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(2021) Wie wird die Mütterrente besteuert?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wie wird die Mütterrente besteuert?

Im Juli 2014 wurde bei Rentnern bzw. Rentnerinnen die Kindererziehungszeit für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, von 12 auf 24 Monate erweitert. Statt einem Entgeltpunkt werden nun 2 Entgeltpunkte als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt. Dies bedeutet pro Kind eine Rentenerhöhung von 28,61 Euro (West) bzw. 26,39 Euro (Ost). Wie ist nun diese Rentenerhöhung, die als "Mütterrente" bezeichnet wird, zu versteuern?

  • Für - vermeintliche - Klarheit sorgte im November 2014 ein Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein: Die Rentenerhöhung aufgrund der zusätzlichen Kindererziehungszeiten gelte nicht als regelmäßige Rentenanpassung, sondern als außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Daher sei der steuerfreie Teil der Rente neu zu berechnen und der bisherige Rentenfreibetrag, um den steuerfreien Teil der "Mütterrente" zu erhöhen (FinMin. Schleswig-Holstein vom 10.11.2014, VI 307-S 2255-152).
  • Die Beamten aus Schleswig-Holstein lieferten auch gleich ein Beispiel mit: Bei einer Rentnerin, deren Rente vor 2005 begonnen habe, betrage der Besteuerungsanteil - so wie damals bei der Altersrente - auch bei der zusätzlichen "Mütterrente" 50 %, also 50 % der gezahlten Rente! Bei Rentenbeginn im Jahre 2007 beträgt der Besteuerungsanteil 54 % und der Rentenfreibetrag 46 %, bei Rentenbeginn im Jahre 2010 beträgt der Besteuerungsanteil 60 % und der Rentenfreibetrag 40 % usw. Endlich einmal eine einfache Lösung. So rechneten bisher auch die PC-Programme.
  • Aber es wäre doch gelacht, wenn der Fiskus nicht eine Möglichkeit fände, um die Berechnung komplizierter zu machen und den Renten-Müttern mehr Geld abzunehmen. Tatsächlich weisen die Steuerbescheide für 2014 überraschend einen höheren Steueranteil der Rente aus als bisher angenommen.

Aktuell weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die Erhöhung des Rentenfreibetrags nicht nur anhand des Besteuerungsanteils aus dem Jahr des ursprünglichen Rentenbeginns ermittelt wird, sondern auch anhand des Rentenwerts, aus dem der bisherige Rentenfreibetrag berechnet wurde. Und dafür maßgeblich war das Folgejahr nach dem Rentenbeginn.

Da der Rentenwert sich meist zum 1.7. des Jahres verändert, muss für das betreffende Folgejahr ein durchschnittlicher Rentenwert ermittelt werden. Auf diesen Wert ist dann der damalige Besteuerungsanteil anzuwenden. Maßgebend sind also die Wertverhältnisse im Jahr der erstmaligen Festschreibung des Rentenfreibetrags, und dies ist das Folgejahr nach dem Rentenbeginn (BMF vom 23.7.2015).

Das heißt, wer eine Rente bereits seit 2005 oder früher bezieht, erhält die "Mütterrente" nur mit 50 % des damaligen Rentenwerts steuerfrei. Die fiktiven Steigerungen der Mütterrente in den Jahren 2005 bis 2014 werden hingegen als Rentenanpassungsbetrag behandelt und sind in vollem Umfang steuerpflichtig.

Beispiel

Frau Maier, die 2007 in Rente gegangen ist, erhält ab dem 1.7.2014 eine Mütterrente für ein Kind (1 Entgeltpunkt x aktueller Rentenwert (West) = 28,61 Euro). Ihre Rente erhöht sich somit im Jahr 2014 um insgesamt 171,66 Euro (6 x 28,61 Euro). Bezogen auf den Besteuerungsanteil sind das Jahr 2007 und auf den Rentenfreibetrag die Wertverhältnisse des Jahres 2008 maßgebend, sodass ein Besteuerungsanteil von 54 % gilt und die verbleibenden 46 % steuerfrei bleiben.

 

2008 lag der Rentenwert (West) bis zum 30.6. bei 26,27 Euro und ab dem 1.7. bei 26,56 Euro, im Durchschnitt also aufgerundet bei 26,42 Euro. Da 2008 der durchschnittliche Rentenwert (West) bei 26,42 Euro lag, führt dies zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrages um 72,92 Euro ([6 x 26,42 Euro] x 46 % steuerfreier Anteil). Nach bisherigem Verständnis ging man von einem Rentenfreibetrag von 78,96 Euro aus (46 % von 171,66 Euro).

Im Jahre 2015 beträgt die Mütterrente für ein Kind 346,92 Euro (6 x 28,61 Euro + 6 x 29,21 Euro) und der Rentenfreibetrag 145,84 Euro (12 x 26,42 Euro x 46 %).

Aktuell ist mit dem "RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz" seit dem 1.1.2019 die Kindererziehungszeit für Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, weiter verbessert und von 24 Monate auf 30 Monate erweitert. worden. Statt 2 Entgeltpunkten werden nun 2,5 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. "Mütterrente II".

Nach neuer Regelung gilt Folgendes:

◦Für Mütter und Väter, die ab dem 1.1.2019 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit um weitere 6 Monate verlängert bzw. der Rentenanspruch um 0,5 Entgeltpunkte erhöht. Ein halber Entgeltpunkt enspricht derzeit rund 16 EUR (West) und 15,35 EUR (Ost) im Monat.

◦Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen, erhalten ab dem 1.1.2019 einen Zuschlag, der dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres entspricht.

◦Mütter und Väter, für die in der Rente bereits ein Zuschlag für die Erziehung von Kindern aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit im Jahr 2014 enthalten ist, erhalten zukünftig einen um einen halben persönlichen Entgeltpunkt erhöhten Zuschlag, sofern sie im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats das Kind erzogen haben. Die Regelung entspricht grundsätzlich der Regelung, die 2014 mit der Ausweitung der Kindererziehungszeiten auf zwei Jahre erfolgte. Diese pauschale Anrechnungsweise erfolgt, wie schon die Verlängerung der Kindererziehungszeit im Jahr 2014, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungsträger nicht Millionen von Renten neu feststellen müssen (§ 307d Abs. 1 SGB VI).

◦Ab dem 1.1.2019 erhalten auch diejenigen einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, die im Jahr 2014 keinen Zuschlag erhalten haben (weil sie im 12. Kalendermonat keine Kindererziehungszeit im Rentenversicherungskonto hatten), aber die genannten Voraussetzungen erfüllen.

◦Abweichend von den 2014 bei der Verlängerung der Kindererziehungszeiten getroffenen Regelungen soll jetzt unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Antragsrecht für die Fälle Abhilfe schaffen, die seit 1.7.2014 keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung bekommen oder mit der jetzigen Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, weil pauschal auf die Erziehung in einem bestimmten Kalendermonat (Kindererziehung im 12. beziehungsweise 24. Kalendermonat) abgestellt wird. Das neue Antragsrecht betrifft etwa Adoptionen oder die Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem Ausland, wenn die Adoption bzw. der Wohnsitzwechsel erst nach dem 12. beziehungsweise 24. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt erfolgte. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber, dass nicht schon anderen Versicherten oder Hinterbliebenen für dasselbe Kind Kindererziehungszeiten oder Zuschläge anzurechnen sind, soweit dies dem Rentenversicherungsträger auch tatsächlich bekannt ist (§ 307d Abs. 5 SGB VI).

◦Auch für Mütter, die vor dem 1.1.1921 geboren wurden und die statt Kindererziehungszeiten eine Kindererziehungsleistung nach § 294 SGB VI erhalten, wird diese Leistung um den Wert von einem halben persönlichen Entgeltpunkt erhöht. Dies entspricht dem Rentenertrag aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit um ein halbes Jahr (§ 295 SGB VI).

 

Tipp

Um die verbesserte Leistung zu erhalten, müssen Sie keinen besonderen Antrag stellen. Die Neubewertung der Zeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, erfolgt von Amts wegen und muss nicht beantragt werden.

 

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