(2021)
Sind Ehescheidungskosten steuerlich absetzbar?
Die Kosten einer Scheidung, insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten, waren bis 2012 als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG absetzbar. Genauer gesagt: Absetzbar waren nur die Ausgaben für die eigentliche Scheidungssache und für den Versorgungsausgleich, nicht hingegen für Scheidungsfolgesachen außerhalb des Zwangsverbundes. Dies betrifft die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen, die Regelungen zum Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie die Bestimmung über das elterliche Umgangs- und Sorgerecht für Kinder.
Doch seit 2013 sind Scheidungskosten aufgrund einer Gesetzesänderung und eines klärenden BFH-Urteils insgesamt nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. "Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse" (BFH-Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16).
- Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahre 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht, "wenn der Steuerzahler ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können" (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
- Nach Auffassung des BFH werden die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse aufgewendet. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerzahlers bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerzahler eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.
- Und so heißt es seit 2013 in der amtlichen Anleitung zur Einkommensteuererklärung: "Prozesskosten sind ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig… Vom Abzugsverbot sind auch die Kosten der Scheidung / Aufhebung einer Lebenspartnerschaft betroffen."
Fazit
Nach neuer Rechtslage seit 2013 sind Prozesskosten im Zusammenhang mit einer Scheidung nicht mehr steuerlich absetzbar: weder für Scheidungsfolgesachen, z.B. nachehelichen Unterhalt, Kindschaftssachen, Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung (wie schon bisher), noch für die eigentliche Scheidungssache mitsamt Versorgungsausgleich.
ABER: Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuert (FG Münster vom 3.12.2019, 1 K 494/18 E).
Der Fall: Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts klagte die Frau auf höhere monatliche Zahlungen. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozesskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.
Nach Auffassung der Richter sind bei der Unterhaltsempfängerin die Prozesskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie die Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Gatten nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert. Die Frau habe die Prozesskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln, weil der Ex-Gatte als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse.
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