschalen wird das Finanzamt wie bisher die zumutbare Belastung anrechnen (§ 33 Abs. 2a EStG, eingeführt durch das "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" vom 9.12.2020).
Die Neuregelung tritt ab Veröffentlichung des Gesetzes – ab 15.12.2020 - in Kraft.
Zu Gruppe 2 gehören nunmehr - neben Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl" und "H" - auch Menschen mit dem Merkzeichen "TBl" (Taubblinde). Dieses Merkzeichen wurde 2017 neu im Sozialrecht eingeführt, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen "Bl" zu verdeutlichen. Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" und/oder dem Merkzeichen "TBl" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten.
Die bisher mittels BMF-Erlassen geregelte Anerkennung von Fahrtkosten von behinderten Menschen wird nun also durch eine gesetzliche Pauschalierungsregelung in § 33 EStG ersetzt. Damit sollen die Bürger von Nachweispflichten und die Finanzämter von Prüfungstätigkeiten entlastet werden.
Anstelle des Begriffs "Fahrtkosten-Pauschbetrag" wird im Gesetz der Begriff "Fahrtkostenpauschale" verwendet. Damit soll verdeutlicht werden, dass unverändert die zumutbare Belastung zu berücksichtigen ist. Bei Erfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen werden die Aufwendungen bereits in Höhe der bislang maximal möglichen Beträge vereinfacht und pauschaliert anerkannt. Wie bisher auch stellen die Fahrtkosten einen Teil der Gesamtsumme an außergewöhnlichen Belastungen dar, die um die zumutbare Belastung zu mindern ist.