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(2021) Was sollte ich zur neuen 48-Monatsgrenze wissen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Was sollte ich zur neuen 48-Monatsgrenze wissen?

Bei Auswärtstätigkeiten können Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten sowie Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt werden.

Seit 2014 spielt u.a. eine neue 48-Monatsgrenze eine bedeutsame Rolle.

(1) Die 48-Monatsgrenze bei Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte
"Erste Tätigkeitsstätte" ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Auch ohne ausdrückliche Bestimmung des Arbeitgebers ist eine dauerhafte Zuordnung anzunehmen, wenn der Mitarbeiter an einer Arbeitsstätte längerfristig tätig werden soll. Dies ist der Fall bei einer Beschäftigung

  • unbefristet ("bis auf Weiteres"),
  • für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses (befristet oder unbefristet) oder
  • über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

TIPP: Das bedeutet: Alle Zuordnungen (Versetzungen, Abordnungen, Kommandierungen), die von Beginn an befristet für längstens 48 Monate erfolgen, begründen noch keine "erste Tätigkeitsstätte", sondern eine Auswärtstätigkeit. Somit können Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale oder mit den tatsächlichen Kosten sowie Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten als Werbungskosten abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

(2) Die 48-Monatsgrenze bei Tätigkeit im Betrieb eines Kunden
Anders als früher kann ein Arbeitnehmer nach neuem Recht seine "erste Tätigkeitsstätte" auch im Betrieb eines Kunden seines Arbeitgebers haben, jedoch nur bei längerfristiger Tätigkeit. Dies betrifft beispielsweise Arbeitnehmer, die längerfristig an einem Projekt beim Kunden mitarbeiten, oder Leiharbeitnehmer, die ohne zeitliche Befristung beim Entleiher tätig sind.

Eine solche längerfristige Tätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb eines Kunden oder eines verbundenen Unternehmens

  • von vornherein länger als 48 Monate oder
  • für die Dauer des Arbeitsverhältnisses tätig wird.

(3) Die 48-Monatsgrenze bei Übernachtungskosten
Für Übernachtungen während einer Auswärtstätigkeit sind stets nur die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Seit 2014 dürfen die Unterkunftskosten nur noch im Zeitraum von 48 Monaten in unbeschränkter Höhe abgesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Ab dem 49. Monat ist der Werbungskostenabzug bzw. die steuerfreie Kostenerstattung begrenzt auf die vergleichbaren Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, d. h. auf höchstens 1 000 Euro im Monat. Diese Begrenzung gilt nur bei Auswärtstätigkeit in Deutschland, nicht jedoch im Ausland.

Tipp

Der 48-Monatszeitraum beginnt von neuem, wenn die Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte für mindestens 6 Monate unterbrochen wird. Aus welchem Grund die Tätigkeit unterbrochen wird (z. B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte), spielt keine Rolle.

 

Aktuell hat das Finanzgericht Münster die Auffassung des Fiskus bestätigt und entschieden, dass eine wiederholt befristete Zuordnung zu einer Baustelle von jeweils weniger als 48 Monaten dort keine "erste Tätigkeitsstätte" begründet, auch wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahre andauert (FG Münster vom 25.3.2019, 1 K 447/16).

Besonderheit Leih- oder Zeitarbeitnehmer:

Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem sie eingesetzt sind, sondern zu "ihrem" Zeitarbeitsunternehmen, das oft auch als "Verleiher" bezeichnet wird. Werden diese Arbeitnehmer also für einen gewissen Zeitraum an ein bestimmtes Unternehmen "verliehen", stellt sich die Frage, ob sie ihre Fahrten zur Tätigkeitsstätte nach Reisekostengrundsätzen (30 Cent pro gefahrenen Km) oder nur mit der geringeren Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) absetzen können.

Grundsätzlich gilt: Fahrtkosten können nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn der Zeitarbeitnehmer einer Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist. Dies ist der Fall, wenn er dort längerfristig tätig werden soll, und zwar

  • unbefristet ("bis auf Weiteres"),
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.

Das bedeutet: Zeitarbeitnehmer können auch beim Kunden ihre "erste Tätigkeitsstätte" haben, wenn sie dort längerfristig tätig werden. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Mitarbeiter dort von vornherein (!) länger als 48 Monate oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder unbefristet tätig wird. Die Fahrten sind dann nur mit der Entfernungspauschale absetzbar, Verpflegungspauschbeträge und Reisenebenkosten werden nicht berücksichtigt. Zeitarbeitnehmer, die lediglich für eine kürzere Dauer in Betrieben der Kunden tätig werden, üben hingegen eine Auswärtstätigkeit aus und können daher ihre Fahrten mit der Dienstreisepauschale - und im bestimmten Umfang auch Verpflegungspauschalen - geltend machen.

Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen steht, die Fahrtkosten selbst dann nur mit der Entfernungspauschale für seine Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen kann, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat (Urteil vom 28.5.2020, 1 K 382/16).

  • Der Fall: Der Kläger befand sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu dem Zeitarbeitsunternehmen A. Eingesetzt war der Kläger dann vereinbarungsgemäß ab Vertragsbeginn ausschließlich und durchgängig bei der Firma B. Das Leiharbeitsverhältnis des Klägers war nach den zwischen A (Verleiher) und B (Entleiher) geschlossenen Vereinbarungen befristet. Der weitere Einsatz bei der Firma war also davon abhängig, dass diese nach Ablauf der jeweiligen Frist mit A ein weiteres (befristetes) Leiharbeitsverhältnis begründete. Dies ist bis über das Streitjahr 2014 hinaus stets geschehen. Im Streitjahr selbst war der Kläger zunächst für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September und danach vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember im Rahmen eines befristeten Leiharbeitsverhältnisses zwischen A und B tätig. In seiner Steuererklärung machte der Kläger für seine Fahrten von der Wohnung zu seinem Einsatzort bei B Fahrtkosten mit 30 Cent pro gefahrenen Km, also nach Reisekostengrundsätzen, geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab und berücksichtige nur die Entfernungspauschale. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG zurück.
  • Begründung: Der Kläger hatte an seinem Einsatzort bei B seine erste Tätigkeitsstätte. Denn er war diesem Einsatzort dauerhaft zugeordnet. Es handelt sich nicht um einen Fall der sogenannten Kettenabordnung. Denn der Kläger ist für einen Einsatz bei B eingestellt und ausschließlich dort eingesetzt worden. Dieser Einsatz war nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls sowohl für den Kläger als Arbeitnehmer als auch für A als Arbeitgeber von vornherein so gestaltet, dass der Kläger bis auf Weiteres, also nicht befristet bei B eingesetzt werden sollte. Das zwischen A und B bestehende Leiharbeitsverhältnis war zwar befristet. Darauf kommt es aber im Streitfall nicht an. Im Ergebnis hing der Einsatz des Klägers bei B zwar davon ab, dass B das Leiharbeitsverhältnis nach Ablauf der jeweils mit A vereinbarten Frist fortsetzte. Damit ging es dem Kläger aber nicht anders als einer Vielzahl von Arbeitnehmern, deren Einsatz z.B. von der Auftragslage des Arbeitgebers ab-hängt. Für die Annahme einer dauerhaften Zuordnung des Klägers zur ersten Tätigkeitsstätte bei B ist auch unerheblich, dass nach dem Arbeitsvertrag ein Einsatz bei anderen Kunden von A (theoretisch) möglich war. Auch hier unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis des Klägers aber nicht wesentlich von denjenigen Arbeitsverhältnissen, bei denen Arbeitgeber nicht ein Zeitarbeitsunternehmen ist.

 

Tipp

Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 10.4.2019 (VI R 6/17) ausgeführt, dass das Vorliegen eines befristeten Leiharbeitsverhältnisses die Annahme einer dauerhaften Zuordnung nicht ausschließt. Konkret entscheiden musste er den Fall aber nicht, denn in dem damaligen Sachverhalt wurde der Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses nacheinander zwei verschiedenen Tätigkeitsstätten zugeordnet. Das war im aktuellen Fall nicht gegeben, denn de facto war der Kläger nur bei der Firma B tätig und war auch extra hierfür von der Zeitarbeitsfirma eingestellt worden. Jedenfalls ist nun aber wieder der BFH am Zuge, denn mittlerweile liegt die Revision vor (Az. VI R 32/20). Betroffene Zeitarbeitnehmer sollten daher gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen ihres eigenen Verfahrens beantragen.

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