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(2021) Wie werden Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld besteuert?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wie werden Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld besteuert?

Das Kurzarbeitergeld wird, sowie das Mutterschaftsgeld, zwar nicht besteuert, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. So kann sich ein Bezug von Kurzarbeit in der Steuerveranlagung negativ für den Arbeitnehmer auswirken. Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die steuerfreien Lohnersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Für diesen Betrag wird ein besonderer Steuersatz ermittelt. Und mit dem besonderen Steuersatz wird dann das zu versteuernde Einkommen - ohne die Lohnersatzleistungen - besteuert.

Wie erhöhen Lohnersatzleistungen meinen Steuersatz?
Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld oder der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie zwar steuerfrei ausgezahlt. Jedoch wirken sich diese Leistungen im Progressionsvorbehalt aus. Das heißt, die steuerfreien Einnahmen werden zur Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes Ihrem Einkommen zugerechnet. Aufgrund des nun höheren Einkommens ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem dann Ihr restliches Einkommen versteuert wird. So kann es also sein, dass Sie Steuern nachzahlen müssen bzw. eine geringere Rückerstattung erhalten als im Vorjahr ohne die Lohnersatzleistung.

Beispiel

Eine alleinerziehende Mutter hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro brutto. Dazu erhält sie 6.000 Euro Elterngeld. Das macht ein Gesamteinkommen von 32.000 Euro. Dafür würde die Einkommensteuer rund 5.706 Euro betragen, was einem Steuersatz von 17,83 Prozent entspricht. Mit diesem Steuersatz wird aber nur das Einkommen ohne Elterngeld besteuert, sodass die Steuer 4.636 Euro beträgt.

Ohne Progressionsvorbehalt würde die Steuer für ein Einkommen von 26.000 Euro nur 3.911 Euro betragen. Das bedeutet: Für das eigentlich steuerfreie Elterngeld von 6.000 Euro müssen doch 725 Euro mehr an Steuern gezahlt werden. Außerdem erhöhen sich ggf. die Kirchensteuer und (bei hohen Einkommen) der Solidaritätszuschlag.

Auf diese Weise wird auch Einkommen versteuert, das unter dem Grundfreibetrag liegt und somit eigentlich steuerfrei bleibt. Übersteigt das eigentliche Einkommen inklusive Lohnersatzleistung den Grundfreibetrag, kann der erhöhte Steuersatz angewandt werden. Bleibt das Einkommen jedoch auch mit Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag, muss es nicht versteuert werden. Beziehen Sie innerhalb eines Jahres nur Lohnersatzeinkommen, bleibt alles steuerfrei und der Progressionsvorbehalt wird nicht angewandt.

Tipp: Wenn Sie nachträglich eine Lohnersatzleistung zurückzahlen müssen, etwa weil Sie vorher zu viel Arbeitslosengeld erhalten haben, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn hier entsteht eine negative Progression, weil die zurückgezahlte Lohnersatzleistung Ihren Steuersatz reduzieren kann. Haben Sie jedoch im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, lohnt es sich nicht, die zurückgezahlte Lohnersatzleistung nachzureichen, weil dies steuerlich keine Auswirkungen für Sie hat.

Tipp: Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld auf 80, 90 oder gar 95 Prozent auf. Bisher ist dieser Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld wie Arbeitslohn steuerpflichtig. Im Sozialversicherungsrecht rechnen solche Zuschüsse bis zu 80 Prozent des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).

Aktuell werden die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld coronabedingt steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung gilt befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2021. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch aufgrund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert (§ 3 Nr. 28a EStG-neu).

Die Aufstockungsbeträge unterliegen - wie das Kurzarbeitergeld selbst - dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG).

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