Eine Ausnahme gilt für Kleinunternehmer, die gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen: Sie geben ihre Betriebseinnahmen mit dem Rechnungsbetrag an.
Betriebseinnahmen sind grundsätzlich in dem Jahr anzugeben, in dem sie Ihnen zugeflossen sind. Zum betreffenden Jahr gehören regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen auch dann noch, wenn Sie diese in einem Zeitraum von 10 Tagen nach oder vor dem Jahreswechsel vereinnahmen.
Aufwandsentschädigungen aus einer begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit bleiben steuerfrei:
- bis 2.400 Euro, wenn Sie eine Nebentätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher u.Ä. ausüben, z.B. als Dirigent, Chorleiter, Trainer, Lehrkraft an der Volkshochschule oder IHK, Ausbilder bei der Feuerwehr oder beim DRK (sog. Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG).
- bis 2.400 Euro, wenn Sie eine Tätigkeit als rechtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger ausüben (sog. Betreuerfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26b EStG).
- bis 720 Euro, wenn Sie eine andere ehrenamtliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich ausüben, z.B. als Funktionär, Vorstand, Feuerwehrgerätewart, Zeugwart (sog. Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG).
Falls Ihre diesbezüglichen Einnahmen nicht höher sind, können Sie u.E. auf einen Eintrag verzichten. Nur wenn die Einnahmen höher sind, tragen Sie diese als Betriebseinnahmen ein und geben dem Steuerfreibetrag von 2.400 Euro bzw. 720 Euro bei den Betriebsausgaben ("Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen") an.