Was können Behinderte als Fahrtkosten absetzen?
Menschen mit Behinderungen dürfen Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Diese interessante Steuervergünstigung gibt es zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es allerdings auf die Art und Schwere der Behinderung an. Hier werden zwei Gruppen unterschieden:
- Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen "G": Diese Personen dürfen alle durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als außergewöhnliche Belastung absetzen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (BMF-Schreiben vom 29.4.1996, BStBl. 1996 I S. 446). Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt eine Fahrleistung von 3 000 km an, was einem Pauschbetrag von 900 Euro entspricht (3 000 km x 0,30 Euro).
- Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG", Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H" und "Bl". Diese Personen dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten absetzen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (BMF-Schreiben vom 29.4.1996, BStBl. 1996 I S. 446). Die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Fahrten erkennt das Finanzamt nicht unbegrenzt, sondern nur in einem "angemessenen Rahmen" an. Als angemessen gilt hier eine Fahrleistung von 15 000 km im Jahr, es gibt jedoch keinen Pauschbetrag (BFH-Urteil vom 2.10.1992, BStBl. 1993 II S. 286).
Ab 2021 wird die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale sogar im Gesetz festgeschrieben: Diese beträgt für die
- erste Gruppe: 900 Euro,
- zweite Gruppe: 4.500 Euro.
Auf diese Pauschalen wird das Finanzamt wie bisher die zumutbare Belastung anrechnen (§ 33 Abs. 2a EStG, eingeführt durch das "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" vom 9.12.2020).
Die Neuregelung tritt ab Veröffentlichung des Gesetzes – ab 15.12.2020 - in Kraft.
Zu Gruppe 2 gehören nunmehr - neben Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl" und "H" - auch Menschen mit dem Merkzeichen "TBl" (Taubblinde). Dieses Merkzeichen wurde 2017 neu im Sozialrecht eingeführt, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen "Bl" zu verdeutlichen. Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen "Bl" und/oder dem Merkzeichen "TBl" immer auch das Merkzeichen "H" erhalten.
Die bisher mittels BMF-Erlassen geregelte Anerkennung von Fahrtkosten von behinderten Menschen wird nun also durch eine gesetzliche Pauschalierungsregelung in § 33 EStG ersetzt. Damit sollen die Bürger von Nachweispflichten und die Finanzämter von Prüfungstätigkeiten entlastet werden.
- Über diese Fahrtkosten-Pauschalen hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten bzw. Fahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein.
- Wird die höhere Pauschale von 4.500 Euro in Anspruch genommen, kann nicht zusätzlich auch noch die Pauschale von 900 Euro beansprucht werden.
- Die neue Pauschalregelung ist genauso hoch wie die bisher geltenden Maximalbeträge.
- Für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen sollen für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und die Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b EStG einheitliche Regelungen gelten. Dies umfasst auch die Gleichstellung des Merkzeichens "H" mit den Pflegegraden 4 und 5. Auch sind keine vom Status quo abweichenden Einschränkungen des Kreises der Anspruchsberechtigten vorgesehen. Dies soll mit der Ergänzung des § 64 EStDV und einem direkten Verweis auf § 65 EStDV klargestellt werden. Denn in § 65 EStDV sind die Nachweise einer Behinderung im Einzelnen geregelt.
Hinweis
Anstelle des Begriffs "Fahrtkosten-Pauschbetrag" wird im Gesetz der Begriff "Fahrtkostenpauschale" verwendet. Damit soll verdeutlicht werden, dass unverändert die zumutbare Belastung zu berücksichtigen ist. Bei Erfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen werden die Aufwendungen bereits in Höhe der bislang maximal möglichen Beträge vereinfacht und pauschaliert anerkannt. Wie bisher auch stellen die Fahrtkosten einen Teil der Gesamtsumme an außergewöhnlichen Belastungen dar, die um die zumutbare Belastung zu mindern ist.
(2021): Was können Behinderte als Fahrtkosten absetzen?