Die geleisteten Zahlungen für die Heimunterbringung können nicht teilweise als typische Unterhaltsleistungen umgedeutet und somit - ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung - nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen wer-den. Die Richter stellen klar, dass es ein Wahlrecht zwischen dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG und dem Abzug als Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG nicht gibt. Grundsätzlich sind die gezahlten Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten zu kürzen, falls der Haushalt des Pflegebedürftigen aufgelöst wird.
Neu ist eine erfreuliche Erkenntnis der Richter: Eine Haushaltsersparnis ist nicht anzurechnen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über den Regelsätzen für die Grundsicherung nach SGB XII (2019: 424 Euro x 12 = 4.908 Euro) liegen als auch über dem als Haushaltsersparnis anzusetzenden Wert (2019: 9.168 Euro). In solchen Fällen fehlt es an einer Haushaltsersparnis der unterhaltenen Person und erst recht der zum Unterhalt verpflichteten Person (so FG Köln vom 26.1.2017, 14 K 2643/16).
Hinweis: Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand. Das ist Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft. Zur Berechnung der zumutbaren Belastung hat der Bundesfinanzhof kürzlich eine neue Methode vorgegeben, die für die Bürger deutlich vorteilhafter ist.