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(2019) Arbeitszimmer: Kosten bei gemeinsamer Nutzung richtig absetzen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2019. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wie werden Arbeitszimmerkosten bei gemeinsamer Nutzung steuerlich berücksichtigt?

Nutzen Sie ein Arbeitszimmer gemeinsam mit Ihrem berufstätigen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten, ist häufig unklar, wer welche Aufwendungen in welcher Höhe steuerlich absetzen kann. Klar ist, dass als erstes die Arbeitszimmerkosten zu berechnen sind und den beiden Nutzern entsprechend dem Nutzungsverhältnis zugeordnet werden.

Als nächstes ist die persönliche Abzugsberechtigung zu prüfen:

  • Falls das Arbeitszimmer für einen Ehegatten der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, kann er seinen Kostenanteil in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
  • Falls ein Ehegatte das Arbeitszimmer nutzt, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist sein Kostenanteil nur bis zum anteiligen Höchstbetrag von 1.250 Euro absetzbar. Bei hälftigem Nutzungsanteil sind das also bis zu 625 Euro.

Seit 2005 wendet die Finanzverwaltung die Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer "objektbezogen" an. Das bedeutet, dass die Arbeitszimmerkosten unabhängig von der Anzahl der nutzenden Personen nur einmal bis zu 1.250 Euro absetzbar sind. Wenn also ein Lehrerehepaar ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzt, kann nicht jeder die Kosten bis 1.250 EUR absetzen, sondern dieser Höchstbetrag ist entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Dabei ist natürlich zu prüfen, ob jede Person die persönliche Abzugsvoraussetzung erfüllt.

Neue Abzugsvoraussetzungen bei gemeinsamer Nutzung

Nun hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung und die des Fiskus zugunsten der Steuerzahler geändert: Wenn zwei Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und jeder die persönlichen Abzugsvoraussetzungen (kein anderer Arbeitsplatz) erfüllt, kann jeder seine Aufwendungen hierfür bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Es gilt also künftig nicht mehr die "objektbezogene", sondern eine "personenbezogene" Betrachtung, sodass jeder Nutzer seinen Kostenanteil entweder bis zu 1.250 EUR, in unbegrenzter Höhe oder gar nicht absetzen kann (BFH-Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13).

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