(2019)
Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:
Auch eingetragene Lebenspartnerschaften haben Anspruch auf die steuerliche Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif. Die Ungleichbehandlung von Homo-Ehen und "normalen" Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig (BVerfG-Urteil vom 7.5.2013, 2 BvR 909/06).
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend ab dem 1.8.2001 - dem Tag, an dem das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten ist - zu ändern. Und so wurde im Einkommensteuergesetz eine neue Generalnorm einfügt:
"Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden" (§ 2 Abs 8 EStG). Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Steuerfällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde (§ 52 Abs. 2a EStG).
Eine weitergehende Gleichstellung erfolgt ab dem 1.1.2015 mit dem "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts" vom 15.12.2004. Mit diesem Gesetz wird die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner mit Ehegatten weiter ausgebaut.
Bitte wählen Sie als Familienstand "verheiratet", wenn Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Lohnsteuer kompakt empfiehlt den Partner/in mit dem geringeren Einkommen in die Spalten für die "Ehefrau" einzutragen.
Hinweis: Seit dem 1.10.2017 ist die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare Wirklichkeit. Zum 1.1.2019 ist per Gesetz eine zweijährige Antragsfrist bis zum 31.12.2020 für gleichgeschlechtliche Ehepaare eingeführt worden, um die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen können - und zwar rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies ist auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind. Voraussetzung ist, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wird (Artikel 97 § 9 Abs. 5 AO-Einführungsgesetz 2019, eingeführt durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").
Ist die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, welches die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides ermöglicht?
- Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Umwandlung kein rückwirkendes Ereignis, weil die Steuergesetze zur Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bereits entsprechend den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) angepasst wurden. Die Umsetzung ist für alle offenen Steuerfälle erfolgt. Eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern wurde im Jahre 2013 beseitigt. Somit konnte sich durch das Eheöffnungsgesetz im Jahre 2017 keine geänderte und außerdem auch noch rückwirkende Rechtslage ergeben.
- ABER im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit soll nun ausnahmsweise gesetzlich ein rückwirkendes Ereignis fingiert werden (und damit § 175 Abs. 1 Nr. 2 und Satz 2 AO anwendbar sein), wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgt und die Ehegatten bis zum 31.12.2020 gemeinsam die Änderung eines Steuerbescheids zwecks nachträglicher Berücksichtigung des Splittingtarifs beantragen.
- Die nachträgliche Gewährung des Splittingtarifs führt zu einer Steuererstattung. Auf diese Erstattung gibt's dann auch Erstattungszinsen in Höhe von satten 6 Prozent p.a. Der Zinslauf beginnt hier 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Und das ist die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe (§ 233a Abs. 2a AO).
- Mit dieser großzügigen Regelung soll es den Betroffenen innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist ermöglicht werden, die Anpassung von Steuerbescheiden ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft und Festsetzungsverjährung zu beantragen. Dies soll dem Rechtsfrieden dienen.
Rechner
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