Bereits im Jahr 2010 hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass bei verbilligter Vermietung einer voll möblierten Wohnung die ortsübliche Marktmiete um einen Möblierungszuschlag zu erhöhen ist. Dieser so erhöhten "ortsüblichen Marktmiete" wird die "vereinbarte Miete" gegenübergestellt und erst dann beurteilt, ob die Grenze von 66 % über- oder doch unterschritten ist (Niedersächsisches FG vom 7.12.2010, EFG 2011 S. 628).
Bei möblierten Vermietungen sollten Sie im Mietvertrag Grundmiete, Umlagen und Möblierungszuschlag getrennt vereinbaren und ausweisen. Achten Sie darauf, dass die Beträge ausreichend hoch sind, um die maßgebliche Grenze von 66 % zu überschreiten. Wie der Möblierungszuschlag zu ermitteln ist, ist bisher steuerrechtlich noch nicht geklärt. In der Literatur werden pauschale Zuschläge zwischen 2 % und 30 % der Kaltmiete gehandelt.
Die Hannoveraner Finanzrichter aber rechnen genauer und ermitteln den Zuschlag auf Basis der Abschreibung vom Zeitwert der Möbel und einer 4 %-Verzinsung. Dabei legen sie für die Möbel eine Nutzungs- und Abschreibungsdauer von 10 Jahren zugrunde (gemäß AfA-Tabelle "Gastgewerbe").