Da der steuerliche Abzug von Hausrat, Kleidung und Gebäudeschäden bei Naturkatastrophen im Katastrophenerlass vorgesehen ist und dieser Erlass eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO dar-stellt, soll die Voraussetzung der üblichen Versicherungsmöglichkeit hier ausnahmsweise außer Betracht bleiben. Das Bundesfinanzministerium hat bereits 2013 erklärt, dass "eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR darstellt" (BMF-Schreiben vom 21.6.2013, Nr. VI). Deshalb sind die Finanzämter angewiesen, die Anerkennung von Schadenskosten infolge von Hochwasser und Überschwemmungen nicht wegen einer fehlenden Elementarversicherung zu verweigern.
Am 9.8.2017 hat der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages beschlossen, Mittel in Höhe von 50 Millionen Euro für finanzielle Soforthilfen an Hochwassergeschädigte bereitzustellen. Die Soforthilfe soll akute Notlagen bei der Unterkunft oder der Wiederbeschaffung von Hausrat finanziell überbrücken. Bei einem Mindestschaden von 5.000 Euro können Privathaushalte unbürokratische Hilfe erhalten. Pro erwachsene Person können 500 Euro beantragt werden, pro Kind 250 Euro , maximal 2.500 Euro pro Haushalt. Bei ganz besonderen sozialen Notlagen ist auch eine höhere Leistung möglich.