(2017)
Wann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?
Falls das häusliche Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, sind die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Dies ist der Fall, wenn Sie Ihre gesamte berufliche und betriebliche Tätigkeit ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer ausüben.
Sofern Sie Ihre Tätigkeit teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausüben, kommt es für die Beurteilung des Arbeitszimmers als Mittelpunkt darauf an, dass der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dies ist der Fall, wenn dort die für den Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich also nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit.
Bei dieser Wertung kommt es nicht entscheidend auf die zeitliche Nutzungsdauer an. Der zeitliche (quantitative) Nutzungsumfang ist allenfalls ein Indiz: Eine umfangreiche Nutzung spricht für den Mittelpunkt, eine nur geringfügige Nutzung eher dagegen.
Das Arbeitszimmer kann aber auch dann der Mittelpunkt sein, wenn die zeitliche Nutzung weniger als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht und die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen. Wichtig ist, dass die Arbeiten im Arbeitszimmer für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sind, dass sie diesen prägen. Es genügt nicht, dass die Tätigkeiten im Arbeitszimmer lediglich eine unterstützende Funktion haben.
Beispiele:
- Bei typischen Handelsvertretern und Außendienstmitarbeitern liegt der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers im Geschäftsbezirk. Die im Arbeitszimmer verrichtete Tätigkeit prägt nicht den Beruf, sondern hat lediglich unterstützende Funktion.
- Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von 13 Mitarbeitern im Außendienst und zur Betreuung von einigen Großkunden durchschnittlich zwei Tage pro Woche außer Haus ist, ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt. Denn hier erledigt er die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen.
- Bei Hochschullehrern und Richtern ist das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt anzusehen, denn sie üben zu Hause nicht die Tätigkeiten aus, die für ihren Beruf wesentlich und prägend sind. Das sind beim Hochschullehrer die Vorlesungen in der Universität und beim Richter die Verhandlungen im Gericht.