(2021)
Wann steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?
Falls Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, können Sie ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen und die Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Als "anderer Arbeitsplatz" gilt nur ein Arbeitsplatz,
- der zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet und dementsprechend büromäßig eingerichtet ist und
- den Sie in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können.
(1) Sofern Sie nur eine berufliche Tätigkeit ausüben, muss geprüft werden, ob ein - an sich vorhandener - anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Sie sind nämlich auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn Sie dort einen nicht unerheblichen Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit verrichten müssen. Erforderlich für einen "anderen Arbeitsplatz" ist, dass Sie jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für Sie nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können.
Dies betrifft beispielsweise Lehrer: Sie haben zwar einen Arbeitsplatz, nämlich die Schule bzw. das Klassenzimmer, doch dieser Arbeitsplatz ist nicht zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten geeignet. Somit haben Lehrer schon aus diesem Grund keinen "anderen Arbeitsplatz". Hinzu kommt, dass der Arbeitsplatz nicht für einen abgrenzbaren Teilbereich der Berufstätigkeit - nämlich die Unterrichtsvor- und Unterrichtsnachbereitung - genutzt werden kann. Deshalb können Lehrer problemlos ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro geltend machen.
(2) Sofern Sie mehrere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten ausüben, ist für jede dieser Tätigkeiten gesondert zu prüfen, ob für die jeweilige Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Können Sie für nur eine Tätigkeit den anderen Arbeitsplatz nicht nutzen, dürfen Sie ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsanteil für diese Tätigkeit bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.
Das Finanzgericht Hessen hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer im Betrieb seines Arbeitgebers auch dann ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn es sich nur um einen sogenannten Pool-Arbeitsplatz handelt, der Arbeitnehmer also nicht über einen eigenen Platz im Büro verfügt, sondern ihm morgens jeweils ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Neudeutsch wird das auch als "Desk Sharing" bezeichnet (Urteil vom 30.7.2020, 3 K 1220/19). Etwas anderes gilt, wenn ein Arbeitnehmer seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nicht nutzen kann. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung u.a.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zu dem betreffenden Gebäude u.a.) ergeben. Beispiel: Für acht Arbeitnehmer stehen nur drei Arbeitsplätze zur Verfügung (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 37/13).
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In den Coronajahren 2020 und 2021 sind unzählige Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt worden. Dabei waren - und sind noch immer - unterschiedliche Sachverhalte anzutreffen. Die einen wurden "zwangsweise" zur Heimarbeit verpflichtet, anderen wurde es freigestellt, ob sie im Büro des Arbeitgebers oder von zuhause aus arbeiten wollten, wiederum andere mussten sich bezüglich der Nutzung des Arbeitsplatzes mit ihren Kollegen absprechen, weil immer nur eine Person im Büro anwesend sein durfte. Doch wie sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen?
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