(2019)
Wann ist eine Haushaltsersparnis anzurechnen?
Erfolgt ein Einzug ins Pflegeheim, Altenpflegeheim oder in der Pflegeabteilung eines Altenheims oder Wohnstifts wegen Pflegebedürftigkeit, sind die hohen Heimkosten wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.
Da in diesem Fall eigene Verpflegungs- und Wohnungskosten eingespart werden, sind die abzugsfähigen Heimkosten zuvor noch um eine sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Dies aber gilt nur dann, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wird.
Die abzugsfähigen Heimkosten dürfen jedoch nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden, so lange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Denn in diesem Fall laufen die Fixkosten des Haushalts, wie Miete, Schuldzinsen, Grundgebühr für Strom, Wasser usw. sowie Reinigungskosten weiter. Es gibt hierfür keine allgemeingültige zeitliche Begrenzung. Vielmehr wird insbesondere auch wegen der psychischen Belastung, die mit einer Auflösung der angestammten Wohnung und der endgültigen Übersiedlung in ein Pflegeheim verbunden ist, von einem Abzug der Haushaltsersparnis solange abzusehen sein, als die Wohnung noch beibehalten wird.
Übrigens: Dies gilt ebenfalls, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird. Auch in einem solchen Fall entstehen durch die dann zu große Wohnung bedingte Fixkosten, die den Abzug einer Haushaltsersparnis von den Heimkosten als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
Falls beide Eheleute aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit gemeinsam in ein Pflegeheim umziehen und ihren Haushalt auflösen, wollen die Finanzämter die Haushaltsersparnis doppelt abziehen, obwohl doch nur ein gemeinsamer Haushalt aufgelöst wird. So hat es auch das FG Nürnberg bestätigt (FG Nürnberg vom 4.5.2016, 3 K 915/15; Revision VI R 22/16).
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Übrigens: Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen (BFH-Urtiel v. 4.10.2017, VI R 22/16, BStBl 2018 II S. 179).
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