(2019)
Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Darauf sind Beitragsrückerstattungen inkl. Zuschüsse aus einem Bonusprogramm durch die Krankenversicherung anzurechnen. Sie mindern die abzugsfähigen Beiträge unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sich die Beiträge steuermindernd ausgewirkt haben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Doch ist dies rechtens?
Nach Auffassung des Fiskus sind Beitragsrückerstattungen ebenfalls Prämienzahlungen nach § 53 SGB V bei Wahltarifen sowie Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V. Auch solche Vergütungen vermindern die abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087, Tz. 72).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass der Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht um Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten gemäß § 65a SGB V zu kürzen ist, die die Krankenkassen im Rahmen eines "Bonusprogramms" leisten. Die Bonusleistung stellt keine Erstattung von gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen dar und mindert daher nicht den Sonderausgabenabzug. Zudem ist die Bonuszahlung steuerfrei (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15).
Der Fall: Der Kläger hat von seiner Krankenkasse im Rahmen eines Bonusmodells 150 Euro erhalten, weil er an dem Bonusprogramm "Vorsorge PLUS" teilgenommen hatte. Danach bekommt derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z.B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt hat, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 Euro jährlich zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind, z.B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie Fitnessstudio oder Sportverein.
Das Finanzamt wollte den Zuschuss als Beitragserstattung werten und von den abzugsfähigen Beiträgen abziehen. Aber der BFH lehnt dies ab. Nach Auffassung des BFH setzt eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen aus einem Bonusprogramm deren "Gleichartigkeit" voraus. Eine solche "Gleichartigkeit" bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht.
Aktuell hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass der Erhalt einer so genannten TK-Dividende der Techniker Krankenkasse als Beitragsrückerstattung zu werten ist, die den Sonderausgabenabzug mindert (Urteil vom 22.2.2018, 4 K 174/17). Mit der TK-Dividende wurden Überschüsse an die Versicherten zurückgegeben, nachdem die Rücklagen bis zur gesetzlich zugelassenen Grenze aufgefüllt waren. Auch weil über die TK-Dividende laut der Broschüre "Fragen und Antworten zur Dividende" frei verfügt werden kann, handele es sich nicht um eine Bonusleistung, sondern um eine Prämienzahlung.
Soeben entschieden wurde zudem folgender Fall: Von einer Krankenkasse werden an die Versicherten bei einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 SGB V Prämienzahlungen dafür geleistet, dass der Versicherte einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Krankheitskosten übernimmt. Das FG Berlin-Brandenburg hat hierin auch Beitragsrückerstattungen gesehen, die die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern (Urteil vom 10.10.2017, 6 K 6119/17). Diese Auffassung hat der BFH bestätigt (BFH-Urteil vom 6.6.2018, X R 41/17).
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