(2017)
Kann ich auch die Hilfe für eine pflegebedürftige Person absetzen?
Ja. Für die Betreuung einer pflegebedürftigen Person in Ihrem Haushalt oder im Haushalt des Pflegebedürftigen durch einen ambulanten Pflegedienst können Sie 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro geltend machen. Steuerlich absetzen können Sie die Pflegekosten, wenn es sich bei der zu pflegenden Person um Sie selbst, ein Haushaltsmitglied oder um eine Person handelt, die nicht zu Ihrem Haushalt gehört (beispielsweise Vater oder Mutter).
Ob die bedürftige Person Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt ist, spielt dabei keine Rolle. Anders als bis 2008 sind jetzt eine Feststellung und ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen nicht mehr erforderlich. Liegt allerdings eine Pflegestufe vor, müssen Sie die Leistungen der Pflegekasse von den Kosten abziehen, die Sie in der Steuererklärung geltend machen.
Begünstigt sind Dienstleistungen zur Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung. Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn die Pflege und Betreuung im Haushalt der pflegenden oder der gepflegten Person durchgeführt wird. Dies kann auch ein Haushalt in einem Wohnstift oder Altenheim sein. Die Steuervergünstigung ist haushaltsbezogen. Werden also zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt betreut, gibt's die Steuervergünstigung nur einmal. Zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören ausnahmsweise auch personenbezogene Dienstleistungen, sofern diese im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind, z. B. Friseur, Kosmetik, Maniküre, Fußpflege.
Tipp
Je nach Höhe Ihrer Kosten kann es sinnvoll sein, auf den Pflegepauschbetrag von 924 Euro zu verzichten. Das lohnt sich immer, wenn 20 Prozent Ihrer Ausgaben für die Pflege diesen Pauschbetrag übersteigen. So können Sie gegebenenfalls bis zu 4.000 Euro der Pflegekosten direkt von der Steuerschuld absetzen.
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