(2017)
Welche Bedeutung hat das amtsärztliche Attest?
Die Beurteilung ist für Finanzbeamte schwierig, ob Aufwendungen der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen und damit steuerlich absetzbar sind oder ob sie zur allgemeinen Vorbeugung und Erhaltung der Gesundheit getätigt werden und folglich nicht steuermindernd abgesetzt werden dürfen.
Jedenfalls besitzen die Finanzbeamten nicht die Sachkunde, um die medizinische Indikation objektiv beurteilen zu können. Deshalb verlangen sie in bestimmten Fällen ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Indikation zweifelsfrei erkennen lassen. Und dieses Attest muss unbedingt vor Beginn der Behandlung eingeholt werden. An diesen beiden Hürden sind schon unzählige rechtschaffene Bürger gescheitert und blieben auf ihren oftmals hohen Krankheitskosten sitzen.
Seit 2012 sind die Fälle, in denen ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen eingeholt und dem Finanzamt vorgelegt werden muss, explizit im Gesetz benannt (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV):
- Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
- psychotherapeutische Behandlung,
- medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,
- Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Schwerbehindertenausweis ergibt,
- medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
- wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.
In anderen Fällen muss das Finanzamt die eingereichten Kosten anerkennen und darf kein amtsärztliches Attest verlangen. So sind Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. Hierzu ist nicht erforderlich, dass ein amtsärztliches Attest vorgelegt wird, es genügt eine Verordnung des Hausarztes. Denn die Heileurythmie ist keine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode, sondern als Teil der Anthroposophie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen als besondere Therapierichtung anerkannt (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 27/13).
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