Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?
Zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten wird wie folgt unterschieden:
(1) Ausbildungskosten sind nur die Aufwendungen für die erste berufliche Ausbildung und für ein Erststudium als Erstausbildung. Diese Kosten können Sie als Sonderausgaben absetzen, allerdings nur begrenzt bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro.
(2) Fortbildungskosten sind Kosten für alle Bildungsmaßnahmen, die nach der ersten beruflichen Ausbildung oder nach dem Abschluss des ersten Studiums getätigt werden. Das betrifft auch eine Umschulung zu einem anderen Beruf, Bildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf, Weiterbildungen im nicht ausgeübten Beruf oder ein Zweitstudium. Solche Kosten können Sie komplett als Werbungskosten absetzen. Wichtig ist jedoch, dass die Ausgaben in Zusammenhang mit dem Beruf stehen und Sie die Fortbildung nutzen wollen, um Einkünfte zu erzielen.
(3) Erst- oder Zweitstudium? Die Kosten für das Erststudium können Sie als Sonderausgaben nur begrenzt absetzen. Beim Zweitstudium sind die Kosten hingegen immer als Werbungskosten voll absetzbar - vorausgesetzt, es sollen auch Einkünfte erzielt werden. Das Zweit-Studium darf also nicht als Hobby betrieben werden, wie es z.B. manche Rentner machen.
Sie können Sonderausgaben nur im Jahr der Zahlung ansetzen. Wenn Sie also ein Student ohne zu versteuerndes Einkommen sind, haben Sie gar nichts von einem Sonderausgabenabzug. Machen Sie die Ausbildungskosten hingegen als Werbungskosten geltend, können Sie diesen finanziellen Verlust als Verlustvortrag in Ihr erstes Berufsjahr hinüberziehen, in dem Sie Einkommen erzielen. Sie müssen Ihre Aufwendungen dann als vorweggenommene Werbungskosten gelten machen.
Beispiel
Herr A und Frau B sind Studenten. Herr A hat bereits ein Studium abgeschlossen, Frau B nicht. Beide haben im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, jedoch 4.500 Euro an Ausbildungskosten. Im Folgejahr haben beide eine ähnlich bezahlte Arbeitsstelle.
Da Frau B ein Erststudium absolviert hat, kann sie die Kosten hierfür nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Sonderausgaben geltend machen. Ohne zu versteuerndes Einkommen in dem Jahr, hat sie jedoch keinen Steuervorteil.
Herr A hat ein Zweitstudium absolviert. Er kann die Ausbildungskosten in einer Steuererklärung für das betreffende Jahr als Werbungskosten angeben und erzielt damit einen Verlust. Diesen Verlust kann er auch noch in dem Jahr nach seinem Studium geltend machen, in dem er über ein zu versteuerndes Einkommen verfügt.
Im ersten Jahr nach dem Studium zahlt Herr A somit, bei gleichem Arbeitslohn, weniger Steuern als Frau B.
(2021): Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben und wann Werbungskosten?
Wann bekomme ich für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?
Solange Ihr Kind noch nicht volljährig ist, erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und die Altershöchstgrenze von 25 Jahren noch nicht erreicht hat.
Bei einem Kind, das wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Ansonsten gibt es Kindergeld für volljährige Kinder nur, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten. Das kann eine betriebliche Ausbildung sein, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule. Muss das Kind seine Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch weiter.
Das gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich das Kind zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht. Für arbeitslos gemeldete Kinder kann es bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese einem Minijob (bis 450 Euro) nachgehen.
Seit dem 1.1.2012 wird auf die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern verzichtet. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern deren Einkommen völlig unbeachtlich ist. Jetzt prüfen die Familienkassen und Finanzämter nicht mehr, welche Einkünfte und Bezüge das Kind in welcher Höhe erzielt hat, sondern ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Im Fall der Zweitausbildung wird dann weiter geprüft, ob und in welchem Umfang nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Kinder während einer zweiten Berufsausbildung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie
- keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgehen,
- die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvieren,
- allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben oder lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) wahrnehmen.
(2021): Wann bekomme ich für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?
Wann kann ich Kirchensteuern als Sonderausgaben absetzen?
Sind Sie Mitglied einer Kirche, können Sie die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzen. Auch vorausbezahlte oder nachbezahlte Kirchensteuer können steuerlich geltend gemacht werden.
Wenn Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind, die keine Kirchensteuer erhebt, können Sie Zahlungen an diese „wie Kirchensteuern“ absetzen – also je nach Bundesland 8 bzw. 9 Prozent der Einkommenssteuer. Dazu muss die Kirche jedoch in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein. Hierbei ist eine Empfangsbestätigung notwendig. Beispiele solcher Religionsgemeinschaften sind die Neuapostolische Kirche, die evangelisch-freikirchlichen Gemeinden, die Griechisch-Orthodoxe Metropolie, die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, die Bischöfliche Methodistenkirche, die Heilsarmee und die Zeugen Jehovas.
Zahlungen, die höher sind als die entsprechende Kirchensteuer, können Sie als Spenden für kirchliche Zwecke geltend machen.
Nach neuem Recht werden auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften in einem EU-/EWR-Staat als Sonderausgaben anerkannt.
Ist die Religionsgemeinschaft nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt, können Sie Ihre Beiträge bis in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Spenden zur "Förderung religiöser Zwecke" absetzen. Diese Angaben müssen Sie im Bereich „Spenden“ machen. Das gilt beispielsweise für die altbuddhistische Gemeinde.
Die Scientology-Church ist keine Religionsgemeinschaft.
(2021): Wann kann ich Kirchensteuern als Sonderausgaben absetzen?
Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?
Steuerlich absetzen können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dazu zählen
- Gemeinnützige Zwecke
- Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste oder Drogenberatungsstellen)
- Kirchliche Zwecke
- Politische Parteien
- Unabhängige Wählervereinigungen
- Gemeinnützige Vereine und Organisationen
- öffentliche Dienststellen im Inland: z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Behörden, Schulen, staatliche Museen, staatliche Krankenhäuser
- juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen, Länder und Bund sowie die Kirchen
Dagegen sind Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins nicht absetzbar. Spenden Sie beispielsweise die Getränke für das Vereinsfest, können Sie diese in Ihrer Steuererklärung nicht eintragen.
Um Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen diese ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können dabei nicht nur Geldspenden absetzen. Als steuerlich relevant gelten auch Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden.
(2021): Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?
Was kann ich als Sonderausgaben in meiner Steuererklärung geltend machen?
Sonderausgaben sind Aufwendungen der Lebensführung, die ausnahmsweise steuerlich begünstigt werden. Die Sonderausgaben, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben können, werden in zwei Gruppen aufgeteilt: In die Vorsorgeaufwendungen und die anderen Sonderausgaben.
Die anderen Sonderausgaben, auf die sich diese Eingabeseite bezieht, berücksichtigt das Finanzamt automatisch mit dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist mit 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete sehr niedrig angesetzt. Ein Überschreiten ist daher relativ einfach. Dazu zählen insbesondere gezahlte Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten.
Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung, ferner zur privaten Altersvorsorge und außerdem Beiträge zu bestimmten privaten Versicherungen, wie z.B. private Haftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Wichtig
Für Vorsorgeaufwendungen gilt der Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht. Diese gehören nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sondern sind nur bis zu einem Höchstbetrag abziehbar.
Der zweite Teil der Sonderausgaben, die Vorsorgeaufwendungen, gliedern sich in die Altersvorsorgeaufwendungen, die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung und die anderen Versicherungen. Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge).
Zu den anderen Versicherungen gehören Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen (die über die Basisabsicherung hinausgehen), zur Arbeitslosenversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikolebensversicherungen, zu Berufsunfähigkeitsversicherungen, ferner zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.
Die Vorsorgeaufwendungen geben Sie bitte im Bereich „Vorsorgeaufwendungen“ unserer Steuererklärung an.
(2021): Was kann ich als Sonderausgaben in meiner Steuererklärung geltend machen?
Was sind Dauernde Lasten?
Dauernde Lasten sind Versorgungsleistungen, die ein Steuerpflichtiger einer anderen Person gegenüber auf Dauer und aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erbringt. Es handelt sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, deren Laufzeit im Falle einer Versorgungsleistung an die Lebensdauer einer oder mehrerer Personen gebunden ist. Dauernde Lasten müssen für wenigstens zehn Jahre erbracht werden.
Im Gegensatz zu Rentenverpflichtungen können dauernde Lasten jederzeit angepasst werden. Sie sind also in ihrer Höhe veränderbar und hängen von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Zahlers und des Empfängers ab. Das kann z.B. der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteien ändern.
Dauerhafte Lasten können in Geld oder in Sachwerten zu tragen sein. Ein Beispiel für die Sachwerte sind die geborenen Dauernden Lasten. Hierunter fällt beispielsweise die Verpflichtung der Verköstigung einer Person.
Abgekürzte dauernde Lasten können auch dann vereinbart werden, wenn diese entweder mit dem Tod der Person oder aber spätestens nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes enden.
Vorsicht!
Seit 2008 wird steuerlich nicht mehr zwischen dauernden Lasten und Renten unterschieden. Nunmehr stellen die Versorgungsleistungen stets "Dauernde Lasten" dar. Dadurch kann auf die bei Leibrenten bislang erforderliche Ermittlung des Ertragsanteils verzichtet werden.
(2021): Was sind Dauernde Lasten?