So errechnet sich im Jahre 2019 ein monatlicher Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige von 77,88 Euro in den alten Bundesländern und 71,75 Euro in den neuen Bundesländern.
Im Jahre 2017 ist für alle Pflegepersonen - nicht nur für Angehörige - eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung eingeführt worden(§ 26 Abs. 2b SGB III):
- Versicherungspflichtig sind Personen, die aus dem Berufsleben aussteigen, um sich pflegebedürftigen Angehörigen im Pflegegrad 2 bis 5 zu widmen.
- Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
- Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung war (als Arbeitnehmer) oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (Arbeitslosengeld) hatte.
- Die Beiträge werden allein von den Pflegekassen gezahlt, und zwar für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit.
Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt. Die Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt monatlich 3.115 EUR in den alten Bundesländern und 2.870 EUR in den neuen Bundesländern. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt 2,5 Prozent im Jahr 2019 (§ 345 Nr. 8 SGB III seit 1.1.2017).
NEU: Seit dem 1.8.2016 können auch Eltern, die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes eine Elternzeit gemäß § 15 BEEG in Anspruch nehmen, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern (§ 28a Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Bisher sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr erziehen, beitragsfrei in den Schutz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung einbezogen. Voraussetzung ist, dass sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten, z.B. Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld. Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Doch seit 2015 kann eine Elternzeit auch für Zeiten nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. So kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Bei einem adoptierten Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme, längstens bis zur achten Lebensjahr beansprucht werden. Um in diesen Fällen die Lücken im Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit zu schließen, wurde die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung auf Antrag erweitert.
Als beitragspflichtige Einnahmen wird ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße angesetzt (§ 345b Nr. 3 SGB III). Die Beiträge müssen Sie alleine tragen und direkt an die Bundesagentur für Arbeit - nicht wie sonst üblich an die zuständige Krankenkasse - abführen (§ 349a SGB III). Im Jahre 2019 beträgt der Beitrag 38,94 EUR in West und 35,88 EUR in Ost.