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(2017) Private Kfz-Nutzung: (1) Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Private Kfz-Nutzung: (1) Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung

Die sog. 1 %-Pauschalmethode ist seit 2006 nur noch zulässig für Fahrzeuge, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, die also zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Ohne großen Aufwand kann der private Nutzungswert pauschal ermittelt werden, wobei als Grundlage lediglich der Listenpreis des Fahrzeugs benötigt wird. Im Übrigen bleibt Ihre individuelle Situation außer Betracht, weshalb diese Methode mal günstiger und mal nachteiliger als die Fahrtenbuchmethode sein kann.

Privater Nutzungswert: Pauschalmethode

Privater Nutzungswert = Listenpreis x 1 % x Anzahl der Monate

Der inländische Listenpreis für den Betriebs-Pkw einschließlich Sonderausstattungen und Umsatzsteuer beträgt 30.000 Euro.

Der private Nutzungswert beträgt: 1 % von 30.000 Euro x 12 Monate = 3.600 Euro im Jahr.

Nach neuer Rechtslage sind Unfallkosten, die auf einer Privatfahrt beruhen, nicht mehr mit dem pauschalen Nutzungswert abgegolten. Vielmehr stellt der Verzicht des Arbeitgebers auf
Kostenersatz für Sie einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar (BFH-Urteil vom 24.5.2007, BStBl. 2007 II S. 766).

Umsatzsteuer: Der nach der Pauschalmethode ermittelte private Nutzungswert unterliegt der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Da aber nicht alle Kosten mit Vorsteuern belastet sind, z. B. Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungen, kann der Nutzungswert pauschal um 20 % gekürzt und auf den verminderten Betrag die Umsatzsteuer berechnet werden. Der Umsatzsteuerbetrag ist in der Zeile "Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben" einzutragen.

Der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt:
               30.000 Euro x 1% x 12 Monate  =

Abzug für Kosten ohne Vorsteuerabzug pauschal 20 %

 

3.600,00 Euro

./.       720,00 Euro


3.600,00 Euro

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: 19 % der Bemessungsgrundlage

=    2.880,00 Euro

547,20 Euro

 

+      547,20 Euro

Als Betriebseinnahmen zu versteuern

 

=   4.147,20 Euro

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