Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?
Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein so genannter Grenzgänger oder Grenzpendler. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei. Allerdings wird Ihr ausländisches Einkommen in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht auf diese Weise den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen.
Die Angaben sind in der "Anlage N" und in der "Anlage N-AUS" bzw. in der Anlage N-Gre zu machen. Die Anlage N-Gre betrifft ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Grenzgänger aus Baden-Württemberg nach Österreich, Schweiz und Frankreich.
Tipp
Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen.
Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.
Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.
Bitte beachten Sie, dass es in der Coronazeit Besonderheiten bei den Grenzgängerregelungen gibt, da sich viele Mitarbeiter im Homeoffice befinden oder befunden haben und nicht täglich pendeln bzw. gependelt sind (siehe auch: Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich).
(2021): Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?
Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?
Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem DBA ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen und so eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, werden aber bei der Dreimonatsfrist nicht mitgerechnet.
Sind Sie mit Ihrem Gehalt im Ausland steuerpflichtig, werden Sie in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das in Deutschland erzielte Einkommen besteuert wird.
Ausnahmen:
Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in diesen Ländern, ist der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern.
In der Schweiz darf der Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird.
Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen immer in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
(2021): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?
Wer muss die Anlage N-AUS ausfüllen?
Wer in Deutschland wohnt und daher unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, muss hier auch seinen Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland in der Steuererklärung angeben. Auch steuerfreier Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit ist zu erklären, weil dieser meistens im Progressionsvorbehalt erfasst wird - und zwar in der "Anlage N". Dazu sind ergänzende Angaben in der "Anlage N-AUS" zu machen.
Für jeden ausländischen Staat ist eine gesonderte "Anlage N-AUS" auszufüllen. Darin können Sie beispielsweise Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit angeben, die dann "wie Werbungskosten" von den ausländischen Einnahmen abgezogen werden. Dadurch vermindert sich der Betrag der ausländischen Einkünfte, der in den Progressionsvorbehalt eingeht und das Steuersatzeinkommen erhöht.
(2021): Wer muss die Anlage N-AUS ausfüllen?
Was ist der Unterschied zwischen Grenzgängern und Grenzpendlern?
Grenzpendler sind Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen zum weitaus größten Teil erzielen und versteuern. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen. Ob dies möglich ist, hängt allein von bestimmten Einkunftsgrenzen ab (§ 1 Abs. 3 EStG).
- Die inländischen Einkünfte, die in Deutschland versteuert werden, müssen mindestens 90 % der Gesamteinkünfte betragen (relative Grenze). Oder
- die ausländischen Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden, dürfen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen (absolute Grenze). Der Grundfreibetrag beträgt im Jahre 2021 für Alleinstehende 9.744 Euro und für Verheiratete 19.488 Euro.
Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und arbeitstäglich zu ihrem Arbeitsplatz ins benachbarte Ausland auspendeln. Umgekehrt gibt es Grenzgänger, die arbeitstäglich aus dem Ausland nach Deutschland einpendeln.
Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz enthalten für Grenzgänger eine besondere steuerliche Regelung: Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland wird das Besteuerungsrecht für den im Ausland erzielten Arbeitslohn - statt wie üblich dem ausländischen Tätigkeitsstaat - dem Wohnsitzstaat Deutschland zugewiesen. Entsprechendes gilt umgekehrt für Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind. Wohnort und Arbeitsort müssen also in einer Grenzzone liegen:
- Bezüglich Frankreich gilt für deutsche Grenzgänger eine Grenzzone von 20 km beiderseits der Grenze.
- Bezüglich Österreich gilt eine Grenzzone von 30 km beiderseits der gemeinsamen Grenze.
- Bezüglich der Schweiz gibt es seit 1994 eine Grenzzone hüben und drüben nicht mehr. Unter die spezielle Grenzgängerregelung nach dem DBA-Schweiz fällt jeder, der in Deutschland wohnt und regelmäßig zu seinem Arbeitsplatz in die Schweiz pendelt - und umgekehrt.
Bei diesen Grenzgängern erfolgt also die Versteuerung des Arbeitslohns im Wohnsitzstaat. Das bedeutet: Deutsche Grenzgänger müssen in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abgeben (Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Hierzu haben Sie neben der "Anlage N" auch die "Anlage N-Gre" auszufüllen.
Bezüglich Luxemburg, Belgien, Niederlande, Dänemark, Polen und Tschechien gibt es für deutsche Grenzgänger keine besondere Grenzgängerregelung. Vielmehr gilt für sie die allgemeine Steuerregel: Sie haben ihren Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat zu versteuern. Das Besteuerungsrecht hat der Tätigkeitsstaat. Der im Ausland erzielte und versteuerte Arbeitslohn bleibt in Deutschland steuerfrei, wird hier aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen und führt so zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen.
Hinweis: Beachten Sie in den Coronajahren 2020 und 2021 ggf. Sonderregelungen für Grenzgänger und Grenzpendler, wenn Sie sich längere Zeit im Homeoffice befunden haben.
(2021): Was ist der Unterschied zwischen Grenzgängern und Grenzpendlern?