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(2019) Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2019?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2019?

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehen sich auf den Bruttomonatsverdienst. Ein Teil des Versicherungsbeitrags wird vom Arbeitgeber übernommen, die der andere Teil trägt der Arbeitnehmer selbst. Nicht berufstätige Familienangehörige (Ehepartner oder Kinder) sind beitragsfrei mitversichert.

Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es verschiedene Beitragsstufen:

Der allgemeine Beitragssatz: Dieser gilt für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld bei längerer Krankheit, so für Angestellte. Ebenfalls gilt der allgemeine Beitragssatz für Rentner, auch wenn diese keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Der ermäßigte Beitragssatz: Dieser gilt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dies betrifft beispielsweise Studenten oder Selbstständige.

Freiwillig Versicherte können einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche wie gesetzlich Versicherte über den allgemeinen Versicherungsbeitrag erwerben. Krankheitszeiten vor der siebten Woche sind für freiwillig Versicherte weiterhin nicht abgedeckt, sondern müssen privat oder über einen zusätzlichen Wahltarif der Krankenkasse abgesichert werden. Für die meisten Versicherten ist nur der allgemeine Beitragssatz relevant. Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom gesamten Brutto-Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze angegeben.

Beispiel

Bis 2014 beträgt der allgemeine Beitragssatz 15,5 Prozent. Hiervon entfallen 7,3 Prozent auf den Arbeitgeber und 8,2 Prozent auf den Arbeitnehmer. Dies bedeutet für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro einen Versicherungsbeitrag von 246 Euro monatlich. Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz mit 14,6 Prozent festgeschrieben, wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte tragen. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer den neuen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen, der je nach Krankenkasse unterschiedlich ist. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 1,1, in 2018 "nur" 1,0 Prozent und in 2019 "nur" 0,9 Prozent.

Die Beiträge steigen zwar proportional zum Einkommen, allerdings nicht endlos. Für Vielverdiener gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2019 liegt sie bei 54.450 Euro jährlich bzw. 4.537,50 Euro monatlich und gilt gleichermaßen in den alten wie in den neuen Bundesländern. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden Löhne und Gehälter nicht mehr mit Beiträgen belastet. Hiermit will der Gesetzgeber für gut Verdienende einen Anreiz schaffen, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. So soll der Mitgliederschwund der gesetzlichen Kassen gebremst werden und deren Finanzierung gesichert bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.

Da der allgemeine Beitragssatz bei gesetzlich Versicherten das Krankengeld mit absichert, werden die Beiträge pauschal um 4 % gekürzt. Die Kürzung erfolgt nur dann, wenn im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen.

Bis 2014 erfolgte die Kürzung nicht vom einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag.

Seit 2015 gilt folgende Rechtslage: Der neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird nunmehr als originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags gewertet und ist daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag erfolgt jetzt nicht mehr.

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