(2021)
Abfindung: Das Wichtigste zur Fünftelregelung
Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist für den betroffenen Mitarbeiter meist schmerzlich. Zur gütlichen Trennung wird der Mitarbeiter daher häufig mit einem goldenen Handschlag verabschiedet. Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes wird eine Abfindung, die zudem bei der Versteuerung steuerbegünstigt berücksichtigt wird.
Von welcher Abfindungssumme ist auszugehen?
Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben alle Mitarbeiter bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung. Ein freiwilliges Abfindungsangebot muss zusammen mit der Kündigung an den Mitarbeiter weitergeleitet werden. Voraussetzung zum Erhalt der Abfindung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt. Die Höhe der Abfindung orientiert sich an der Anzahl an Beschäftigtenjahren im Unternehmen.
Pro Beschäftigungsjahr besteht üblicherweise Anspruch auf einen halben Monatslohn. Bei einer zehnjährigen Unternehmenstätigkeit besteht somit Anspruch auf eine Summe, die dem Gehalt von fünf Monatslöhnen entspricht. Hinzu kommen Ansprüche aus Sachleistungen des Arbeitgebers. Wurden also Dienstfahrzeug oder Dienst- Laptop zur Verfügung gestellt, ist davon der Nutzungswert bei der Berechnung der Abfindungshöhe hinzuzurechnen. Sicherlich sind auch niedrigere oder höhere Abfindungen möglich, doch handelt es sich dann in der Regel nicht mehr um eine betriebsbedingte Kündigung, sondern um einen Abwicklungs- beziehungsweise Abfindungsvertrag.
Steuerliche Behandlung der Fünftelregelung
Seit dem Steueränderungsgesetz 2001 muss die Berücksichtigung der Fünftelregelung jetzt nicht mehr beantragt werden. Das Finanzamt prüft automatisch, ob für Sie die normale Besteuerung oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung günstiger ist.
Wichtig: Falls eine Abfindung oder eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vom Arbeitgeber nach der Fünftelregelung versteuert wurde, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
So wird die Steuerschuld mit Fünftelregelung berechnet
- Der steuerpflichtige Teil der außerordentlichen Einkünfte (Abfindung, Jubiläumszuwendung, Vergütung für mehrjährige Tätigkeit usw.) wird aus dem zu versteuernden Einkommen herausgerechnet.
- Für das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird die Einkommensteuer nach geltenden Steuertarif ermittelt.
- Die Abfindung durch 5 dividiert und ein Fünftel wird dem restlichen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
- Für die Summe wird wiederum die Einkommensteuer nach dem Steuertarif berechnet.
- Zwischen beiden Steuerbeträgen wird die Differenz gebildet und diese mit 5 multipliziert.
- Das Ergebnis ist die Einkommensteuer auf die außerordentlichen Einkünfte.
Beispiel
Ein verheirateter Arbeitnehmer erhält im Jahr 2021 eine Abfindung von 50.000 Euro. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 70.000 Euro. Das zu versteuernde Einkommen wird um ein Fünftel der Abfindung (also 10.000 Euro) erhöht:
- Einkommensteuer (Splittingtarif) auf 70.000: 13.320 Euro
- Einkommensteuer (Splittingtarif) auf 80.000: 16.666 Euro
- Differenz 3.346 Euro
- Einkommensteuer auf die Abfindung: (3.346 Euro x 5 =) 16.730 Euro
- Einkommensteuer gesamt: (13.320 Euro + 16.730 Euro=) 30.050 Euro
Gilt die Fünftelregelung aber auch bei einer eigenen Kündigung?
Das Finanzgericht Münster hat 2017 entschieden, dass eine Abfindung auch dann mittels Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 2 EStG steuerbegünstigt ist, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag auf eigene Initiative hin abgeschlossen hat. Im verhandelten Fall stand der Arbeitnehmer beim Abschluss des Auflösungsvertrages unter dem von der BFH-Rechtsprechung geforderten nicht unerheblichen tatsächlichen Druck, denn er handelte in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten über die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und über die von ihm begehrte Höhergruppierung (FG Münster vom 17.3.2017, 1 K 3037/14 E).
Aktuell hat der BFH die Sichtweise geteilt und die Revision der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Danach gilt: Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich (BFH-Urteil vom 13.03.2018,IX R 16/17, BStBl 2018 II S. 709
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