(2019)
Private Kfz-Nutzung: (1) Pauschalmethode bei betrieblicher Nutzung
Die sog. 1 %-Pauschalmethode ist seit 2006 nur noch zulässig für Fahrzeuge, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, die also zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Ohne großen Aufwand kann der private Nutzungswert pauschal ermittelt werden, wobei als Grundlage lediglich der Listenpreis des Fahrzeugs benötigt wird. Im Übrigen bleibt Ihre individuelle Situation außer Betracht, weshalb diese Methode mal günstiger und mal nachteiliger als die Fahrtenbuchmethode sein kann.
Privater Nutzungswert: Pauschalmethode
Privater Nutzungswert = Listenpreis x 1 % x Anzahl der Monate
Der inländische Listenpreis für den Betriebs-Pkw einschließlich Sonderausstattungen und Umsatzsteuer beträgt 30.000 Euro.
Der private Nutzungswert beträgt: 1 % von 30.000 Euro x 12 Monate = 3.600 Euro im Jahr.
Nach neuer Rechtslage sind Unfallkosten, die auf einer Privatfahrt beruhen, nicht mehr mit dem pauschalen Nutzungswert abgegolten. Vielmehr stellt der Verzicht des Arbeitgebers auf
Kostenersatz für Sie einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar (BFH-Urteil vom 24.5.2007, BStBl. 2007 II S. 766).
Umsatzsteuer: Der nach der Pauschalmethode ermittelte private Nutzungswert unterliegt der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Da aber nicht alle Kosten mit Vorsteuern belastet sind, z. B. Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungen, kann der Nutzungswert pauschal um 20 % gekürzt und auf den verminderten Betrag die Umsatzsteuer berechnet werden. Der Umsatzsteuerbetrag ist in der Zeile "Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben" einzutragen.
Der private Nutzungswert nach der Pauschalmethode beträgt: 30.000 Euro x 1% x 12 Monate =
Abzug für Kosten ohne Vorsteuerabzug pauschal 20 %
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3.600,00 Euro
./. 720,00 Euro
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3.600,00 Euro
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Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
Umsatzsteuer: 19 % der Bemessungsgrundlage
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= 2.880,00 Euro
547,20 Euro
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+ 547,20 Euro
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Als Betriebseinnahmen zu versteuern
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= 4.147,20 Euro
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Beachten Sie, dass es für Elektrofahrzeuge Besonderheiten gibt. Bei Anschaffung oder Leasing eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021 gilt folgende Steuervergünstigung:
Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode ist der Listenpreis nur zur Hälfte anzusetzen. Oder anders herum: Bei Selbstständigen wird der private Entnahmewert und bei Arbeitnehmern der steuerpflichtige geldwerte Vorteil - statt mit 1 Prozent - nur noch mit 0,5 Prozent bewertet. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" - manchmal auch als "Jahressteuergesetz 2018" bezeichnet).
ACHTUNG: Begünstigt sind in erster Linie reine Elektrofahrzeuge: Das sind Autos mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Begünstigt sind aber auch extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Allerdings müssen die Hybridfahrzeuge die Voraussetzungen des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EmoG). Gefördert werden also nur ökologisch sinnvolle Fahrzeuge, die eine elektrische Mindestfahrleistung von 40 Kilometer haben oder eine Höchstemission von 50 g CO2 pro Kilometer aufweisen.
Wichtig: Die Begünstigung gilt nur für die Einkommensteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer.
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