Feldhilfen
Bestand 2017 eine Erstwohnung / Ersthaushalt am bisherigen Wohnort?
Wählen Sie "Ja" aus, wenn Sie an Ihrem Heimatort bereits einen eigenen Hausstand (Erstwohnung und Lebensmittelpunkt) unterhalten. Ein eigener Hausstand liegt im Allgemeinen bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmern vor.
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter oder aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung).
Es genügt nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.
Anschrift der Erstwohnung in 2017
Tragen Sie hier die Anschrift Ihrer Erstwohnung ein.
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter oder aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung).
Es genügt nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.
Die Erstwohnung wurde bezogen am
Geben Sie hier an, seit wann Sie bereits am Heimatort mit Ihrer Erstwohnung einen eigenen Hausstand unterhalten.
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter oder aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung).
Es genügt nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.
Grund für die doppelte Haushaltsführung
Geben Sie hier den (beruflich veranlassten) Grund für die doppelte Haushaltsführung an.
Das Finanzamt erkennt die Ausgaben für einen doppelten Haushalt nur an, wenn hierfür berufliche Gründe vorliegen. Wer berufsbedingt einen zweiten Hausstand unterhält, kann das Finanzamt an den Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung beteiligen.
Berufliche Gründe sind beispielsweise:
- Neuaufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses
- Versetzung an einen anderen Arbeitsort
- Wechsel der Arbeitsstelle und/oder des Arbeitgebers
- Beibehaltung der Wohnung am Arbeitsort nach einem privat veranlassten Wegzug
Die Zweitwohnung wurde aufgegeben am (nur wenn in 2017)
Falls Sie Ihre Zweitwohnung im Veranlagungsjahr 2017 aufgegeben haben, geben Sie hier das Datum der Wohnungsaufgabe an.
Sollten Sie die Wohnung erst nach dem 31.12.2017 aufgegeben haben, dann tragen Sie in dieses Feld den 31.12.2017 ein.
Wollen Sie mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche geltend machen?
Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche steuerlich geltend machen wollen.
In diesem Fall können Sie keine Werbungskosten (Kosten der Zweitwohnung, Verpflegungskosten, etc.) im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Erfassen Sie die Fahrten unter "Fahrtkosten zur Arbeit".
Sie können diese Wahl für jede doppelte Haushaltsführung getrennt einmal jährlich treffen.
Größe der Zweitwohnung (in qm)
Die Größe der Zweitwohnung hat seit 2014 nur noch eine Bedeutung, wenn die Zweitwohnung im Ausland liegt.
Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland spielt die Wohnungsgröße seit 2014 keine Rolle mehr. Die nachgewiesenen Gesamtkosten der Unterkunft sind gedeckelt auf 1.000 Euro pro Monat, gleichgültig wie groß die Wohnung ist.
Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Höchstgrenze nicht. Hier bleibt es dabei, dass weiterhin die tatsächlichen Mietkosten anerkannt werden, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind. Wohnkosten sind nur insoweit "notwendig", als sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietpreis für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben. Die Obergrenze der abzugsfähigen Mietkosten ist also stets der ortsübliche Durchschnittsmietpreis für eine Wohnfläche von 60 qm. Da es sich hierbei um die Kaltmiete handelt, sind die Nebenkosten zusätzlich abziehbar. Diese müssen allerdings ebenfalls auf eine Wohnungsgröße von 60 qm umgerechnet werden.
Land, in dem die Zweitwohnung liegt.
Geben Sie an, in welchem Land sich Ihr Beschäftigungsort und die Zweitwohnung befinden.
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden seit 2014 Aufwendungen bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 Euro im Monat anerkannt.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gelten die früheren Grundsätze unverändert weiter. Die Aufwendungen für einen doppelten Haushalt müssen in tatsächlicher Höhe nachgewiesen werden und werden nur vom Fiskus anerkannt, wenn sie die ortsübliche Miete einer je nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten.
Ist dem doppelten Haushalt eine Auswärtstätigkeit vorausgegangen?
Wählen Sie "ja" aus, wenn der doppelten Haushaltsführung eine Auswärtstätigkeit an demselben Ort unmittelbar vorausgegangen ist und Sie für diese Auswärtstätigkeit Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht haben.
Unmittelbar bedeutet, dass direkt vor dem Datum der Begründung Ihres doppelten Haushalts die Auswärtstätigkeit endete.
Wenn Ihrem doppelten Haushalt keine Auswärtstätigkeit vorausgegangen ist oder zwischen dem Ende der Auswärtstätigkeit und der Begründung des doppelten Haushalts eine Unterbrechung von min. vier Wochen bestand, wählen Sie bitte "nein" aus.
Die Dauer der Auswärtstätigkeit wird auf die Dreimonatsfrist für den Ansatz von Verpflegungspauschbeträgen angerechnet. Sollten Sie bereits für die Auswärtstätigkeit für 92 Tage oder mehr Verpflegungspauschbeträge geltend gemacht haben, wird der Fiskus Ihnen für die doppelte Haushaltsführung keine Verpflegungspauschbeträge mehr gewähren.