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(2021) Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2021. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Welche Vorsorgeaufwendungen kann ich in der Steuererklärung absetzen?

Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen Sie für Ihre Zukunft vorsorgen. Die Vorsorgeaufwendungen gliedern sich in Kranken- und PflegeversicherungAltersvorsorge und sonstige Versicherungen.

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einer Riester-Rente oder zu einer privaten Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge). Weiterhin zählen auch Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen dazu, wenn sie der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Dies gilt vor allem für Beschäftigte und selbstständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, z. B. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare, Architekten, Ingenieure.

Für Einzahlungen in einen Riester-Vertrag gibt es einen separaten Höchstbetrag. Deshalb können Sie Beiträge zur besonders geförderten Riester-Rente gesondert geltend machen. Dafür gibt es die "Anlage AV", in welcher die Riester-Beiträge anzugeben sind.  Diese muss dann zusammen mit der Bescheinigung des Anbieters beim Finanzamt eingereicht werden.

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d.h. zur sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) sind in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören vor allem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu Risikolebensversicherungen, zu den privaten Krankenversicherungen (die über die Basisabsicherung hinausgehen) und zu privaten Pflegeversicherungen. Außerdem werden hier noch Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht (berücksichtigt zu 88 %) sowie Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht erfasst, die vor 2005 abgeschlossen worden sind.

Nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind Versicherungen, die nicht der Vorsorge für die Zukunft dienen. Hierzu gehören beispielsweise Sachversicherungen, wie eine Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung oder die Kfz-Kaskoversicherung.

Ebenfalls nicht als Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind Beiträge für eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie steuerlich gefördert werden. Versicherungsbeträge und andere Vorsorgeaufwendungen fallen nicht unter den Punkt „Sonderausgaben-Pauschbetrag“, weil sie nicht zu den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben gehören.

Berufliche Versicherungen

In der Regel wird der Vorsorgehöchstbetrag bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Altersvorsorgeaufwendungen ausgeschöpft. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (siehe oben) haben daher in vielen Fällen keine steuerliche Auswirkung.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, berufliche Versicherungen, die vom Arbeitgeber nicht übernommen werden, als Werbungskosten geltend zu machen. In der Praxis ist ein Abzug in der Anlage N (Bereich "Arbeitnehmer > Werbungskosten") vor allem für die Berufs-Haftpflichtversicherung und Berufs-Rechtsschutzversicherung möglich.

Da eine Unfallversicherung meist sowohl private als auch berufliche Risiken abdeckt, sind die Beiträge zum Teil als Werbungskosten und zum Teil als Sonderausgaben absetzbar. Machen Sie die Beiträge pauschal zu 50 % als Werbungskosten und zu 50 % als Sonderausgaben ("andere Versicherungen") geltend. Falls Sie jedoch eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben und der berufliche Risikoanteil größer als 50 % ist, sollten Sie sich dies von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen lassen. Den bescheinigten Anteil machen Sie als Werbungskosten geltend und legen die Bescheinigung Ihrer Steuererklärung bei.

Rechner
  • Arbeitslosengeld-Rechner: Wie hoch Ihr voraussichtliches Arbeitslosengeld sein wird, können Sie mit unserem Arbeitslosengeld-Rechner ermitteln.
  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
  • Förderrechner Riester-Rente: Mit dem Riester-Rechner können Sie Ihre persönlichen Daten zur Riester-Rente berechnen. Der Rechner ermittelt wie hoch die verschiedenen Zulagen ausfallen und welche Höchstgrenzen für Sie relevant sind.
  • Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
  • Steuerberaterkosten berechnen: Die Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) regelt ganz genau welche Gebühren ein Steuerberater abrechnen darf. Unser Rechner sagt Ihnen, mit welchen Kosten Sie abhängig von Ihrem Steuerfall rechnen müssen.

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