Der Gesetzgeber hat im Jahr 2005 die Besteuerung der gesetzlichen Rente durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Seitdem ist ein festgelegter Anteil der Rente zu versteuern, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Sie müssen Ihre Einnahmen aus der Rente versteuern, das ist die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Wie viel sie versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts.
Für Personen, die im Jahre 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Aus der nicht zu versteuernden Rente wird ein (persönlicher) Freibetrag gebildet, sodass diese Rentner ab 2005 einen "Rentenfreibetrag" von 50 Prozent nutzen können. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert.
Das Finanzamt zieht automatisch auch ohne weiteren Nachweis einen Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 Euro ab. Wenn Sie höhere Aufwendungen haben, sollten Sie diese in der Steuererklärung angeben, um Ihr zu versteuerndes Einkommen nach unten zu drücken. Angeben können Sie beispielsweise Steuerberatungskosten (für die Anlage R), eine Rentenberatung oder einen Anwalt, wenn er Sie in Rentenfragen unterstützt. Die höheren Ausgaben müssen Sie allerdings in jedem Fall nachweisen.
Hans Müller ging zum 1. Januar 2009 in Rente und bekam damals eine gesetzliche Rente von insgesamt 10.000 Euro. Für Hans Müller waren bei Rentenbeginn 58 Prozent seiner Rente steuerpflichtig, der Rentenfreibetrag lag entsprechend bei 42 Prozent. So musste Herr Müller 5.800 Euro beim Finanzamt als Einkünfte versteuern. Der lebenslange Rentenfreibetrag für Hans Müller beträgt demnach 4.200 Euro.
Bezieht Hans Müller aufgrund Rentenanpassungen im Jahr 2018 insgesamt 12.000 Euro Rente, sind davon 7.800 Euro (12.000 Euro minus 4.200 Euro) steuerpflichtig. Der Freibetrag bezieht sich also auf einen konkreten Betrag (hier: 4.200 Euro) und nicht auf einen Anteil der jeweiligen jährlichen Rente. Künftige Rentenanpassungen müssen also voll versteuert werden.
Hat er keine weiteren Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, dann muss er auch keine Steuererklärung abgeben bzw. kann sich von der Abgabe einer Steuererklärung befreien lassen, denn die steuerpflichtigen Renteneinkünfte liegen unter dem Grundfreibetrag von 9.000 Euro (2018).
Einnahmen über diesem Freibetrag müsste er jedoch erst versteuern, wenn sie auch über dem Grundfreibetrag liegen.
Würde Hans Müller dagegen erst im Jahr 2018 in den Ruhestand gehen, dann müsste er 9.120 Euro (76 Prozent von 12.000 Euro) von seiner Rente versteuern. Sein Rentenfreibetrag von 2.880 Euro ist dann ebenfalls für die Zukunft festgeschrieben.