(2016)
Müssen alle Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?
Abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich "abgeschrieben" werden, d.h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. "Absetzung für Abnutzung" (AfA).
Getrennt anzugeben sind
- AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Gebäude,
- AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. erworbener Firmen- oder Praxiswert,
- AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter, z.B. Maschinen und Kfz,
- AfA für das häusliche Arbeitszimmer,
- Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 Euro,
- Sammelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter von 151 bis 1.000 Euro,
- Sonderabschreibungen nach § 7g EStG,
- Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG.
Wirtschaftsgüter müssen Sie in folgenden Fällen in einem fortlaufend zu führenden Bestandsverzeichnis mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Dies gilt für
- nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden,
- bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens.
Hinweis: Bis zum 5.5.2006 konnten Anschaffungskosten von o.g. Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, während die Erlöse erst sehr viel später bei einem Verkauf oder einer Entnahme versteuert werden mussten. Seit dem 5.5.2006 ist ein Sofortabzug nicht mehr möglich, sondern nun werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert für diese Wirtschaftgüter - stets und unabhängig von der Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen - erst bei Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Verkaufserlös zufließt oder der Gegenstand tatsächlich entnommen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).