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(2017) Wie kann ich Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2017. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wie kann ich Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen?

Die Ausgaben für eine erstmalige Berufsausbildung können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Das heißt, diese Kosten mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit natürlich auch Ihre Steuerlast. So können Sie möglicherweise aus Ihrer im Laufe des Jahres vorausgezahlten Steuer eine Rückzahlung erhalten. Oder eine mögliche Nachzahlung verringert sich für Sie.

Findet Ihre Ausbildung jedoch im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, z.B. einer Lehre oder eines Referendariats statt, gilt eine andere Regelung: In diesem Fall können Sie die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzen, weil die Bezüge aus dem Ausbildungsverhältnis steuerpflichtig sind. Als Werbungskosten sind die Kosten ebenfalls absetzbar, wenn es sich bei der Ausbildung um Ihre zweite Berufsausbildung handelt, d.h. Sie bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossenn haben.

Ob eine Bildungsmaßnahme als Fortbildung oder als Ausbildung gilt, macht steuerlich einen großen Unterschied. Bei einer Fortbildung sind die Ausgaben in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar. Bei einer Ausbildung können Sie die Kosten nur in begrenztem Umfang als Sonderausgaben absetzen. Geht es bei einer Ausbildung oder einem Studium lediglich um Allgemeinbildung oder ein Hobby, sind die Kosten gar nicht absetzbar.

Bei zusammen veranlagten Eheleuten ist es unerheblich, wer von beiden die Kosten für die Ausbildung eines der Ehepartner gezahlt hat. Wenn sich beide Ehepartner in einer Ausbildung befinden, kann jeder seine Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro angeben. Hierzu muss allerdings jeder Partner seine Kosten einzeln auflisten. Ein Ehepaar kann also maximal 12.000 Euro der Ausbildungskosten als Sonderausgaben absetzen. Allerdings kann ein Ehepartner nicht einen Teil seines Höchstbetrages auf den anderen übertragen, wenn er diesen nicht voll ausschöpft.

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