(2016)
Gibt es eine Pauschale für weitere Arbeitsmittel?
Für weitere Arbeitsmittel erkennen viele Finanzämter eine Pauschale an. Bei dieser Pauschale handelt es sich um eine Nichtbeanstandungsgrenze, d.h. die Aufwendungen müssen nicht durch einzelne Belege nachgewiesen werden. Es gibt aber keinen Rechtsanspruch auf eine Pauschale für Arbeitsmittel. Der Finanzbeamte kann Aufwendungen für Arbeitsmittel ohne Nachweise immer streichen.
Leider gibt es nur wenige Bundesländer, die eine Regelung festgelegt haben. So lässt Baden-Württemberg eine Pauschale in Höhe von 110 Euro für Aufwendungen ohne Nachweis. In Sachsen sollen die Finanzämter gar keine Aufwendungen ohne Beleg anerkennen.
Für die restlichen Bundesländer gibt es keine einheitliche Regelung, so dass hier ein pauschaler Ansatz von 103 Euro von den Finanzämtern anerkannt werden sollte.
Wenn keine größeren Anschaffungen (Möbel, Computer o.ä.) erworben wurden, kann es günstig sein, für Arbeitsmittel pauschale 110 Euro in der Einkommensteuererklärung anzusetzen. Diesen Betrag sollten Sie daher immer dann geltend machen, wenn Sie keine höheren Aufwendungen nachweisen können.
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