Ob die bedürftige Person Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt ist, spielt dabei keine Rolle. Anders als bis 2008 sind jetzt eine Feststellung und ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen bzw. Pflegegraden nicht mehr erforderlich. Liegt allerdings eine Pflegestufe bzw. ein Pflegegrad vor, müssen Sie die Leistungen der Pflegekasse von den Kosten abziehen, die Sie in der Steuererklärung geltend machen.
Begünstigt sind Dienstleistungen zur Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung. Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn die Pflege und Betreuung im Haushalt der pflegenden oder der gepflegten Person durchgeführt wird. Dies kann auch ein Haushalt in einem Wohnstift oder Altenheim sein. Die Steuervergünstigung ist haushaltsbezogen. Werden also zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt betreut, gibt's die Steuervergünstigung nur einmal. Zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören ausnahmsweise auch personenbezogene Dienstleistungen, sofern diese im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind, z. B. Friseur, Kosmetik, Maniküre, Fußpflege.
Je nach Höhe Ihrer Kosten kann es sinnvoll sein, auf den Pflegepauschbetrag von 924 Euro zu verzichten. Das lohnt sich immer, wenn 20 Prozent Ihrer Ausgaben für die Pflege diesen Pauschbetrag übersteigen. So können Sie gegebenenfalls bis zu 4.000 Euro der Pflegekosten direkt von der Steuerschuld absetzen.
Achtung: Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen Erlass erklärt, dass die Steuervergünstigung nicht nur der pflegebedürftigen Person zusteht, sondern auch Angehörigen, wenn diese für die Pflege- und Betreuungsleistungen aufkommen (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 13). Aktuell hat der Bundesfinanzhof aber leider gegen den Fiskus entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).
- Der Fall: Der Sohn übernimmt die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim. Er macht für diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfallen, die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG geltend. Doch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht gewähren die beantragte Steuerermäßigung.
- Nach Meinung des BFH - im Gegensatz zur Auffassung des Fiskus - kommt eine Steuervergünstigung für die geltend gemachten Aufwendungen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelt, die dem Sohn wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.
Tipp: Berufen Sie sich in Zweifelsfällen - bis auf weiteres - auf die Haltung des Bundesfinanzministeriums.