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(2017) Was ist der Pflege-Pauschbetrag?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Was ist der Pflege-Pauschbetrag?

Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag hat, wer eine pflegebedürftige Person in deren oder in seiner eigenen Wohnung betreut und pflegt. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige "hilflos" ist. Und das bedeutet, dass er in Pflegestufe III (bis 2016) eingestuft sein muss oder das Merkzeichen "H" im Behindertenausweis hat. Ab 2017 ist hier der neue Pflegegrad 4 oder 5 erforderlich. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen eine enge persönliche Beziehung besteht, ohne dass es dabei auf das Verwandtschaftsverhältnis ankommt.

Der Pauschbetrag von derzeit 924 Euro wird unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen und ohne erforderlichen Nachweis angesetzt. Er wird ungekürzt als Jahresbetrag angerechnet, dabei ist es egal, ob die Voraussetzungen das ganze Jahr über gegeben waren, er wird auch nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt.

Es ist wichtig, dass Sie die pflegebedürftige Person unentgeltlich pflegen. Es ist auch nicht zulässig, wenn der Pflegebedürftige das von einer Pflegekasse erhaltene Pflegegeld an Sie weitergibt, um Ihnen Aufwendungen zu vergüten. Sofern das Pflegegeld jedoch dafür verwendet wird, um eine zusätzliche Pflegekraft zu bezahlen oder notwendige Geräte anzuschaffen, gilt dies nicht als Ihr Einkommen.

Pflegen Eltern allerdings ihr pflegebedürftiges Kind, gilt das für dieses Kind erhaltene Pflegegeld nicht als Einkommen. Wird die Pflege einer Person von mehreren Angehörigen geleistet, wird der Pflegepauschbetrag aufgeteilt. Pflegen Sie allein jedoch mehrere Personen, zum Beispiel Ihre Eltern, können Sie den Pflegepauschbetrag zweimal geltend machen, denn der Pauschbetrag wird personenbezogen gewährt.

Tipp

Sind Ihre Kosten für die Pflege höher als der Pflegepauschbetrag, geben Sie die tatsächlichen Kosten unter den außergewöhnlichen Belastungen an als Krankheitskosten oder Aufwendungen wegen Behinderung (bei schwerer Behinderung auch Fahrtkosten), Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit, Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen oder für die Unterbringung in einem Pflegeheim.

Allerdings wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder. Und Sie müssen gleichzeitig auf den Pflegepauschbetrag verzichten.

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