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(2021) Wie kann ich mich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wie kann ich mich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern?

Für Selbstständige mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden gibt es eine günstige Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung - im Amtsdeutsch: das "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag". Für einen geringen Beitrag kann sich jeder, der innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig tätig war, gegen Arbeitslosigkeit versichern, wenn er ein eigenes Unternehmen gründet oder eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt. Es wird auch der Bezug einer Entgeltersatzleistung, wie etwa Arbeitslosengeld, als Voraussetzung akzeptiert, die Dauer spielt hierbei keine Rolle.

Zur freiwilligen Weiterversicherung muss sich der Gründer allerdings schnell entscheiden, denn die Aufnahme ist nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit möglich.

Der monatliche Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung bemisst sich an der vollen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße beträgt im Jahr 2021 3.290 Euro/Monat (2020: 3.185 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) beträgt 3.115 Euro/Monat (2020: 3.010 Euro/Monat). Daraus ergeben sich ab 2021 Beiträge von 78,96 Euro (West) bzw. 74,76 Euro (Ost). Für Gründerinnen und Gründer gibt es eine Sonderregelung (§ 345b, § 434w SGB III). Demnach zahlen sie bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit generell nur den hälftigen Beitrag.

Scheitert die Geschäftsidee und verliert der Gründer sein Einkommen bzw. gibt er sein Unternehmen wieder auf, erhält er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich normalerweise nach dem erzielten Bruttogehalt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Auch bei der freiwilligen Versicherung wird das frühere versicherungspflichtige Arbeitsentgelt als Arbeitnehmer herangezogen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld mindestens 150 Tage als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt waren. Doch wenn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten zwei Jahre keine 150 Tage mit Beitragszeiten nachgewiesen werden können, orientiert sich das Arbeitslosengeld I nach einem fiktiven Arbeitsentgelt. Die Höhe dieses fiktiven Arbeitsentgelts wiederum richtet sich pauschal nach der beruflichen Qualifikation. Dabei ist die Qualifikation maßgebend, die für eine Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat.

Im Jahre 2017 ist für alle Pflegepersonen - nicht nur für Angehörige - eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung eingeführt worden(§ 26 Abs. 2b SGB III):

  • Versicherungspflichtig sind Personen, die aus dem Berufsleben aussteigen, um sich pflegebedürftigen Angehörigen im Pflegegrad 2 bis 5 zu widmen.
  • Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung war (als Arbeitnehmer) oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld) hatte.
  • Die Beiträge werden allein von den Pflegekassen gezahlt, und zwar für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit.

Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt. Die Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt monatlich 3.290 Euro in den alten Bundesländern und 3.115 Euro in den neuen Bundesländern. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt 2,4 Prozent im Jahr 2021 (§ 345 Nr. 8 SGB III seit 1.1.2017).

Seit dem 1.8.2016 können auch Eltern, die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes eine Elternzeit gemäß § 15 BEEG in Anspruch nehmen, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern (§ 28a Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

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